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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_499/2017  
 
 
Urteil vom 12. April 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, 
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 
Postfach 157, 4502 Solothurn, 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Haftgerichts des Kantons Solothurn, Haftrichterin, vom 17. Oktober 2017 (ZMAL.2017.21-HGRMUE). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Pornografie. Am 30. August 2017 wurde die Ehefrau des Beschuldigten als Auskunftsperson polizeilich befragt. Sie gab zu Protokoll, dass ihre Kinder geäussert hätten, auf dem iPad (Tablet-Computer) des Beschuldigten pornographische Filme angeschaut zu haben. Der 7-jährige Sohn habe entsprechende Szenen (sowohl zuhause als auch mit Kameraden) nachgestellt. Die Staatsanwaltschaft erliess am 7. September 2017 einen Hausdurchsuchungsbefehl für die privaten Wohnräume des Beschuldigten. Die gleichentags vollzogene Hausdurchsuchung erstreckte sich auf elektronische Geräte, mit denen Videos abgespielt werden können. Dabei wurde das iPad des Beschuldigten als Beweismittel sichergestellt, dessen Siegelung er verlangte. 
 
B.   
Am 18. September 2017 stellte die Staatsanwaltschaft beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht (ZMG) das Gesuch um Entsiegelung des Gerätes. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 hiess das Haftgericht des Kantons Solothurn, Haftrichterin (als ZMG), das Entsiegelungsgesuch teilweise gut. Es gab das iPad mit folgenden Einschränkungen zur Durchsuchung an die Staatsanwaltschaft frei: Erstens sei sicherzustellen, dass das Gerät bei der Auswertung "keine Verbindung zum Internet herstellen kann" (Dispositiv, Ziffer 1a). Zweitens dürfe das Gerät "nur nach pornographischen Inhalten durchsucht" werden (Dispositiv, Ziffer 1b). 
 
C.   
Gegen den Entsiegelungsentscheid des ZMG gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 22. November 2017 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Abweisung des Entsiegelungsgesuches bzw. Rückgabe des versiegelten iPads. 
Das ZMG liess sich am 30. November 2017 vernehmen. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Dezember 2017 bewilligte das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 14. Dezember 2017 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 12. Januar 2018. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Als Inhaber des betroffenen iPads ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO). Der angefochtene Entsiegelungsentscheid schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab. Da er geltend macht, die streitige Entsiegelung führe zu einem unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre bzw. in sein Berufsgeheimnis, ist auch das Sachurteilserfordernis des drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils erfüllt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG liegen ebenfalls grundsätzlich vor und geben zu keinen weiteren Vorbemerkungen Anlass. 
 
2.   
Die Vorinstanz erwägt im angefochtenen Entscheid Folgendes: 
Es bestehe im gegenwärtigen Untersuchungsstadium der hinreichende Tatverdacht von Pornografie. Nach den Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten und Mutter der betroffenen Kinder habe diese am 30. Juni 2017 ihren 7-jährigen Sohn im Bett vorgefunden, gefesselt, mit zugeklebtem Mund und einem Filzstift im After steckend. Zur Rede gestellt, habe das Kind ihr erzählt, er und seine Schwester hätten auf dem iPad des Beschwerdeführers Filme angeschaut, bei denen es um "das mit Mund zukleben, fesseln und Sachen ins Füdli" gegangen sei. Ihr Sohn habe zudem geäussert, er habe entsprechende Szenen auch schon mit Kameraden nachgestellt. Die Aussagen der Mutter seien detailliert und glaubwürdig. Die Staatsanwaltschaft werfe dem Beschwerdeführer nach dem jetzigen Untersuchungsstand vor, er habe den Kindern harte Pornografie zugänglich gemacht, indem er sie sein iPad unbeaufsichtigt habe benutzen lassen. 
Was die Verhältnismässigkeit der streitigen Zwangsmassnahmen betrifft, sei möglichst zu vermeiden, dass die betroffenen Kinder zur Sache förmlich befragt werden müssten. Solche Befragungen könnten für Kinder dieses Alters einschneidende Folgen haben. Deshalb erscheine es dem ZMG naheliegend, dass zuerst das iPad durchsucht werde. Sollte sich auf dem Gerät kein pornographisches Material befinden, dürfte der hinreichende Tatverdacht kaum mehr aufrecht erhalten werden können, und die Befragung der Kinder würde sich dann erübrigen. Ein besonders schwerer und unzulässiger Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers sei bei der Durchsuchung eines iPads, die sich auf pornographische Inhalte beschränke, nicht ersichtlich. Das Ziel der Durchsuchung sei klar umrissen und stehe im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vorwurf der Pornografie. 
Zwar mache der Beschwerdeführer geltend, es befänden sich auf seinem iPad auch Aufzeichnungen, die dem Arztgeheimnis unterstünden. Dies erscheine jedoch (nach Ansicht der Vorinstanz) unwahrscheinlich. Sie, die Entsiegelungsrichterin, könne im vorliegenden Fall keine eigene Triage des Gerätes vornehmen. Vielmehr sei der Staatsanwaltschaft die Durchsuchung zu gestatten. Für den Fall, dass sich dort "wider Erwarten" doch geheimnisgeschützte Aufzeichnungen befänden, könne dem mit geeigneten Durchsuchungsauflagen der Entsiegelungsrichterin Rechnung getragen werden. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer beanstandet, es liege kein schriftlicher Durchsuchungsbefehl für das sichergestellte und gesiegelte iPad vor. Er verlange nicht, dass ein solcher Durchsuchungsbefehl schon vor der Hausdurchsuchung hätte vorliegen müssen. Er rüge vielmehr, dass ein solches Dokument "überhaupt nicht" ausgestellt worden sei. Indem sie auf das Entsiegelungsgesuch eingetreten sei, habe die Vorinstanz auch die gesetzliche Zuständigkeitsordnung von Art. 198 StPO verletzt und (anstelle der Staatsanwaltschaft) selber die Durchsuchung der versiegelten Aufzeichnungen angeordnet. Der Pornografieverdacht gegen ihn stütze sich auf Hörensagen. Ausserdem verletze der angefochtene Entscheid gesetzlich geschützte Geheimnisinteressen und die Vorinstanz delegiere die notwendige Aussonderung berufsgeheimnisgeschützter Aufzeichnungen in bundesrechtswidriger Weise an die Staatsanwaltschaft. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang insbesondere eine Verletzung von Art. 198, 241, 246 und Art. 248 StPO
 
4.  
 
4.1. Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Stellt die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren ein Entsiegelungsgesuch, hat das ZMG im Entsiegelungsverfahren zu prüfen, ob schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (Art. 248 Abs. 2-4 StPO; vgl. BGE 141 IV 77 E. 4.1 S. 81; zur amtl. Publikation bestimmtes Urteil 1B_394/2017 vom 17. Januar 2018 E. 2.2).  
Der Entsiegelungsrichter darf die Triage der versiegelten Gegenstände bzw. die Aussonderung von geheimnisgeschützten Aufzeichnungen und Unterlagen nicht an die Staatsanwaltschaft oder an die Polizei delegieren. Wenn das ZMG spezialisierte Polizeidienste oder externe Fachexperten (z.B. Informatiker) zur Unterstützung seiner Triage beiziehen will (vgl. Art. 248 Abs. 4 StPO), hat es dafür zu sorgen, dass die betreffenden Personen nicht auf den Inhalt von (mutmasslich) geheimnisgeschützten Dateien zugreifen können (BGE 143 IV 462 E. 2.1 S. 466; 142 IV 372 E. 3.1 S. 374 f.; 141 IV 77 E. 5.5.1 S. 84 f.; 138 IV 225 E. 7.1 S. 229; 137 IV 189 E. 5.1.2 S. 196 f.; je mit Hinweisen; Urteile 1B_519/2017 vom 27. März 2018 E. 2.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.6). 
 
4.2. Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die beschuldigte (oder eine von Zwangsmassnahmen betroffene andere) Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126). Auch über die gerichtliche Verwertbarkeit von Beweismitteln ist in der Regel noch nicht im Untersuchungsverfahren abschliessend zu entscheiden (BGE 143 IV 387 E. 4.4 S. 394 f.; 141 IV 289 E. 1 S. 291 f.; je mit Hinweisen). Zur Frage des Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; s.a. BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 333).  
Wer pornografische Ton- oder Bildaufnahmen einer Person unter 16 Jahren zeigt, überlässt oder zugänglich macht wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 197 Abs. 1 StGB). Wer pornografische Ton- oder Bildaufnahmen, die sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen zum Inhalt haben, jemandem überlässt oder zugänglich macht, solche erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird ebenfalls mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB). 
 
4.3. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen voraus, dass der damit verbundene Eingriff in die Grundrechte verhältnismässig ist. Sie können nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO). Die zu entsiegelnden Objekte müssen auch untersuchungsrelevant sein (Art. 6 Abs. 1 und Art. 139 Abs. 2 i.V.m. Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO; vgl. BGE 142 IV 207 E. 7.1 S. 209-211; 141 IV 77 E. 4.3 S. 81, E. 5.6 S. 87; 138 IV 225 E. 7.1 S. 229; je mit Hinweisen).  
 
4.4. Einem gesetzlichen Beschlagnahme- und Entsiegelungshindernis unterliegen persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt (Art. 264 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 3 StPO). Auch Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach Artikel 171 StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind, dürfen nicht beschlagnahmt werden, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind (Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO). Dazu gehören auch Unterlagen und Aufzeichnungen von Zahnärzten (Art. 171 Abs. 1 StPO). Macht eine berechtigte Person geltend, eine Beschlagnahme sei wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor (Art. 264 Abs. 3 StPO).  
 
4.5. Im Entsiegelungsverfahren können grundsätzlich auch Rügen gegen die den streitigen Zwangsmassnahmen zugrunde liegende Hausdurchsuchung (akzessorisch) erhoben werden (BGE 143 IV 270 E. 6-7 S. 279 ff.; zur amtl. Publ. bestimmtes Urteil 1B_394/2017 vom 17. Januar 2018, nicht amtl. publ. E. 3.1; Urteile 1B_519/2017 vom 27. März 2018 E. 3.3; 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 4.2, 4.4 = ASA 85 S. 326 ff.; 1B_273/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.5). Wohnungen dürfen (auch ohne Einwilligung der berechtigten Person) durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass in den betreffenden Räumen Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind (Art. 244 Abs. 2 StPO). Durchsuchungen im Vorverfahren werden in einem schriftlichen Befehl der Staatsanwaltschaft angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen (Art. 241 Abs. 1 i.V.m. Art. 198 Abs. 1 StPO).  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer hat den ihn betreffenden schriftlichen Hausdurchsuchungsbefehl (Art. 244 i.V.m. Art. 241 StPO) als Beweismittel eingereicht. Dieser stammt von der Staatsanwaltschaft und datiert vom 7. September 2017. Laut Hausdurchsuchungsbefehl vermutete die Staatsanwaltschaft (gestützt auf die bisherigen polizeilichen Ermittlungen), dass sich in den Wohnräumen des Beschuldigten "Beweismittel bzw. elektronische Geräte" befanden, "die geeignet sind, Videos abzuspielen". Sie legt dar, dass ihm dieser Befehl anlässlich der am 7. September 2017 erfolgten Hausdurchsuchung (durch die von ihr beauftragte Kantonspolizei) eröffnet wurde (Art. 245 Abs. 1 StPO), mit dem mündlichen Hinweis, er könne die in Aussicht stehende Durchsuchung des sichergestellten iPads (Art. 246 StPO) vorläufig abwenden, falls er ein Siegelungsgesuch (Art. 247-248 StPO) stelle. Dies habe der Beschwerdeführer auch unverzüglich getan. Er bestreitet dies nicht.  
Die von der Hausdurchsuchung betroffenen Räume, die gesuchten Gegenstände bzw. der Zweck der Massnahme sowie die beauftrage Behörde (Art. 241 Abs. 2 StPO) werden im Hausdurchsuchungsbefehl gesetzeskonform spezifiziert. Die Kantonspolizei hat die erfolgte Sicherstellung im Übrigen auf den fraglichen iPad des Beschuldigten beschränkt. 
Wie die Staatsanwaltschaft mit Recht ausführt, konnte von ihr nicht verlangt werden, dass sie schon vor der Hausdurchsuchung auch noch einen separaten förmlichen Durchsuchungsbefehl (Art. 246 i.V.m. Art. 241 StPO) für konkrete Beweisgegenstände ausstellte, zumal vor der Hausdurchsuchung gar noch nicht feststand, welche untersuchungsrelevanten elektronischen Geräte aufgefunden werden konnten. Der Beschwerdeführer räumt dies zwar ein. Er beanstandet jedoch, ein solcher Durchsuchungsbefehl sei in der Folge "überhaupt nicht" mehr ausgestellt worden. 
In diesem Zusammenhang ist keine Verletzung der StPO ersichtlich. Unbestrittenermassen machte die Kantonspolizei den Beschwerdeführer am 7. September 2017 darauf aufmerksam, dass das von ihr provisorisch sichergestellte iPad zu durchsuchen sein werde, falls er kein Siegelungsbegehren stelle. In ihrem förmlichen Entsiegelungsgesuch vom 18. September 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft denn auch die Freigabe des gesiegelten Gerätes zur Durchsuchung (Art. 246-248 StPO). Damit kann das Entsiegelungsgesuch als entsprechender "Durchsuchungsbefehl" interpretiert werden. Dieser wurde dem Beschwerdeführer schriftlich eröffnet und enthält alle nach Art. 241 Abs. 2 StPO erforderlichen Angaben. 
Zwar stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, das ZMG habe "über das Entsiegelungsgesuch entschieden, ohne überhaupt die Gründe für die Durchsuchung des Datenträgers dem nicht vorhandenen Durchsuchungsbefehl für Aufzeichnungen entnehmen zu können". Er legt jedoch nicht dar, inwiefern das ZMG diese Angaben nicht ohne weiteres dem Entsiegelungsgesuch entnehmen konnte. Die Ansicht der Staatsanwaltschaft, in Fällen wie dem vorliegenden sei neben dem Entsiegelungsgesuch nicht zwangsläufig auch noch ein separater förmlicher Durchsuchungsbefehl für die gesiegelten Gegenstände und Aufzeichnungen auszufertigen, hält vor dem Bundesrecht stand. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass nach erfolgter Siegelung nicht mehr die Staatsanwaltschaft über die Zulässigkeit der Durchsuchung der versiegelten Objekte zu entscheiden hat, sondern (auf entsprechendes Entsiegelungsgesuch hin) der Entsiegelungsrichter (Art. 246-248 StPO). 
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz insofern auch keine Zuständigkeitsvorschrift von Art. 198 StPO verletzt, indem sie auf das Entsiegelungsgesuch eintrat (und die Durchsuchung der versiegelten Aufzeichnungen bewilligte). Diese Kompetenz des ZMG ist vielmehr im Gesetz (Art. 246-248 StPO) ausdrücklich vorgesehen. In diesem Zusammenhang sind keine prozessualen Verwertungs- bzw. Entsiegelungshindernisse im Vorverfahren dargetan (s.a. BGE 143 IV 270 E. 7.6 S. 285; 387 E. 4.4-4.7 S. 394-397, je mit Hinweisen). 
 
5.2. Nach den bisherigen Untersuchungsergebnissen besteht sodann ein hinreichender Tatverdacht von Pornografie (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 197 Abs. 1 und Abs. 4 StGB; vgl. oben. E. 4.2). Der Beschwerdeführer bestreitet diese Entsiegelungsvoraussetzung nicht in substanziierter Weise. Die kantonalen Strafbehörden werfen dem Beschuldigten vor, er habe den betroffenen Kindern sogenannte "harte" (sado-masochistische) Pornografie zugänglich gemacht, indem er sie sein iPad unbeaufsichtigt bzw. ungeschützt habe benutzen lassen. Die Ansicht der kantonalen Strafbehörden, die betreffenden Beweisaussagen der Mutter der Kinder seien detailliert und glaubwürdig, hält vor dem Bundesrecht stand. Zwar liesse sich einwenden, dem Beschuldigten könne grundsätzlich kein Vorwurf gemacht werden, wenn die Kinder selber im Internet surften und auf einschlägigen Websites Pornografie anschauten. Eine solche Argumentation würde den massgeblichen Tatverdacht jedoch nicht ohne weiteres entkräften. Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Durchsuchung des Gerätes kann insbesondere der Klärung dienen, ob der iPad des Beschuldigten mit einem Internetfilter zum Schutz von Kindern vor Pornografie und Gewaltdarstellungen ausgestattet ist und ob sich auf dem versiegelten Gerät heruntergeladene pornographische Filme befinden, die auch für Kinder leicht zugänglich waren. Mit anderen Worten dient das Entsiegelungsgesuch nicht nur der Überprüfung der bisherigen konkreten Anhaltspunkte für Pornografie, sondern nicht zuletzt auch einer möglichen Entlastung des Beschuldigten (vgl. Art. 6 Abs. 2 StPO).  
 
5.3. Weiter ist zu prüfen, ob die streitigen Eingriffe verhältnismässig erscheinen und ob der richterliche Geheimnisschutz ausreichend gewährleistet ist:  
 
5.4. Bei der untersuchten Pornografie handelt es sich um Vergehen, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht sind (Art. 197 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 StGB). Wird sogenannte "harte" Pornografie (insbesondere mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen) Personen unter 16 Jahren zugänglich gemacht, droht eine Strafschärfung wegen Gesetzeskonkurrenz (Art. 49 i.V.m. Art. 197 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 StGB). Eines der von "harter" Pornografie mutmasslich betroffenen beiden Kinder war nach den Darlegungen der Strafbehörden erst sieben Jahre alt. Der betroffene Knabe habe danach eine auffällige (nicht alters- und entwicklungsgemässe) Sexualisierung seines Verhaltens sowohl zuhause als auch mit Spielkameraden gezeigt. Die hier untersuchte Pornografie ist nach dem Gesagten als nicht leicht zu nehmendes Sexualdelikt einzustufen.  
Weiter ist der Eingriffsintensität der streitigen Zwangsmassnahmen Rechnung zu tragen: Bei der vorliegenden Hausdurchsuchung wurde lediglich das fragliche (von den betroffenen Kindern mutmasslich benutzte) iPad des Beschuldigten gezielt sichergestellt und versiegelt. Andere elektronische Geräte wurden nicht beschlagnahmt, insbesondere keine Smartphones und auch keine elektronischen Geräte am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers. Zudem hat die Vorinstanz die bewilligte Entsiegelung und Durchsuchung des iPads spezifisch limitiert. Erstens beschränkt der angefochtene Entscheid die Freigabe zur Durchsuchung ausdrücklich auf "pornographische Inhalte" (Dispositiv, Ziffer 1b); und zweitens hat die Staatsanwaltschaft sicherzustellen, dass das Gerät bei der Auswertung "keine Verbindung zum Internet herstellen kann" (Dispositiv, Ziffer 1a). Im Übrigen entspricht die hier streitige Entsiegelung auch dem Subsidiaritätsgedanken. Mit der Durchsuchung des Gerätes soll möglichst vermieden werden, dass zur Klärung des Sachverhalts (insbesondere zur Frage, was sich auf dem iPad befindet und wie der Zugang zum Internet geregelt ist) die betroffenen Kinder unnötigerweise durch die Strafbehörden befragt werden müssten. 
Der angefochtene Entscheid hält insofern auch vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip grundsätzlich stand (Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 StPO). Das blosse allgemeine Interesse des Beschwerdeführers am Persönlichkeitsschutz bzw. an der Geheimhaltung von "persönlichen Aufzeichnungen" vermöchte das öffentliche Interesse an der strafrechtlichen Klärung des Sachverhalts jedenfalls nicht zu überwiegen (vgl. Art. 264 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 3 StPO). Soweit sich die Zwangsmassnahmen gegen den Beschuldigten selber richten, wäre an ihre Verhältnismässigkeit auch kein besonders strenger Massstab anzulegen (Art. 197 Abs. 2 StPO). 
 
5.5. Allerdings macht der Beschwerdeführer noch spezifisch geltend, die von der Vorinstanz bewilligte Durchsuchung des iPads durch die Staatsanwaltschaft verletze sein gesetzlich geschütztes Berufsgeheimnis als Zahnarzt. Diesbezüglich habe das ZMG die notwendige Triage geheimnisgeschützter Aufzeichnungen in bundesrechtswidriger Weise an die Staatsanwaltschaft "delegiert".  
 
5.5.1. Die Vorinstanz räumt ein, dass der Beschwerdeführer schon im Entsiegelungsverfahren geltend gemacht hat, das iPad enthalte "geheimnisgeschützte Kommunikation mit Patienten" bzw. es ermögliche direkten Zugriff auf elektronische Mailablagen, die er auch für die "berufliche Kommunikation" nutze. Zwar sei ihm nicht vorzuwerfen, dass er nicht schon bei der Hausdurchsuchung und Siegelung auf das Berufsgeheimnis hingewiesen habe. Nach Ansicht der Entsiegelungsrichterin erscheine es jedoch "unwahrscheinlich", dass sich vom Berufsgeheimnis geschützte Aufzeichnungen auf einem Gerät befinden könnten, dass er den Kindern überlassen habe. Zudem könne sie eine richterliche Triage vorliegend nicht vornehmen, da die Angaben des Beschwerdeführers zum Arztgeheimnis "zu wenig konkret" gewesen seien. Sollten sich aber "wider Erwarten Inhalte auf dem Gerät befinden, die vom Berufsgeheimnis geschützt sind, oder der Zugriff auf geschützte Inhalte über Internet möglich sein", könne dem dadurch Rechnung getragen werden, dass die Staatsanwaltschaft bei der Auswertung "keine Verbindung zum Internet" herstellen dürfe und die Auswertung "strikte auf pornographische Inhalte" zu beschränken habe (angefochtener Entscheid, S. 4 E. 5).  
 
5.5.2. Die Staatsanwaltschaft bezeichnet das Vorgehen des ZMG zwar als "absolut nachvollziehbar". Sie schliesst sich den Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch sinngemäss an: Es treffe zu, dass es die gesetzliche Aufgabe des ZMG sei, das Vorliegen der Entsiegelungsvoraussetzungen zu prüfen, wie dies der Beschwerdeführer geltend mache. "Nötigenfalls" habe die Vorinstanz daher "eine Sichtung der versiegelten Aufzeichnungen vorzunehmen, gerade weil es sich vorliegendenfalls um arztgeheimnisgeschützte vertrauliche Aufzeichnungen handeln könnte" (Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 14. Dezember 2017, S. 3).  
 
5.5.3. Zwar ist der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren selbst beschuldigt. Seine beruflichen Aufzeichnungen über Patientinnen und Patienten bilden jedoch unbestrittenermassen nicht Gegenstand der Strafuntersuchung wegen Pornografie. Ausserdem sind sensible Patientendaten auch bei Strafuntersuchungen gegen Ärztinnen und Ärzte in geeigneter Weise zu schützen (vgl. BGE 141 IV 77 E. 5 S. 83-87).  
Die Vorinstanz hat weder das versiegelte iPad durchsucht und die dort befindlichen Daten gesichtet, noch die vom Beschwerdeführer genannten berufsgeheimnisgeschützten Aufzeichnungen ausgesondert. Vielmehr überlässt sie diese Triage und Aussonderung praktisch der Staatsanwaltschaft. Das ZMG legt nicht dar, wie es gewährleisten will, dass die Staatsanwaltschaft (bei der bewilligten Durchsuchung des iPads nach "pornographischen Inhalten") nicht von berufsgeheimnisgeschützten Aufzeichnungen, etwa dem Arztgeheimnis unterstehenden Patientendaten, unzulässigerweise Kenntnis nimmt. Eine solche "Delegation" der Triage und Aussonderung an die Staatsanwaltschaft ist nach der ständigen Praxis des Bundesgerichtes gesetzeswidrig (BGE 142 IV 372 E. 3.1 S. 374 f.; 141 IV 77 E. 5.5.1 S. 84 f.; 138 IV 225 E. 7.1 S. 229; 137 IV 189 E. 5.1.2 S. 196 f.; vgl. oben E. 4.1). Ebenso wenig erscheint nachvollziehbar, weshalb es der Vorinstanz nicht möglich sein sollte, diese ihr vom Gesetz zugewiesene Aufgabe zu erfüllen. Da die Entsiegelungsrichterin es als unwahrscheinlich bezeichnet, ob überhaupt unter das Arztgeheimnis fallende Aufzeichnungen auf dem Gerät gespeichert sein könnten, scheint sie selber nicht mit einem grossen Sichtungs- und Aussonderungsaufwand zu rechnen. Nötigenfalls könnte sie auch auf geeignete technische Experten und Hilfsmittel zurückgreifen, um die richterliche Triage zu erleichtern (vgl. Art. 248 Abs. 4 StPO). 
 
5.6. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Entsiegelungssache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur richterlichen Triage des iPads, Aussonderung allfälliger vom Arztgeheimnis geschützter Aufzeichnungen und entsprechenden Neubeurteilung des Entsiegelungsgesuches.  
 
6.   
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (zur richterlichen Triage des versiegelten iPads, Aussonderung allfälliger vom Arztgeheimnis geschützter Aufzeichnungen und entsprechenden Neubeurteilung des Entsiegelungsgesuches). 
Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Verfügung vom 17. Oktober 2017 des Haftgerichts des Kantons Solothurn, Haftrichterin, aufgehoben und die Entsiegelungssache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Der Kanton Solothurn (Kasse der Staatsanwaltschaft) hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (pauschal, inkl. MWST) zu entrichten. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Haftgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. April 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster