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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_182/2022  
 
 
Urteil vom 9. November 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Orly Ben-Attia, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen, 
2. C.B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Schilling, 
3. D.B.________, 
handelnd durch C.B.________, 
4. E.B.________, 
handelnd durch C.B.________, 
5. F.B.________, 
handelnd durch C.B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Vergewaltigung, mehrfache qualifizierte einfache Körperverletzung, Verletzung der Fürsorgepflicht; rechtliches Gehör, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 10. Dezember 2021 (50/2021/10, 50/2021/12 und 50/2021/16). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Kantonsgericht Schaffhausen verurteilte A.________ am 7. Januar 2021 wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und mehrfacher Pornographie. Hingegen sprach es ihn von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen teilweise versuchten Schändung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, des mehrfachen Inzests und der mehrfachen Freiheitsberaubung frei. Das Verfahren wegen Tätlichkeiten zwischen dem Sommer 2016 und dem 23. Februar 2017 stellte es wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung ein. Es widerrief den mit Urteil des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 6. Februar 2014 für die Freiheitsstrafe von 9 Monaten gewährten bedingten Strafvollzug und bildete zusammen mit der neuen Strafe eine Gesamtstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der Untersuchungshaft. Schliesslich entschied es über die Neben- und Kostenfolgen des Verfahrens. Dagegen führte die Staatsanwaltschaft Berufung. A.________ sowie C.B.________, D.B.________, E.B.________ und F.B.________ (Beschwerdegegner 2-5) erklärten Anschlussberufung. 
 
B.  
 
B.a. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hiess die Berufung der Staatsanwaltschaft, die Anschlussberufung von C.B.________ und die Anschlussberufung von A.________ mit Urteil vom 10. Dezember 2021 teilweise gut. Auf die Anschlussberufungen von D.B.________, E.B.________ und F.B.________ trat es nicht ein. Es sprach A.________ schuldig wegen Vergewaltigung (gemäss Ziff. 2.1 Abs. 1 der Anklageschrift), mehrfacher qualifizierter einfacher Körperverletzung und Verletzung der Fürsorgepflicht. Hingegen sprach es ihn frei von den Vorwürfen der teilweise versuchten Schändung, der sexuellen Nötigung, der Vergewaltigung (gemäss Ziff. 2.2 der Anklageschrift), der sexuellen Handlungen mit einem Kind, des Inzests, der Freiheitsberaubung und der Pornografie (wobei betreffend alle Vorwürfe eine mehrfache Tatbegehung angeklagt war). Es stellte das Strafverfahren wegen Tätlichkeiten zum Nachteil von D.B.________, E.B.________ und F.B.________ begangen zwischen Sommer 2016 und 23. Februar 2017 wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung ein. Das Obergericht bestrafte A.________ mit einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 6. Februar 2014 und unter Anrechnung der Untersuchungshaft. Es verzichtete auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs aus dem letztgenannten Urteil. Von der Anordnung einer fakultativen Landesverweisung sah das Obergericht ab. Schliesslich bestimmte es über die geltend gemachte Genugtuung, die Zivilklagen, die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die beschlagnahmten Gegenstände.  
 
B.b. Das Obergericht erachtete es insbesondere als erwiesen, dass A.________ seine damalige Ehefrau C.B.________ während der Schwangerschaft mit dem gemeinsamen Sohn F.B.________, geb. 16. Februar 2011, zwischen Juli und September 2010 einmal vergewaltigt hat. Weiter habe er die drei gemeinsamen Kinder mehrfach mit einem Gürtel mit Metallschnalle geschlagen und ihnen so diverse Hämatome zugefügt. Schliesslich habe er die zwei Söhne einmal bei kaltem und nassem Wetter auf den Balkon der Wohnung gesperrt.  
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 10. Dezember 2021 sei aufzuheben und er sei in allen Punkten freizusprechen bzw. die entsprechenden Punkte der Nebenfolgen seien aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Schaffhausen. Gleichzeitig ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. 
Mit Eingabe vom 7. September 2022 ersucht C.B.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen verzichtet mit Eingabe vom 23. August 2023 auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen beantragt mit Eingabe vom 12. September 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. C.B.________ beantragt mit Eingabe vom 28. September 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 13. Oktober 2023 repliziert. Die kantonalen Akten wurden eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einer beschuldigten Person gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid in Strafsachen einer oberen kantonalen Instanz ist, unter Vorbehalt nachfolgender Ausführungen, grundsätzlich einzutreten (Art. 42, 46 Abs. 1 lit. a, 78 Abs. 1, 80 Abs. 1, 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1, 100 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe beantragt, die Einvernahmen von C.B.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) und G.________ je vom 24. Februar 2017, von Dr. med. H.________ vom 15. Mai 2017 und die Einvernahmen von D.B.________, E.B.________ und F.B.________ (nachfolgend Beschwerdegegner 3-5) vom 15. bzw. 28. März 2017 seien als unverwertbar aus den Akten zu weisen. Indem die Vorinstanz dennoch darauf abgestellt habe, verletze sie Art. 142, 143 und 177 StPO sowie den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 6 und Art. 3 Abs. 2 lit c StPO. In diesem Zusammenhang verletze es namentlich auch Bundesrecht, wenn ihm die Vorinstanz vorhalte, er hätte die entsprechenden Rügen der Unverwertbarkeit nicht erst vor dem Berufungsgericht, sondern bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorbringen müsse. Vielmehr wäre die Vorinstanz aufgrund ihrer vollen Beurteilungskognition (Art. 398 Abs. 3 StPO) gehalten gewesen, die Unverwertbarkeit der genannten Personalbeweise von Amtes wegen festzustellen und die entsprechenden Beweismittel aus den Akten zu weisen. Indem sie ihre Beurteilungskognition nicht ausgeschöpft habe, habe sie daher auch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt.  
So sei die Beschwerdegegnerin 2 am genannten Datum zu Unrecht als Auskunftsperson statt als Zeugin befragt und nicht auf Art. 177 StPO bzw. die Straffolgen eines falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB hingewiesen worden. Zudem seien ihr in Verletzung von Art. 143 StPO mehrheitlich geschlossene Fragen gestellt worden. 
Ebenso hätten G.________ am 24. Februar 2017 und Dr. med. H.________ am 15. Mai 2017 als Zeugen befragt werden müssen, da sie keine der Eigenschaften einer Auskunftsperson erfüllen würden. Sie seien indessen nicht als Zeugen nach Art. 177 StPO belehrt worden, weshalb ihre Aussagen unverwertbar seien. Im Übrigen sei eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht von Dr. med. H.________ weder aus den Akten noch aus dem Einvernahmeprotokoll ersichtlich. 
Schliesslich hätten die Beschwerdegegner 3-5 wiederholt verbal und nonverbal zu verstehen gegeben, dass sie nicht aussagen möchten. Dennoch seien sie zu Aussagen gedrängt worden. 
 
2.2. Die Rügen des Beschwerdeführers zur Verwertbarkeit im Zusammenhang mit dem Vorwurf, die Vorinstanz verletze ihre Kognition nach Art. 398 Abs. 2 StPO und seinen Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV, erweisen sich als haltlos. Die Vorinstanz lässt es ausdrücklich offen, ob der Beschwerdeführer die Rügen rechtzeitig vorgebracht hat und prüft diese materiell (vgl. E. 2 des angefochtenen Urteils).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Die Strafprozessordnung sieht für die Einvernahme von Personen drei unterschiedliche Varianten vor: die Einvernahme der beschuldigten Person (Art. 157 ff. StPO), die Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen (Art. 162 ff. StPO) sowie die Einvernahme von Auskunftspersonen (Art. 178 ff. StPO; vgl. auch Art. 187 Abs. 2 StPO, wonach für die Einvernahme von Sachverständigen die Vorschriften über die Zeugeneinvernahme anwendbar sind). Jede Befragung hat zwingend in Form einer dieser Varianten zu erfolgen, wobei das Gesetz vorgibt, in Bezug auf welche Personen welche Variante einzuhalten ist. Als beschuldigte Person gilt nach Art. 111 Abs. 1 StPO, "die Person, die in einer Strafanzeige, einem Strafantrag oder von einer Strafbehörde in einer Verfahrenshandlung einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt wird". Zeuge oder Zeugin hingegen ist nach Art. 162 StPO "eine an der Begehung einer Straftat nicht beteiligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht Auskunftsperson ist". Die Vorschriften über Zeugeneinvernahmen gelten auch für die Befragung von Sachverständigen (Art. 187 Abs. 2 StPO). Die Auskunftsperson schliesslich nimmt eine Mittelstellung zwischen beschuldigter Person und Zeuge ein. Als Auskunftsperson wird unter anderem nach Art. 178 StPO befragt, wer "ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann" (lit. d), oder "in einem andern Verfahren wegen einer Tat, die mit der abzuklärenden Straftat in Zusammenhang steht, beschuldigt ist" (lit. f). In welcher Eigenschaft eine Person in einem Strafverfahren einvernommen wird, bestimmt sich primär nach dem gegen sie bestehenden Tatverdacht: Besteht ein Verdacht, ist die Person als beschuldigte Person zu behandeln und einzuvernehmen; steht sie ausserhalb jeden Verdachts, so ist sie als Zeugin zu befragen; besteht gegen eine einzuvernehmende Person zwar kein hinreichender Tatverdacht, um sie als beschuldigte Person erscheinen zu lassen, kann aber gleichzeitig eine Tatbeteiligung nicht gänzlich ausgeschlossen werden, ist sie als Auskunftsperson zu befragen (BGE 144 IV 97 E. 2.1.1 mit Hinweisen).  
 
2.3.2. Ob eine Person als Zeugin, Auskunftsperson oder beschuldigte Person zu befragen ist, entscheidet der Einvernehmende, das heisst die zuständige Strafbehörde. Dieser Entscheid über die Eigenschaft, in welcher die Person befragt wird, wird aufgrund der im Zeitpunkt der Befragung bestehenden Sach- und Rechtslage getroffen. Daraus folgt, dass ein einmal getroffener Entscheid betreffend die prozessuale Rolle des Einzuvernehmenden nicht mehr Bestand haben kann, wenn sich die für diesen Entscheid massgebenden, bekannten Verhältnisse geändert haben (BGE 144 IV 97 E. 2.1.3 mit Hinweisen).  
 
2.3.3. Einvernahmen werden von der Staatsanwaltschaft, den Übertretungsstrafbehörden und den Gerichten durchgeführt (Art. 142 Abs. 1 Satz 1 StPO). Zu Beginn der Einvernahme wird die einzuvernehmende Person in einer ihr verständlichen Sprache über ihre Personalien befragt, über den Gegenstand des Strafverfahrens und die Eigenschaft, in der sie einvernommen wird, informiert und umfassend über ihre Rechte und Pflichten belehrt (Art. 143 Abs. 1 lit. a-c StPO).  
 
2.3.4. Die einvernehmende Behörde macht die Zeugin oder den Zeugen zu Beginn jeder Einvernahme auf die Zeugnis- und die Wahrheitspflicht und auf die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses nach Artikel 307 StGB aufmerksam; unterbleibt die Belehrung, so ist die Einvernahme ungültig (Art. 177 Abs. 1 StPO). Die einvernehmende Behörde befragt die Zeugin oder den Zeugen zu Beginn der ersten Einvernahme über ihre Beziehungen zu den Parteien sowie zu den weiteren Umständen, die für ihre Glaubwürdigkeit von Bedeutung sein können (Art. 177 Abs. 2 StPO). Sie macht sie auf ihre Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam, sobald sie aufgrund der Befragung und der Akten solche Rechte erkennt; unterbleibt der Hinweis und beruft sich die Zeugin oder der Zeuge nachträglich auf das Zeugnisverweigerungsrecht, so ist die Einvernahme nicht verwertbar (Art. 177 Abs. 3 StPO). Die Zeugin oder der Zeuge kann sich jederzeit auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen oder den Verzicht darauf widerrufen (Art. 175 Abs. 1 StPO; BGE 144 IV 28 E. 1.2.2, 1.3.2).  
 
2.3.5. Führt die Polizei Befragungen durch, kann sie grundsätzlich nur beschuldigte Personen und Auskunftspersonen befragen. Das Recht zur formellen Zeugeneinvernahme steht ihr hingegen - abgesehen von der delegierten Befragung durch die Staatsanwaltschaft nach Art. 142 Abs. 2 StPO - nicht zu (BGE 144 IV 28 E. 1.3.2). Indessen hat auch die Polizei die Pflicht, Auskunftspersonen auf mögliche spätere Zeugnisverweigerungsrechte hinzuweisen, selbst wenn sie sie bloss als Auskunftsperson befragt (BGE 144 IV 28 E. 1.3.2). Die Aussage einer Auskunftsperson, welche im späteren Verfahren als Zeuge befragt wird, ist nur verwertbar, wenn die einzuvernehmende Person von der Polizei auf bestehende Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam gemacht wurde (BGE 144 IV 28 E. 1.3.3.).  
 
2.4.  
 
2.4.1. In Bezug auf die Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 vom 24. Februar 2017 stellt die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich fest (Art. 105 Abs. 1 BGG), dass es sich ausschliesslich um Aussagen betreffend mutmassliche strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität der Beschwerdegegner 3-5 handelt. Von diesen Vorwürfen ist der Beschwerdeführer rechtskräftig freigesprochen worden. Insoweit weist der Beschwerdeführer kein rechtlich geschütztes Interesse an der abstrakten Thematisierung der allfälligen Verwertbarkeit auf. Dies gilt auch für den in diesem Zusammenhang sinngemäss erhobenen Vorwurf, der Beschwerdegegnerin 2 seien in Verletzung von Art. 143 StPO vornehmlich geschlossene Fragen gestellt worden. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine willkürliche Beweiswürdigung hinsichtlich der weiteren Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 geltend macht, genügt seine Beschwerde den hierfür geltenden strengen Begründungsanforderungen nicht (Art. 97 Abs. 1, 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 I 160 E. 3 mit Hinweisen). Darauf ist nicht einzutreten.  
 
2.4.2. Bei den Einvernahmen von G.________ von 24. Februar 2017 und Dr. med. H.________ vom 15. Mai 2017 handelt es sich um durch die Staatsanwaltschaft an die Polizei delegierte Befragungen; G.________ ist eine Freundin der Beschwerdegegnerin 2, Dr. med. H.________ ihr behandelnder Psychiater. Die Vorinstanz verwendet diese Aussagen bei der Erstellung des Sachverhalts betreffend die Vergewaltigung der Beschwerdegegnerin 2und stützt sich dabei zusätzlich auf die gleichlautenden Notizen von Dr. med. H.________ ab.  
Dabei ergeben sich keine Hinweise aus dem vorinstanzlichen Urteil, dass gegen G.________ oder Dr. med. H.________ irgendein Tatverdacht bestanden hätte. Vielmehr ist mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass diesen Personen die Eigenschaft von Zeugen zukam. Deshalb war die Polizei verpflichtet, die befragten Personen als Zeugen zu belehren und entsprechend auf die Wahrheitspflicht und die Strafbarkeit des falschen Zeugnisses aufmerksam zu machen (Art. 177 Abs. 1 StPO). 
Da sie in den staatsanwaltschaftlich delegierten Einvernahmen (G.________ am 24. Februar 2017 und Dr. med. H.________ am 15. Mai 2017) nicht als Zeugen, sondern als Auskunftspersonen belehrt und einvernommen wurden, sind die fraglichen Einvernahmen - selbst wenn keine Zeugnisverweigerungsrechte zur Diskussion standen - mangels Hinweises auf die Zeugnis- und Wahrheitspflicht und die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses ungültig (Art. 177 Abs. 1 StPO; vgl. E. 2.3.4 hiervor), soweit sie für eine Verurteilung herangezogen werden. Hingegen ist die unterbliebene Belehrung irrelevant, soweit daraus nichts zu Lasten des Beschwerdeführers abgeleitet wird (vgl. hierzu angefochtenes Urteil E. 5.2.3 f betreffend den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit der Beschwerdegegegnerin 3). Auf die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang zitierte nicht publizierte bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. Urteil 6B_952/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 2.3 und die dortigen Verweise, welche vor der Rechtsprechung in BGE 144 IV 28 ergangen sind) ist nicht abzustellen. Die gesetzliche Folge der Ungültigkeit der fraglichen Einvernahmen ist unabhängig von einer allfälligen Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte, zumal der Grundsatz eines fairen Verfahrens die gesetzeskonforme Erhebung der Beweismittel voraussetzt. Die Rüge des Beschwerdeführers wegen Verletzung von Art. 177 Abs. 1 i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO ist begründet. Auf die weiteren von ihm in diesem Zusammenhang angerufenen Bestimmungen von Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 6 StPO braucht nicht eingegangen zu werden. 
 
2.4.3. Offensichtlich nicht stichhaltig ist hingegen der Einwand des Beschwerdeführers, Dr. med. H.________ sei vom Arztgeheimnis nicht entbunden worden. Die Vorinstanz zitiert die entsprechende Aktenstelle, ohne dass der Beschwerdeführer hierauf eingeht ( vgl. angefochtenes Urteil E. 2.1.2 mit Verweis auf StA act. 03.01.011, wonach die Beschwerdegegnerin 2 Dr. med. H.________ im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität am 28. Februar 2017 vom Arztgeheimnis entbunden hat).  
 
2.4.4. Schliesslich erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, die drei Kinder seien zur Aussage gedrängt worden, als unbegründet. Die vom Beschwerdeführer hierfür vorgetragenen Elemente betreffen nicht den grundsätzlichen Willen der Kinder zur Aussage, sondern die Frage, wie deren Antworten zu würdigen sind. Dies gilt namentlich, soweit sie grundsätzlich Auskunft gaben, dann aber einzelne Fragen nicht beantworten wollten oder unklar antworteten und die Behörden anhand der vorherigen Aussagen nachgefragt haben. Soweit der Beschwerdeführer für den angeblichen Druck zur Aussage nonverbale Gesten ins Feld führt, nimmt er eine eigene rein appellatorische Würdigung des Sachverhalts vor, die sich im angefochtenen Urteil nicht findet. Es ist nicht ersichtlich, dass die Kinder unzulässigen Beweismethoden im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO ausgesetzt gewesen wären.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit den Schuldsprüchen der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung und der Verletzung der Fürsorgepflicht eine Verletzung von Art. 182 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV. Die Vorinstanz habe zu Unrecht ein Gutachten über die Glaubhaftigkeit der Aussagen seiner Kinder abgelehnt. Dabei stehe eine Beeinflussung durch die Mutter und Beschwerdegegnerin 2 im Raum, da sich die Kinder während der Einvernahmepausen zu ihr hätten begeben können.  
 
3.2. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Aufgabe des Gerichts. Eine Begutachtung durch eine sachverständige Person drängt sich nur bei besonderen Umständen auf. Dies ist etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit des Zeugen beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge unter dem Einfluss von Drittpersonen steht (BGE 129 IV 179 E. 2.4; Urteile 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.2; 6B_297/2013 vom 27. Mai 2013 E. 1.4.1 und 6B_681/2012 vom 12. März 2013 E. 3.2; je mit Hinweisen). Das Gericht hat einen Ermessensspielraum bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls der Beizug einer sachverständigen Person notwendig ist (Urteile 6B_297/2013 vom 27. Mai 2013 E. 1.4.1; 6B_681/2012 vom 12. März 2013 E. 3.2).  
 
3.3. Die Vorinstanz begründet den Verzicht auf ein solches Gutachten knapp, aber überzeugend. Sie legt dar, es lägen keine besonderen Umstände vor, welche nahelegen würden, dass sie die Aussagen der Kinder nicht selbst prüfen könnte. Diesbezüglich bezieht sie sich auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. E. 3.2 hiervor). Dass die drei gemeinsamen Kinder durch die Kindsmutter und Beschwerdegegnerin 2 an die Einvernahmen begleitet wurden und mit dieser während der Einvernahmepausen sprechen durften, legt noch keine Einflussnahme durch die Kindsmutter auf die Befragungen nahe. Weder aus dem Umstand, dass die Vorinstanz einen Teil der Aussagen der Beschwerdegegnerin 3 (sexuelle Misshandlungen) als unglaubhaft wertet, noch aufgrund des Alters der Kinder im Zeitpunkt der Befragungen (6, 8, 10 Jahre) drängen sich Hinweise auf, welche ein aussagepsychologisches Gutachten erforderlich machen. In Bezug auf die Beschwerdegegnerin 3 differenziert die Vorinstanz namentlich die angeblichen sexuellen Handlungen, über welche die Beschwerdegegnerin 2 und 3 miteinander gesprochen haben (vgl. angefochtenes Urteil E. 5.2), während sich in Bezug auf die übrigen körperlichen Misshandlungen der Kinder keine solchen Ausführungen finden und die Aussagen der drei Kinder sich insbesondere auch mit den sichtbaren Verletzungen decken (vgl. angefochtenes Urteil E. 6.2). Ebenso wenig ist ein Gutachten in Bezug auf den Vorfall des Aussperrens der Beschwerdegegner 4 und 5 auf den Balkon einzuholen, zumal selbst der Beschwerdeführer den Vorwurf an sich nicht bestreitet, sondern bloss den Grund und die Dauer.  
 
3.4. In Bezug auf ein allfälliges forensisches Gutachten an den Gürteln, mit welchen er seine Kinder geschlagen haben soll, auf DNA- oder Blutspuren legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass er bereits einen solchen Antrag vor Vorinstanz gestellt hat. Dem vorinstanzlichen Urteil lässt sich diesbezüglich nichts entnehmen. Auf diese Rüge ist mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (Art. 80 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.  
 
4.  
Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss Willkür in der Beweiswürdigung betreffend die Aussagen der Kinder zur erlebten Gewalt durch ihn selbst beanstandet, erschöpft er sich in appellatorischer Kritik am vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin 2 habe sich nicht rechtsgültig als Privatklägerin konstituiert. Trotzdem habe die Vorinstanz sie in Verletzung von Art. 118 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 StPO als Privatklägerin zugelassen. Dies habe zu einer Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 5'000.-- geführt.  
 
5.2. Die Beschwerdegegnerin 2 hat gemäss dem angefochtenen Urteil der Staatsanwaltshaft am 8. März 2017 beantragt, ihr sei als Geschädigte und Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, wobei eine noch zu spezifizierende Zivilforderung und Genugtuung nicht aussichtslos erscheine (vgl. angefochtenes Urteil E. 1.3.2). Die Staatsanwaltschaft habe diesem Antrag mit Verfügung vom Folgetag entsprochen und die Beschwerdegegnerin 2 in der Folge als Privatklägerin benannt und aufgeführt. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen vorinstanzlichen Ausführungen nicht auseinander. Seine Rüge ist unbegründet, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.  
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verletzung der Fürsorgepflicht nach Art. 219 Abs. 1 StGB stehe in unechter Konkurrenz zur einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 2 StGB. Die Vorinstanz verurteile ihn zu Unrecht wegen beiden Tatbeständen.  
 
6.2. Das Bundesgericht hat die echte Konkurrenz zwischen einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB) und Verletzung der Fürsorgepflicht (Art. 219 StGB) schon mehrfach bejaht, dies mit der Begründung, die während einer bestimmten Dauer und Intensität erfolgte Misshandlung eines Kindes gefährde nicht bloss punktuell die physische und psychische Integrität, sondern auch die weitere Entwicklung des Kindes in diesen Bereichen. Es handle sich zwar um ähnliche, nicht aber identische Rechtsgüter (Urteile 6B_1256/2016 vom 21. Februar 2018 E. 1.3; 6S.736/2000 vom 28. November 2000 E. 1; je mit Hinweisen). Es gibt keinen Grund, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die Rüge erweist sich als unbegründet.  
 
7.  
Die Rügen des Beschwerdeführers betreffend die Strafzumessung, den teilbedingten Strafvollzug und die Kostenverteilung können angesichts des Verfahrensausgangs offen bleiben, zumal die Vorinstanz den Vorwurf der Vergewaltigung aufgrund der Ungültigkeit der Aussagen von G.________ vom 24. Februar 2017 und von Dr. med. H.________ vom 15. Mai 2017 (vgl. E. 2.4.2 hiervor) erneut wird überprüfen müssen. 
 
8.  
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Das angefochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 10. Dezember 2021 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Umfang der Gutheissung gegenstandslos. Im Umfang der Abweisung war die Beschwerde von vornherein aussichtslos und ist es daher abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Demnach ist dem Beschwerdeführer ein angemessener Teil der Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Im Umfang seines Obsiegens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, die dem Beschwerdeführer zustehende Parteientschädigung vollumfänglich dem Kanton Schaffhausen aufzuerlegen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
Die Beschwerdegegnerin 2 wird im Umfang ihres Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie stellt indes ein Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 BGG), ist dem Gesuch zu entsprechen. Demnach sind ihr keine Kosten aufzuerlegen und ist ihrem Rechtsvertreter eine angemessene Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten (Art. 64 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdegegnerin 2 hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). Dem Kanton Schaffhausen sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 10. Dezember 2021 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
3.  
Dem Beschwerdeführer werden die anteilmässigen Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- auferlegt. 
 
4.  
Der Kanton Schaffhausen hat Rechtsanwältin Orly Ben-Attia für das Verfahren vor Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- auszurichten. 
 
5.  
 
5.1. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin 2 um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.  
 
5.2. Rechtsanwalt Dieter Schilling wird für das bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und mit Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.  
 
6.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. November 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn