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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8F_8/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. Juni 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Arbeitslosenkasse SYNA, Bahnhofstrasse 196, Postfach, 8622 Wetzikon ZH, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_149/2017 vom 17. März 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Eingabe vom 11. Mai 2017 beanstandet A.________ das bundesgerichtliche Urteil 8C_149/2017 vom 17. März 2017. Er verlangt dessen Revision und ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies das Bundesgericht mit Verfügung vom 31. Mai 2017 ab und verpflichtete A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- innert gesetzter Frist. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Nachdem der angesetzte Kostenvorschuss fristgerecht eingegangen ist, kann in der Sache entschieden werden. 
 
2.   
Die Revision dient nicht dazu, Fehler und Unterlassungen der Prozessparteien nachträglich korrigieren zu können. Darunter fällt auch das Einreichen von Beweismitteln. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen zu behaupten. 
Ist ein Nichteintretensentscheid Streitthema, muss sich der Revisionsgrund auf das Nichteintreten beziehen, das heisst vorliegend auf das Nichteintreten wegen mangelhafter Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
3.   
Beweismittel, die zum Zeitpunkt des Nichteintretens nicht bereits im Recht gelegen haben, sind von Vornherein nicht geeignet, einen Revisionsgrund zu begründen. Soweit der Gesuchsteller solche in Aussicht stellt, sind diese für die Entscheidfindung daher nicht abzuwarten. 
 
4.   
Der Gesuchsteller ruft keinen der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe an. Art. 121 lit. d BGG sieht etwa vor, dass eine Revision des Entscheides verlangt werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Nicht als Tatsache gilt die rechtliche Würdigung derselben, worunter etwa die Nichtigkeitserklärung von rechtskräftig Verfügtem fällt. Ebenso wenig ist ein Revisionsgrund nach Art. 121 lit. d BGG gegeben, wenn das Bundesgericht Vorbringen zwar durchaus berücksichtigt, aber nicht so gewürdigt und beurteilt hat, wie gefordert worden ist. 
 
5.   
Insgesamt erschöpfen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers in einer im Revisionsverfahren betreffend den in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 BGG ergangenen Nichteintretensentscheid nicht zu hörenden Kritik an bereits früher Entschiedenem. Darauf kann mit vorliegendem Verfahren nicht zurückgekommen werden. 
 
6.   
Enthält das Gesuch insgesamt keine Revisionsgründe im Sinne der Art. 121 ff. BGG, ist darauf ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten. 
 
7.   
Das Bundesgericht behält sich vor, weitere gleichartige Eingaben in der Art der bisherigen inskünftig unbeantwortet abzulegen. 
 
8.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art.66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. Juni 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel