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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5F_17/2021  
 
 
Urteil vom 15. Juli 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Marazzi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Kreisgericht Rheintal, Einzelrichterin, 3. Abteilung, Rabengasse 2a, 9450 Altstätten, 
Gesuchsgegner, 
 
C.________ Foundation, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Schneider. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_931/2020 vom 18. Juni 2021. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil 5A_931/2020 vom 18. Juni 2021 ist das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A.A.________ und B.A.________ betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in einem am Kreisgericht Rheintal hängigen Widerspruchsverfahren (Art. 106 ff. SchKG) mangels genügender Begründung nicht eingetreten. Zudem hat es das Gesuch von A.A.________ und B.A.________ um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abgewiesen und ihnen die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt. 
Am 12. Juli 2021 haben A.A.________ und B.A.________ (Gesuchsteller) ein Revisionsgesuch eingereicht. 
 
2.  
Die Gesuchsteller machen zusammengefasst geltend, der Sachverhalt sei unrichtig und unter Verletzung der Fragepflicht bzw. des rechtlichen Gehörs und des Beweisführungsanspruchs festgestellt worden. Die Entscheide der kantonalen Instanzen und des Bundesgerichts beruhten bloss auf Annahmen und Vermutungen. 
Soweit die Gesuchsteller sich gegen die Entscheide der kantonalen Gerichte wenden, ist darauf von vornherein nicht einzutreten. Vor Bundesgericht kann einzig die Revision des bundesgerichtlichen Entscheids verlangt werden. Der bundesgerichtliche Entscheid ist ein Nichteintretensentscheid. Das Revisionsgesuch ist demnach grundsätzlich nicht an das Bundesgericht, sondern an die zuständige kantonale Instanz zu richten (zur Publ. vorgesehenes Urteil 4F_7/2020 vom 22. Februar 2021 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Revisionsgrund die Beurteilung der Sachurteilsvoraussetzungen durch das Bundesgericht im zu revidierenden Entscheid betrifft (zur Publ. vorgesehenes Urteil 4F_7/2020 vom 22. Februar 2021 E. 3.2.2 mit Hinweisen), d.h. vorliegend die Beurteilung, dass die Beschwerde mangelhaft begründet war. Auf diesen Umstand gehen die Gesuchsteller jedoch nicht ein und sie nennen in diesem Zusammenhang keine Revisionsgründe (Art. 121 bis Art. 123 BGG; zu den Begründungsanforderungen Urteil 5F_8/2019 vom 13. September 2019 E. 2 mit Hinweisen). Ihre Ausführungen betreffen vielmehr die Sachverhaltsfeststellung und die - nach ihrer Ansicht - in diesem Zusammenhang geltenden Regeln. Da auf die Beschwerde nicht einzutreten war, hat das Bundesgericht jedoch den von den kantonalen Instanzen festgestellten Sachverhalt gar nicht überprüft und auch keine Rechtsfragen geklärt. Die Ausführungen der Gesuchsteller gehen am angefochtenen Entscheid vorbei. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. 
Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Gesuchsteller die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Im Revisionsverfahren stellen die Gesuchsteller kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Ein solches wäre infolge Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs ohnehin abzuweisen gewesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Juli 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg