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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5F_26/2020  
 
 
Urteil vom 12. August 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, 
vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, 
Gesuchsgegner. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5D_117/2020 vom 13. Juli 2020. 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Entscheid vom 3. März 2020 erteilte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland dem Kanton Bern, Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, in der gegen A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Seeland, Dienststelle Seeland, für Fr. 400.-- nebst Zins und Gebühren definitive Rechtsöffnung. 
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mangels hinreichender Begründung nicht ein. 
Den obergerichtlichen Entscheid zog A.________ an das Bundesgericht weiter, welches auf die Beschwerde mit Urteil 5D_117/2020 vom 13. Juli 2020 mangels hinreichender Begründung nicht eintrat. 
In Bezug auf das bundesgerichtliche Urteil hat A.________ am 31. Juli 2020 ein Revisionsgesuch eingereicht mit den Begehren um dessen Aufhebung und Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer nennt keinen Revisionsgrund und macht auch inhaltlich nichts geltend, was Gegenstand einer Revision sein könnte (vgl. Art. 121 ff. BGG), indem er vorbringt, eine leichte und keine mittelschwere Verkehrsregelverletzung begangen zu haben, weshalb Art. 391 StPO verletzt sei. Auf das Revisionsgesuch ist folglich nicht einzutreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. August 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli