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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_402/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. September 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiberin Straub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Universität Bern, handelnd durch den Rektor, 
vertreten durch Fürsprecher Christoph Pappa, Rechtsdienst, Generalsekretariat. 
 
Gegenstand 
Ermittlung der Gesamtnote Master of Law, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 8. März 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ studierte an der Universität Bern Rechtswissenschaften. Sie war von Februar 2014 bis Ende Juli 2015 als Masterstudentin immatrikuliert. Während des Masterstudiums liess sie sich in mehr Wahlfächern prüfen, als es für die Verleihung des Masters erforderlich gewesen wäre. Mitte August 2015 meldete sie dem Dekanat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern, sie wolle das zu Beginn ihres Masterstudiums abgelegte Wahlfach "Straf- und Massnahmenvollzug" nur als freiwillige Zusatzleistung ausweisen und nicht an den Notendurchschnitt anrechnen lassen. Am 26. August 2015 verlieh ihr die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Bern den Titel "Master of Law (M Law) " mit dem Prädikat "cum laude" (Notendurchschnitt 4.95). Die Note 4.0 des Wahlfachs "Straf- und Massnahmenvollzug" floss in die Berechnung des Notendurchschnitts ein und wurde im Notenblatt aufgeführt. 
 
B.   
Die gegen die "Bestätigung des Studienabschlusses Master of Law (M Law) " bzw. die Gesamtnote erhobene Beschwerde wies die Rekurskommission der Universität Bern am 25. April 2016 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 8. März 2017 ab. 
 
C.   
Mit Eingabe vom 30. April 2017 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben, ihre Masterabschlussnote sei von 4.95 auf 5.0 anzuheben und das Fach "Straf- und Massnahmenvollzug" sei auf dem Masterdiplom aufzuführen, aber nicht an den Notendurchschnitt anzurechnen. Am 23. Juni 2017 ersucht sie nachträglich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Das Verwaltungsgericht beantragt in seiner Vernehmlassung vom 16. Mai 2017 die Abweisung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde sei nicht einzutreten. Die Universität Bern, vertreten durch den Generalsekretär, gelangt in ihrer ausführlichen Vernehmlassung vom 30. Juni 2017 zum Schluss, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit angesichts der ungenügenden Begründung überhaupt darauf einzutreten sei. 
A.________ hält in der Stellungnahme vom 16. August 2017 an ihren Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den verfahrensabschliessenden Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG). Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Diese Ausschlussbestimmung zielt auf Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn sowie auf alle Entscheide ab, die auf einer Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten einer Kandidatin beruhen, nicht aber auf andere Entscheide im Zusammenhang mit Prüfungen wie insbesondere solche organisatorischer Natur (BGE 138 II 42 E. 1.1 S. 44, 136 I 229 E. 1 S. 231; Urteil 2C_83/2016 vom 23. Mai 2016 E. 1.1). Vorliegend ist nicht eine Leistung der Beschwerdeführerin strittig, sondern die organisatorische Frage, ob die Note im Wahlfach "Straf- und Massnahmenvollzug" zu Recht an den Notendurchschnitt angerechnet wurde. Da weder ein Prüfungsergebnis noch eine Bewertung der Fähigkeiten der Beschwerdeführerin im Streit steht, erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als zulässig. Für die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde bleibt kein Raum (Art. 113 BGG).  
 
1.2. Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist als Verfügungsadressatin durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Die von ihr beanstandete Anrechnung des Wahlfachs "Straf- und Massnahmenvollzug" hatte im konkreten Fall zur Folge, dass sie einen Notendurchschnitt von 4.95 erreichte und den Master of Law mit dem Prädikat "cum laude" abschloss. Demgegenüber hätte die von ihr anbegehrte Auflistung des Wahlfachs ohne Anrechnung der Note an den Durchschnitt zur Folge, dass dieser 5.00 betragen und ihr Abschluss das Prädikat "summa cum laude" aufweisen würde. Die Würdigung der Gesamtleistung, die über das Prädikat bestimmt, steht nicht im Ermessen der Fakultät, sondern ergibt sich rechnerisch aus den vergebenen Noten. Der Entscheid über das Prädikat weist einen hoheitlichen Charakter auf, und es besteht ein massgebliches Rechtsschutzinteresse an dessen Überprüfung (vgl. BGE 136 I 229 E. 2.5.2 S. 233 f.). Die Beschwerdeführerin ist daher zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert.  
 
1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Der Eingriff in kantonales Recht ist hingegen - abgesehen von den Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG - kein selbständiger Beschwerdegrund, sondern kann nur daraufhin überprüft werden, ob damit Bundes-, Völker- oder interkantonales Recht verletzt wird, mit Einschluss der Verletzung verfassungsmässiger Rechte (BGE 142 V 94 E. 1.3 S. 96). Die Anwendung des kantonalen Rechts als solche bildet nicht Beschwerdegrund. Überprüft werden kann insoweit nur, ob der angefochtene Entscheid auf willkürlicher Gesetzesanwendung beruht oder ob das Gesetz oder seine Anwendung sonstwie gegen übergeordnetes Recht verstossen (BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60).  
 
1.4. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372).  
 
2.   
Während des Masterstudiums der Beschwerdeführerin galt das Reglement über das Bachelor- und das Masterstudium und die Leistungskontrollen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern vom 21. Juni 2007 in der Fassung vom 14. Mai 2009 (Studienreglement RW [RSL RW] 2009). Die Beschwerdeführerin bringt vor, die dortigen Bestimmungen zu den Wahlfächern im Masterstudium und den Leistungskontrollen in den Wahlfächern (Art. 22 Abs. 5 und Art. 25 Abs. 3 und 4 RSL RW 2009) seien unklar und zu offen formuliert. Soweit sie diese Bestimmungen erörtert und deren Formulierung bemängelt, ohne darzulegen, inwiefern diesbezüglich eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG vorliegen soll, ist auf ihre Erwägungen nicht weiter einzugehen. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Gebots rechtsgleicher Behandlung gemäss Art. 8 BV und des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV
 
3.1. In ihren Ausführungen beschränkt sie sich weitgehend darauf, ihre bereits vor dem Verwaltungsgericht vorgebrachten Argumente zu wiederholen und ihre persönliche Einschätzung der Situation darzulegen, ohne sich mit den einlässlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Dieses erwog im angefochtenen Entscheid (dortige E. 3), aus den Bestimmungen des Studienreglements RW 2009 könne nicht auf eine Wahlfreiheit bezüglich der anzurechnenden Noten geschlossen werden, und angesichts der klaren reglementarischen Bestimmung habe keine gesetzliche Informationspflicht des Dekanats zur Anrechnung der einzelnen Noten an die Gesamtleistung bestanden. Die Beschwerdeführerin nimmt hierzu nicht Stellung und begründet nicht, weshalb die vorinstanzliche Argumentation willkürlich sei: Sie führt aus, Art. 22 Abs. 3 RSL RW 2009 lasse die Frage der Anrechnung der Wahlfächer zum Notendurchschnitt offen. Art. 25 Abs. 5 RSL RW 2009 äussere sich nicht zur Anrechnung der Noten, sondern lege lediglich fest, dass die abgelegten Prüfungen irgendwo auf dem Masterdiplom figurieren müssten. Aus diesen Bestimmungen sei nicht ersichtlich, dass sämtliche erworbenen ECTS-Punkte an den Notendurchschnitt angerechnet würden und die zusätzlich absolvierten Fächer nicht einfach als "freiwillige Zusatzleistungen" aufgeführt werden könnten. Ausserdem werde nirgends festgehalten, dass das Studienreglement vermeiden wolle, dass Studierende die Fächer mit ungenügender Note durch andere Fächer ersetzen könnten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die Studienblätter, die von den Studierenden selbständig im Kernsystem Lehre (KSL; informatikgestütztes Lehradministrationssystem der Universität Bern) bearbeitet und ausgedruckt werden können, geeignet, von einer Drittperson als offizielle Urkunde betrachtet zu werden. Daher könnten aus den Studienblättern Rechtsansprüche abgeleitet werden. Mit diesen Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen, dass der vorinstanzliche Entscheid willkürlich sei oder gegen Bundes- oder Völkerrecht verstosse. Eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG ist damit nicht dargetan.  
 
3.2. Bezüglich der geltend gemachten Verletzung des Gebots rechtsgleicher Behandlung hält die Beschwerdeführerin der vorinstanzlichen Argumentation, wonach das Studienreglement RW 2009 für alle Studentinnen und Studenten die gleiche Regelung zur Anrechnung von Leistungsnachweisen vorsah und die Berechnung der Gesamtnote bis heute für alle auf dieselbe Weise erfolgt, nichts Stichhaltiges entgegen. Insbesondere ist nicht erheblich, dass Studentinnen und Studenten, die das Masterstudium nach ihr anfingen, auf der Internetseite der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern zusätzliche Informationen zur Berechnungsweise der Gesamtnote des Masterabschlusses abrufen konnten bzw. können. Da sich die Berechnungsweise nicht verändert hat und keine Informationspflicht des Dekanats bestand, ist darin keine rechtsungleiche Behandlung zu erblicken.  
Hinsichtlich der Ausführungen zur Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots infolge der fehlenden Möglichkeit für Studentinnen und Studenten, genügende Prüfungen zu wiederholen, ist nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin daraus betreffend den vorliegenden Fall ableitet. Das Ergebnis der Prüfung im Fach "Straf- und Massnahmenvollzug" ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und wurde von der Beschwerdeführerin in keinem Zeitpunkt angefochten. Sie hat vor keiner Instanz beantragt, diese oder eine andere Prüfung trotz genügender Benotung wiederholen zu dürfen. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass sich die Rechtsgleichheit nur auf den Zuständigkeitsbereich ein und derselben Behörde bzw. Gebietskörperschaft bezieht (BGE 138 I 321 E. 5.3.6 S. 329; 125 I 173 E. 6d S. 179; BERNHARD WALDMANN, in: Waldmann/Epiney/Belser [Hrsg.], Basler Kommentar der Bundesverfassung, 2015, N. 25 zu Art. 8 BV). Wenn in anderen Kantonen andere Regeln betreffend die Wiederholung von universitären Prüfungen festgelegt wurden, kann darin keine Verletzung der Rechtsgleichheit liegen. 
Die Beschwerdeführerin vermag nach dem Gesagten keine rechtsungleiche Behandlung aufzuzeigen. Das Rechtsgleichheitsgebots gemäss Art. 8 BV ist nicht verletzt. 
 
3.3. Die gerügte Verletzung des Gebots von Treu und Glauben und die vorgebrachte Verletzung des Willkürverbots werden in der Beschwerde nicht näher begründet. Die Beschwerdeführerin bringt einzig sinngemäss vor, die Universität Bern habe bei der Auslegung und Anwendung der im Studienreglement RW 2009 enthaltenen, unklaren Bestimmungen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen. Das Vorgehen der Universität sei willkürlich. Diese unbegründeten Behauptungen der Beschwerdeführerin genügen den erhöhten Anforderungen an die Begründung gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.  
 
4.   
Die Beschwerdeführerin bezeichnet es als erstaunlich, dass das Verwaltungsgericht ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht habe akzeptieren wollen. Soweit sie damit die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege anfechten will, ist festzuhalten, dass ihre Beteuerung, von den Eltern nicht mehr unterstützt zu werden und ein geringes Einkommen zu erzielen, eine Auseinandersetzung mit der vorinstanzlich festgestellten Verletzung der Mitwirkungspflicht und der fehlenden hinreichenden Prozessaussicht gänzlich vermissen lässt. Inwiefern die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege rechtswidrig sein soll, ist nicht ersichtlich. 
 
5.   
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abzuweisen. 
Angesichts der Sach- und Rechtslage bestanden vorliegend keine realistischen Erfolgsaussichten. Die Beschwerde erweist sich damit als aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 BGG; BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537 mit Hinweisen), und die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.   
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. September 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Straub