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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_714/2018  
 
 
Urteil vom 30. Januar 2019  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, Haag, 
Gerichtsschreiberin Mayhall. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.E.________, 
2. B.E.________, 
3. C.E.________, 
4. D.E.________, 
Beschwerdeführer, 
alle vier vertreten durch Advokat Dieter Roth, 
 
gegen  
 
Amt für Migration Basel-Landschaft, 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 18. April 2018 (810 17 276). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.E.________ (Jahrgang 1975) ist tunesischer Staatsangehöriger. Er heiratete am 30. Oktober 2002 in Tunis eine schweizerische Staatsangehörige (Jahrgang 1936), reiste am 16. November 2002 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Nach dem Tod seiner Ehefrau verweigerte das vormalige Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration) A.E.________ mit Verfügung vom 28. Dezember 2005 die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Gestützt auf ein Wiedererwägungsgesuch wurde A.E.________ nach längerem Verfahren am 22. Januar 2010 erneut eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 4. März 2011 wurde A.E.________ aufgrund seines Sozialhilfebezugs im Zeitraum zwischen 2007 bis 2012 im Gesamtbetrag von Fr. 124'244.55 ausländerrechtlich verwarnt. Sein Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wurde am 5. September 2014 bewilligt. 
Am 17. März 2015 erhielt D.E.________, eine tunesische Staatsangehörige, welche A.E.________ am 6. Juli 2012 geheiratet hatte, im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. A.E.________ und D.E.________ haben zwei Kinder, B.E.________ (Jahrgang 2016) und C.E.________ (Jahrgang 2017). 
Mit Schreiben vom 1. März 2016 wies das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft A.E.________ und D.E.________ darauf hin, dass sie seit Oktober 2015 ergänzend zu Arbeitslosengeldern durch die Sozialhilfebehörde unterstützt würden, und brachte die Erwartung zum Ausdruck, dass A.E.________ so bald wie möglich wieder finanziell unabhängig werde. Am 8. Mai 2017 verfügte das kantonale Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft den Widerruf der Niederlassungsbewilligungen von A.E.________ und seiner Tochter B.E.________ sowie die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von D.E.________ und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. 
 
B.  
Mit Entscheid vom 26. September 2017 wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft die von A.E.________, D.E.________ und B.E.________ gegen die Verfügung vom 8. Mai 2017 erhobene Beschwerde ab und setzte eine neue Ausreisefrist an. Mit Urteil vom 18. April 2018 wies das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft die von A.E.________, D.E.________, B.E.________ und C.E.________ gegen den Entscheid vom 26. September 2017 geführte Beschwerde ab und setzte eine neue Ausreisefrist an. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 28. August 2018 an das Bundesgericht beantragen A.E.________, D.E.________, B.E.________ und C.E.________, das Urteil des Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft vom 18. April 2018 sei kostenfällig aufzuheben, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligungen von A.E.________ und seiner Tochter B.E.________ sowie von der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von D.E.________ sei abzusehen, und es sei auf jegliche Wegweisungsvollzugs- und Fernhaltemassnahme zu verzichten. Des Weiteren seien die Beschwerdeführer von sämtlichen vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu befreien und es sei ihnen für die vorinstanzlichen Verfahren zu Lasten der Vorinstanzen eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Eventualiter sei das Verfahren zu erneuter Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Vorinstanz sowie der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft haben auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet. Mit Verfügung vom 30. August 2018 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Oktober 2018 wies das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführer um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ab. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten oberen kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG; Art. 90 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen ausgeschlossen, auf deren Erteilung weder das Bundes- noch das Völkerrecht einen Rechtsanspruch einräumen. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf den Fortbestand einer bereits erteilten Niederlassungsbewilligung. Wird die Niederlassungsbewilligung widerrufen, so steht gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Die Beschwerde der Beschwerdeführer 1 und 3 ist, soweit sie sich gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die angeordnete Wegweisung nur als deren Folge richtet, zulässig, und die Beschwerdeführer 1 und 3, welche am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben und mit ihren Anträgen unterlegen sind, sind dazu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Ebenfalls einzutreten ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 4, deren Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG] vom 16. Dezember 2005; in der am 1. Januar 2017 massgeblichen Fassung, nachfolgend zitiert: AuG) vom Fortbestand der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 abhängt.  
 
1.2.2. Einzutreten ist auch auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2. Zulässig sind Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, die sich gegen eine Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung richten, sofern in vertretbarer Weise ein Anspruch auf eine Verlängerung geltend gemacht wird; ob der Anspruch besteht, ist Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.; Urteil 2C_635/2016 vom 17. März 2017 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin 2 macht geltend, gestützt auf ihre Ehe mit dem Beschwerdeführer 1 einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung (Art. 43 Abs. 1 AuG) zu haben. Die Beschwerde ist, soweit sie sich inhaltlich gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die angeordnete Wegweisung nur als deren Folge richtet, zulässig, und die Beschwerdeführerin 2, die am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und mit ihren Anträgen unterlegen ist, dazu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).  
 
1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen beinhaltet (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). Die dem Bundesgericht durch Art. 105 Abs. 2 BGG eingeräumte Befugnis, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu berichtigen oder zu ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung von Art. 95 BGG beruht, entbindet den Beschwerdeführer nicht von seiner Rüge- und Substanziierungspflicht (BGE 133 IV 286 E. 6.2 S. 288). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG); rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen). Erstmals in das Verfahren eingebrachte Tatsachen und Beweismittel kann das Bundesgericht nicht berücksichtigen (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
Die Beschwerdeführer rügen, das kantonale Amt für Migration sei vorauseilend vorgegangen, um den Beschwerdeführer 1 und seine Familie möglichst noch vor Geburt des zweiten Kindes, der Beschwerdeführerin 4, und vor Ablauf der 15-jährigen Aufenthaltsdauer aus der Schweiz auszuweisen. Ein solcher präventiv ausgesprochener Widerruf der Niederlassungsbewilligung erscheine deshalb als bundesrechtswidrig, weil der Wille des Gesetzgebers, dass über 15 Jahre lang ansässige Personen nicht mehr nur aus diesem Grund aus dem Land weggewiesen werden können, damit unterlaufen werde. Des Weiteren hätten die Beschwerdeführer den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG - des erheblichen und dauerhaften Sozialhilfebezugs - nicht erfüllt, stamme doch der grösste Teil der bisher aufgelaufenen Sozialhilfeunterstützung aus dem Jahr 2007 und sei durch die Erteilung der Niederlassungsbewilligung sozusagen genehmigt worden. Zur Zeit des Erlasses der Verfügung vom 8. Mai 2017, mit welcher die Niederlassungsbewilligungen der Beschwerdeführer 1 und 3 widerrufen und die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 2 nicht verlängert worden sei, sei die Familie zwar bei der Sozialhilfe angemeldet gewesen gewesen, habe sich aber praktisch vollumfänglich aus dem Zwischenverdienst und aus der Arbeitslosenversicherung finanziert; diese Leistungen könnten nicht mit dem Bezug von Sozialhilfeunterstützung gleichgesetzt werden. An eigentlicher Sozialhilfeunterstützung seien seit dem Jahr 2015 bis zum Erlass der Verfügung des Migrationsamtes für die Familie der Beschwerdeführer bloss rund Fr. 20'000.-- an Sozialhilfe neu angefallen. Zu verneinen sei auch eine Prognose des dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezugs: Der Beschwerdeführer sei in den letzten 15 Jahren mehrheitlich arbeitstätig gewesen und nur zwischendurch arbeitslos geworden sowie nur über ganz beschränkte Zeitphasen hinweg gezwungen gewesen, Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Die Inanspruchnahme der Sozialhilfe um das Jahr 2007 herum sei aus gesundheitlichen Gründen im Zusammenhang mit einer Lebenskrise im Nachgang an den Tod seiner ersten Ehefrau erfolgt, weshalb sie als unverschuldet zu qualifizieren sei. Im Nachgang an diese Lebenskrise habe der Beschwerdeführer 1 wieder eine Arbeitsstelle gefunden, und sei auch jetzt dabei, sich wieder aus der Sozialhilfe zu lösen, habe er doch im Juli 2018 wieder eine Stelle angetreten. Seine Sozialhilfeabhängigkeit sei somit als unverschuldet und vorübergehend einzustufen. Im Übrigen sei die aufenthaltsbeendende Massnahme unverhältnismässig und verletze deswegen Art. 8 EMRK sowie Art. 13 und Art. 14 BV. Der Beschwerdeführer 1 und seine Familie seien gemäss ihrer Aufenthaltsdauer und ihren Möglichkeiten entsprechend gut in der Schweiz integriert. Der Beschwerdeführer 1 habe nach seiner Einreise relativ schnell Arbeit im Gastronomiebereich gefunden und seither verschiedene Stellen in dieser Branche inne gehabt, mittlerweile sei er im Bereich der Lüftungsreinigung beschäftigt. Es könne nicht gesagt werden, die Beschwerdeführer seien schlecht integriert, nur weil er im Zeitpunkt der Verfügung vom 8. Mai 2017 gerade arbeitslos war. Eine Rückreise der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat Tunesien würde einer Tragödie gleichkommen, sei doch die Arbeitslosigkeit in Tunesien sehr hoch und könnten sie nicht damit rechnen, einen adäquaten Wohnraum für eine junge Familie mit zwei Kleinkindern sowie eine Arbeit und medizinische Versorgung zu finden. Die Beschwerdeführer hätten die schweizerische Rechtsordnung stets respektiert, würden dies auch in Zukunft tun, würden ein Auskommen haben und am hiesigen Wirtschafts- und Sozialleben teilnehmen wollen. Die Familie habe auch Kontakt zu Mitmenschen in der Schweiz sowie zu Organisationen wie der Heilsarmee und dem Blauen Kreuz. 
 
2.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Sozialversicherungsleistungen unter Einschluss der Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie Familienzulagen sowie Arbeitslosentaggelder sind keine Sozialhilfe im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c (bzw. Art. 62 lit. e) AuG (BGE 141 II 401 E. 5.1 S. 404; Urteil 2C_268/2011 vom 22. Juli 2011 E. 6.2.1). Der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG ist erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Leistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (Urteile 2C_120/2015 vom 2. Februar 2016 E. 2.1; 2C_1058/2013 vom 11. September 2014 E. 2.3). Das Bundesgericht hat die Kriterien der erheblichen und langfristigen Sozialhilfeabhängigkeit bejaht im Falle einer allein lebenden Person, welche während eines Zeitraums von sieben Jahren Unterstützungsbeiträge von rund Fr. 145'900.-- bezogen hatte und bei welcher aufgrund ihrer langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und ihres Alters davon auszugehen war, dass die Sozialhilfeabhängigkeit auch in Zukunft andauern würde (Urteil 2C_1018/2016 vom 22. Mai 2017 E. 5), ebenso bei einem Ehepaar, das während des Zeitraums zwischen 2002-2007 und 2012-2017 staatliche Fürsorgeleistungen im Umfang von Fr. 170'960.95 erhalten hatte und bei welchem eine künftige Rückkehr in den Arbeitsmarkt als ausgeschlossen erschien (Urteil 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 4.2), sowie bei einer alleinstehenden Person, die über einen Zeitraum von acht Jahren Sozialhilfeleistungen von Fr. 202'687.60 in Anspruch genommen hatte und bei welcher im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils nicht davon auszugehen war, sie würde sich von der Sozialhilfe lösen können (Urteil 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 1.2, E. 3.1.3; vgl. für weitere Nachweise auch das Urteil 2C_268/2011 vom 22. Juli 2011 E. 6.2.3).  
 
2.2. Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die Massnahme verhältnismässig ist (Art. 96 Abs. 1 AuG, Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Die Hintergründe, warum eine Person sozialhilfeabhängig wurde, müssen beim Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit in den Entscheid miteinbezogen werden (Urteil 2C_1058/2013 vom 11. September 2014 E. 2.5). Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, bildet nicht eine Frage der Erfüllung des Widerrufsgrundes, sondern der Verhältnismässigkeit (Urteile 2C_120/2015 vom 2. Februar 2016 E. 3.1; 2C_456/2014 vom 4. Juni 2015 E. 3.3 am Ende).  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil zum Widerrufsgrund der erheblichen und dauerhaften Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG erwogen, für die Beurteilung der Erheblichkeit des Sozialhilfebezugs sei die Gesamtsumme der bisher entstandenen Sozialhilfeleistungen massgebend. Der Beschwerdeführer 1 habe von August 2007 bis Juni 2012 Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 124'244.55 und von Oktober 2015 bis August 2017 Sozialhilfeleistungen von Fr. 25'454.25 erhalten, was einer Gesamtsumme von Fr. 149'698.80 entspreche. Seit Juli 2017 sei die Familie des Beschwerdeführers 1 zudem unbestrittenermassen wieder vollumfänglich auf Sozialhilfe angewiesen. Damit stehe fest, dass von einem erheblichen Sozialhilfebezug auszugehen sei. Hinsichtlich des Kriteriums der Dauerhaftigkeit sei in Anbetracht der seit 2007 über längere Zeiträume bestehenden Sozialhilfeabhängigkeit das retrospektive Element der Dauerhaftigkeit erfüllt. Ferner sei höchstwahrscheinlich damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführer auch künftig unterstützungsbedürftig bleiben würden, weil aufgrund der Lohnsituation im Gastronomiebereich nicht damit zu rechnen sei, dass sich eine vierköpfige Familie vollständig von der Sozialhilfe lösen könne, und mit einer Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin 2 nicht zuletzt aufgrund der familiären Situation mit zwei Kleinkindern nicht mit einer Arbeitstätigkeit gerechnet werden könne.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Dem bundesgerichtlichen Urteil ist grundsätzlich derjenige Sachverhalt zu Grunde zu legen, wie er durch die Vorinstanz festgestellt worden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 135 II 369 E. 3.3 S. 374; 127 II 60 E. 1b S. 63; Urteile 2C_745/2014 vom 27. März 2014 E. 2.1; 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3, mit zahlreichen Hinweisen). Eine Sonderkonstellation betrifft Art. 50 AuG, in welcher materiell-rechtlich zu prüfen ist, ob im Zeitpunkt, in dem die bisherige Aufenthaltsbewilligung endete, Anspruch auf eine neue Bewilligung bestand, weil andernfalls ab Ablauf der bisherigen Bewilligung kein Aufenthaltsrecht mehr vorlag (Urteil 2C_951/2018 vom 29. Oktober 2018 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend geht es jedoch materiell-rechtlich um den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung, welche ohne Widerruf weiterhin gelten würde. Dafür müssen die zuständigen Behörden im Zeitpunkt der Anordnung der aufenthaltsbeendenden Massnahme Gründe für deren Widerruf gehabt haben und hat der Widerruf in der von Art. 63 Abs. 2 AuG angesetzten Frist zu erfolgen (BGE 137 II 10 E. 4.2 S. 12). Die kantonale Vorinstanz hat jedoch sämtliche Umstände, welche sich bis zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils verwirklicht haben, zu berücksichtigen (Urteile 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.4; 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 2.4.4).  
 
3.2.2. Zutreffend ist zwar, dass das kantonale Migrationsamt schon im Zeitpunkt des Gesuchs des Beschwerdeführers 1 um Erteilung der Niederlassungsbewilligung, das am 5. September 2014 genehmigt wurde, zu prüfen hatte, ob die Erteilung der Niederlassungsbewilligung wegen erheblicher und dauerhafter Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers 1 zu verweigern wäre (Art. 34 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG). Ebenso hatte das kantonale Migrationsamt im Zusammenhang mit dem Nachzug der Beschwerdeführerin 2 abzuklären, ob der Anspruch des Beschwerdeführers 1 auf Familiennachzug wegen Sozialhilfeabhängigkeit erloschen war (Art. 51 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG; Urteil 2C_171/2016 vom 25. August 2016 E. 4.2.1). Eine Rechtsmissbräuchlichkeit ist, entgegen der Beschwerdeschrift jedoch zu verneinen: Der Beschwerdeführer nahm vom 1. Oktober 2010 bis zum 6. Januar 2011 an einem Integrationsprogramm teil, war vom 15. Februar 2012 bis zum 30. September 2015 bei der F.________ AG in U.________ tätig und bezog im Anschluss daran Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Entsprechend wurde denn auch die Sozialhilfe am 30. Juni 2012 im Gesamtbetrag von Fr. 124'244.55 eingestellt. Im Zeitpunkt, in welchem dem Beschwerdeführer 1 die Niederlassungsbewilligung (am 5. September 2014) und der Beschwerdeführerin 2 die Aufenthaltsbewilligung (am 17. März 2015) erteilt wurden, bestanden keine Gründe für die Annahme, dass er wieder sozialhilfeabhängig werden könnte. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.  
 
3.2.3. Die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführer, welche sich vom 1. August 2007 bis 30. Juni 2012 auf Fr. 124'244.55 und vom 1. Oktober 2015 bis Ende August 2017 auf Fr. 25'454.25 belief, hat in ihrem Gesamtbetrag als erheblich zu gelten, zumal die Familie auch seither weiterhin vollumfänglich auf Sozialhilfe angewiesen ist (vgl. für die Nachweise oben, E. 2.1). Gemäss der Rechtsprechung ist bei der Auslegung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Dauerhaftigkeit des Sozialhilfebezugs im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen; ein Widerruf soll nur in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Leistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (oben, E. 2.1). Die Vorinstanz hat hinsichtlich der Dauerhaftigkeit des Sozialhilfebezugs erwogen, angesichts der seit dem Jahr 2007 über längere Zeiträume bestehenden Sozialhilfeabhängigkeit sei das retrospektive Element der Dauerhaftigkeit erfüllt. Ferner sei höchstwahrscheinlich damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführer auch künftig unterstützungsbedürftig bleiben würde, würde doch die beim Beschwerdeführer 1 vorherrschende Lohnsituation nicht darauf schliessen lassen, dass sich die vierköpfige Familie vollständig von der Sozialhilfe würde lösen können. Bei diesen Umständen, die vom Beschwerdeführer sachverhaltsmässig nicht rechtsgenüglich bestritten werden, hat die Vorinstanz bei der Auslegung des Begriffs der Dauerhaftigkeit kein Bundesrecht verletzt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 seit dem 25. Juli 2018 bei der Firma G.________ in der Lüftungsreinigung arbeitet sowie der als Beweis offerierte Arbeitsvertrag können wegen des Novenverbots nicht berücksichtigt werden (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. oben, E. 1.4). Die Beschwerde erweist sich auch hinsichtlich der Rügen, die Vorinstanz habe die Rechtsbegriffe der Erheblichkeit und Dauerhaftigkeit des Sozialhilfebezugs falsch ausgelegt und angewandt, als unbegründet.  
 
3.3. Zu prüfen ist weiter, ob die aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig ist (oben, E. 2.2).  
 
3.3.1. Die Vorinstanz hat zum Kriterium, ob die Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet sei, erwogen, der Beschwerdeführer sei bereits im Jahr 2013 von seinem Arbeitgeber verwarnt worden und habe seine Leistungen in den beiden Folgejahren 2014 und 2015 nicht nachhaltig verbessern können. Trotz der bestehenden Differenzen habe sich der Arbeitgeber jedoch um den Beschwerdeführer 1 bemüht, gehe doch aus den Aktenberichten hervor, dass mit ihm mehrere Gespräche geführt worden seien, unter anderem wegen Trunkenheit und wegen seines aufbrausenden Verhaltens. Aufgrund der Umstände, dass der Beschwerdeführer 1 seine Arbeitsstelle leichtfertig aufs Spiel gesetzt habe und es ihm trotz eines breiten Angebots im Gastrobereich über längere Zeit nicht gelungen sei, eine Arbeitsstelle im Gastrobereich zu finden, hat die Sozialhilfeabhängigkeit als selbstverschuldet zu gelten. Die eigene Sachverhaltsdarstellung, wonach der Beschwerdeführer 1 innerhalb seines relativ schlecht bezahlten Kellnerjobs immer mehr verantwortungsvolle Führungsarbeit habe übernehmen müssen, was ihn teilweise von seinen Fähigkeiten her überfordert habe, und teilweise auch seinem Pensum und seiner Lohneinstufung nicht entsprochen hätten, finden im angefochtenen Urteil sachverhaltsmässig keine Grundlage, weshalb sie als neu zu gelten haben und nicht gehört werden können (Art. 99 Abs. 1 BGG; zum Novenverbot vgl. oben, E. 1.4). Sein Versuch, den Bezug von Sozialhilfe als kurze "Ausnahmezustände" darzustellen, überspielt offensichtlich, dass der Beschwerdeführer 1 seit August 2007 von der Sozialhilfe unterstützt werden musste und im November 2010 Sozialhilfeleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 98'064.55 bezogen hatte. Nach dem Besuch eines Integrationsprogramms vom 1. Oktober 2010 bis 6. Januar 2011 gelang es ihm, ab dem 15. Februar 2012 eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen, weshalb die Sozialhilfeunterstützung am 30. Juni 2012 mit einem Gesamtbetrag von Fr. 124'244.55 eingestellt werden konnte. Dem Beschwerdeführer 1 gelang es jedoch offensichtlich nicht, in der Arbeitswelt Fuss zu fassen, wurde ihm doch die Stelle per 30. September 2015 bereits wieder und zudem unter Umständen gekündigt, welche die Sozialhilfeabhängigkeit als selbstverschuldet erscheinen lassen. Des Weiteren nahm der Beschwerdeführer 1 erst unter dem Eindruck eines drohenden Bewilligungswiderrufsverfahrens wieder eine Arbeitsstelle an. Entgegen des Anscheins, welcher in der Beschwerdeschrift zu erwecken versucht wird, erscheint somit während des vergangenen Zeitraums der letzten zehn Jahre die relativ kurze Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers 1 als die Ausnahme, und der Sozialhilfebezug als Regel. Nach dem Gesagten hat der Sozialhilfebezug als verschuldet zu gelten.  
 
3.3.2. Zur Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme hat die Vorinstanz erwogen, dass das Interesse des Beschwerdeführers 1, sich weiterhin in der Schweiz aufzuhalten, angesichts der langen Aufenthaltsdauer sicher erheblich sei. Er spreche sowohl deutsch wie französisch, habe sich jedoch, was negativ ins Gewicht falle, beruflich alles andere als erfolgreich integriert. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer 1 sein Heimatland regelmässig besucht und dort auch seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin 2, kennen gelernt habe, welche erst vor kurzer Zeit in die Schweiz eingereist sei, seien sowohl ihm wie auch ihr eine Rückkehr in ihren gemeinsamen Heimatstaat und eine dortige Wiedereingliederung ohne Weiteres zumutbar. Die Kinder würden sich noch im anpassungsfähigen Alter befinden, weshalb auch den Beschwerdeführerinnen 3 und 4 eine Rückreise und eine Wiedereingliederung zumutbar sei. Das angefochtene Urteil, wonach das durch die dauerhafte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit sowie die fehlende berufliche Integration der Beschwerdeführer 1 und 2 begründete öffentliche Interesse das private Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegen würde, verletzt kein Bundesrecht.  
 
3.4. Gegen die Wegweisung als ordentliche gesetzliche Folge des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 und die gestützt darauf erteilte Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 2 kann nur die Verletzung besonderer verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden, weshalb die Rüge einer Verletzung von Art. 64d Abs. 1 AuG nicht gehört werden kann. In Betracht fällt namentlich die Verletzung von Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK (BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310). Nach ständiger Rechtsprechung begründet die allgemeine, in einem spezifischen Land vorherrschende soziale, humanitäre oder wirtschaftliche Situation ohne Hinweise auf eine konkrete Gefährdung der Einzelperson (wie etwa gemäss Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR]  Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008 [Nr. 37201/06], §§ 142-146; Urteil  Jabari gegen Türkei vom 11. Juli 2000 [Nr. 40035/98], §§ 33-42), von vorliegend nicht geltend gemachten Extremsituationen abgesehen, jedenfalls keinen Grund für die Eröffnung des sachlichen Anwendungsbereichs des verfassungs- und konventionsrechtlich garantierten Refoulementverbots (Urteile des EGMR  M.Y.H. et al. gegen Schweden vom 9. Dezember 2013, [Nr. 50859/10], § 56;  A.A.M. gegen Schweden vom 3. April 2014 [Nr. 68519/10], § 62). Die vorgetragenen familiären Gründe wie die Geburt eines Kleinkindes, die hohe Arbeitslosigkeit im Heimatstaat, die Schwierigkeiten einer Wohnungssuche und die (unbelegt gebliebenen) Lücken in der medizinischen Versorgung erreichen diese Schwelle nicht. Die Beschwerde kann, soweit sie sich inhaltlich selbstständig gegen die angeordnete Wegweisung richtet, mangels zulässiger Rügen nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegen genommen werden (Art. 83 lit. c Ziff. 4 e contrario in Verbindung mit Art. 113 BGG, Art. 116 in Verbindung mit Art. 117 und Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
4.  
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführern 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Parteientschädigungen werden nicht gesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern 1 und 2 zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Januar 2019 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall