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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_339/2021  
 
 
Urteil vom 13. April 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A._________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellung (Amtsmissbrauch usw.); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 5. Februar 2021 (BK 20 527). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.   
Nach einer Strafanzeige wegen Amtsmissbrauch und weiteren Delikten stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland das von der Beschwerdeführerin angestossene Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft bzw. gegen die verantwortlichen Personen des Betreibungsamtes Seeland, Dienststelle Biel, am 5. November 2020 ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 5. Februar 2021 ab. Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.   
Ob die vorliegende Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde, kann offen bleiben, zumal darauf aus anderen Gründen nicht einzutreten ist. 
 
3.   
Der angefochtene Beschluss bestätigt, dass das von der Beschwerdeführerin angestossene Strafverfahren einzustellen ist. Er schliesst damit das Verfahren ab. Es handelt sich um den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführerin, die als Privatklägerin am kantonalen Verfahren beteiligt gewesen war, ist befugt, sie zu erheben, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung allfälliger Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen). Das ist hier nicht der Fall. Falls die Beschwerdeführerin Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche geltend machen wollte, stünden ihr von vornherein nur öffentlich-rechtliche Haftungsansprüche zu (vgl. Art. 5 Abs. 1 SchKG; siehe auch Personalgesetz des Kantons Bern vom 16. September 2004). Der oder die Geschädigte hat gegenüber dem Fehlbaren keinen Anspruch (Art. 5 Abs. 2 SchKG). Folglich ist die Beschwerdeführerin zum vorliegenden Rechtsmittel in der Sache nicht legitimiert. 
 
4.   
Ungeachtet einer fehlenden Legitimation in der Sache kann die Verletzung von Verfahrensrechten geltend gemacht werden, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt ("Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5). Die Beschwerdeführerin kritisiert die Staatsanwaltschaft, weil sie die verantwortlichen Personen des Betreibungsamtes nicht befragt und einfach unbestätigte Annahmen getroffen haben soll, und wirft ihr Parteilichkeit vor. Zudem stellt sie auch die Unabhängigkeit der Vorinstanz in Frage, namentlich weil der vorinstanzliche Beschluss einseitig zugunsten der Staatsanwaltschaft ausgefallen sei. Mit einer solchen unsubstanziierten Kritik lässt sich der Vorwurf der Parteilichkeit bzw. fehlenden Unabhängigkeit nicht ansatzweise begründen. Im Übrigen stellt der Umstand, dass der Betroffene mit einem Entscheid nicht einverstanden ist, keinen Parteilichkeitsgrund dar. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Abgesehen davon ergibt sich aus dem angefochtenen Beschluss auch nicht, dass die Beschwerdeführerin die Parteilichkeitsrüge gegenüber der Staatsanwaltschaft bereits im kantonalen Verfahren erhoben hätte. Auf die, soweit ersichtlich, erstmals vor Bundesgericht erhobene Rüge wäre daher auch mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht einzutreten. 
 
5.   
Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation und mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. April 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill