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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_313/2021  
 
 
Urteil vom 19. Oktober 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiber Mösching. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Guido Ehrler, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft, 
Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf, 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Wiedererwägungsgesuch bzw. Erteilung der Aufenthaltsbewilligung; unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 20. Januar 2021 (810 20 238). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1980), Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, reiste im Jahr 1992 im Rahmen des Familiennachzugs zu seinem Vater in die Schweiz ein und erhielt im Jahr 1996 die Niederlassungsbewilligung. Aus einer ersten Ehe ist eine Tochter, geboren 2007, und aus seiner zweiten Ehe sind ein Sohn, geboren 2013, und eine Tochter, geboren 2016, hervorgegangen. 
 
B.  
 
B.a. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2015 widerrief das Amt für Migration (heute Amt für Migration und Bürgerrechte; nachfolgend: Migrationsamt) die Niederlassungsbewilligung von A.________ und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Das Migrationsamt begründete seine Verfügung im Wesentlichen mit den zahlreichen von A.________ begangenen Straftaten (u.a. versuchte einfache Körperverletzung, mehrfache Hehlerei und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) und der mutwilligen Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Verpflichtungen und erachtete den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG (SR 142.20; bis 31. Dezember 2018 und soweit im Folgenden die altrechtliche Fassung massgeblich ist: AuG). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wurde in der Folge durch die kantonalen Rechtsmittelbehörden geschützt und mit Urteil des Bundesgerichts 2C_517/2017 vom 4. Juli 2018 bestätigt. Das Migrationsamt setzte A.________ anschliessend eine Frist zur Ausreise bis zum 19. August 2018, welche er unbenutzt verstreichen liess.  
 
B.b. Am 18. September 2019 reichte A.________ beim Migrationsamt eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe ein. Mit Verfügung vom 15. Januar 2020 verpflichtete das Migrationsamt A.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 500.--. Mit Verfügung vom 10. Februar 2020 trat das Migrationsamt auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung, wies den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege ab und widerrief seine Verfügung vom 15. Januar 2020 betreffend Kostenvorschuss. Die von A.________ gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 10. Februar 2020 erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss vom 15. September 2020 ab. Das gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 15. Januar 2020 gerichtete Beschwerdeverfahren schrieb er als gegenstandslos ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies der Regierungsrat aufgrund Aussichtslosigkeit ab und auferlegte A.________ Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- und richtete keine Parteientschädigung aus.  
 
B.c. Gegen den Regierungsratsbeschluss vom 15. September 2020 erhob A.________ mit Eingabe vom 28. September 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft. Mit Verfügung vom 18. November 2020 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung abgewiesen und das Migrationsamt vorsorglich angewiesen, für die Dauer des kantonsgerichtlichen Verfahrens vom Zwangsvollzug der Wegweisung abzusehen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. November 2020 Einsprache an die Kammer des Kantonsgerichts, welche diese mit Beschluss vom 20. Januar 2021 abwies.  
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ev. subsidiäre Verfassungsbeschwerde vom 15. April 2021 an das Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20. Januar 2021 sei aufzuheben. Es sei das Kantonsgericht Basel-Landschaft anzuweisen, ihm für das vor ihm hängige Beschwerdeverfahren Nr. 810 20 238 (inkl. Einspracheverfahren) die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichner als Rechtsbeistand zu gewähren und es sei ihm auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichner als Rechtsbeistand zu bewilligen. 
Das Bundesgericht hat weder einen Schriftenwechsel noch andere Instruktionsmassnahmen angeordnet und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein Beschluss des Kantonsgerichts, mit welchem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden ist. Hierbei handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, welcher einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann (BGE 126 I 207 E. 2a).  
 
1.2. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1; 133 III 645 E. 2.2). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn der Betroffene in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein Anspruch auf die Bewilligung besteht; ob der geltend gemachte Anspruch effektiv besteht, ist im Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen (BGE 139 I 330 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1).  
 
1.3. Der Beschwerdeführer beruft sich vorliegend in vertretbarer Weise auf einen Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 13 BV und Art. 8 EMRK aufgrund seiner Beziehung zu seiner hier lebenden Tochter (vgl. Urteil 2C_663/2020 vom 2. März 2021 E. 1). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind gegeben und auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit einzutreten (vgl. Art. 42, Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist, kann hingegen auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten werden (Art. 113 BGG).  
 
1.4. Für die Geltendmachung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene Rügen, die, soweit möglich, zu belegen sind, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 III 638 E. 2).  
 
1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen beinhaltet (BGE 137 I 58 E. 4.1.2). Zudem muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein, was in der Beschwerde klar und substanziiert aufzuzeigen ist. Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 IV 97 E. 1.4.1).  
 
2.  
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege geltend. 
 
2.1. Als verfassungsrechtliche Minimalgarantie gewährt Art. 29 Abs. 3 BV jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Falls es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (BGE 142 III 131 E. 4.1; Urteil 2C_1020/2019 vom 31. März 2020 E. 3.1).  
 
2.2. Die Vorinstanz hat sich zur Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht geäussert. Darauf wäre allerdings nur zurückzukommen, wenn sich die Beurteilung der Beschwerde durch die Vorinstanz, wonach diese aussichtslos erscheint, als unzutreffend erweisen würde. Als aussichtslos gelten nach der Rechtsprechung Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2). Die Frage nach der Aussichtslosigkeit eines Begehrens lässt sich erst im Zusammenhang mit seiner Begründung abschliessend beantworten. Zu beurteilen sind dabei in summarischer Prüfung grundsätzlich die Chancen des Rechtsmittels als Ganzes (vgl. Urteil 2C_577/2020 vom 25. September 2020 E. 2.3).  
 
2.3. Der dem Verfahren betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zugrunde liegende Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz die Beschwerde gegen das Nichteintreten auf das am 18. September 2019 eingereichte "Wiedererwägungsgesuch" zu Recht abwies. Mit anderen Worten ist zu beurteilen, ob das Kantonsgericht, gestützt auf die seit dem Zeitpunkt seines Urteils vom 22. Februar 2017 neu vorgebrachten Sachverhaltselemente, davon ausgehen durfte, es hätten sich keine wesentlichen Änderungen der rechtserheblichen Sachumstände ergeben (vgl. Urteil 2C_572/2020 vom 22. Oktober 2002 E. 3.1).  
 
3.  
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz davon ausgehen durfte, dass sich rechtserheblich keinerlei neue Sachumstände ergeben haben, so dass die Beschwerde des Beschwerdeführers aussichtslos war. 
 
3.1. Die frühere Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers wurde mit dem Urteil 2C_517/2017 vom 4. Juli 2018 rechtskräftig (Art. 61 BGG) beendet. Seit diesem Urteil hat der Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht mehr in der Schweiz. Beim nun gestellten "Wiedererwägungsgesuch" geht es nicht um ein Wiederaufleben der früheren Bewilligung, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind (Urteile 2C_572/2020 vom 22. Oktober 2020 E. 1.3; 2C_1000/2019 vom 8. Mai 2020 E. 3.2).  
 
3.2. Ist eine früher bestehende Bewilligung widerrufen worden, so kann zwar grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um eine neue Bewilligung gestellt werden. Ein neues Gesuch darf aber nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 136 II 177 E. 2.1; 120 Ib 42 E. 2b). Eine wesentliche Änderung der rechtserheblichen Sachumstände und damit ein Anspruch auf Neubefassung besteht nur, falls die geltend gemachten Veränderungen geeignet sind, zu einem anderen Resultat zu führen; gestützt auf die neuen Elemente muss für die betroffene Person ein günstigeres Ergebnis ernsthaft in Betracht fallen (BGE 136 II 177 E. 2.2.1; Urteil 2C_977/2017 vom 6. Juni 2018 E. 3). Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob sich die Umstände verändert haben, ist der Zeitpunkt des letztinstanzlichen kantonalen Entscheids - hier des Urteils des Kantonsgerichts vom 22. Februar 2017 (vgl. Urteile 2C_663/2020 vom 2. März 2021 E. 3.4; 2C_572/2020 vom 22. Oktober 2020 E. 3.2; 2C_883/2018 vom 21. März 2019 E. 4.5)  
 
3.3. Der Widerruf einer Bewilligung wegen Straffälligkeit verunmöglicht die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nicht ein für alle Mal. Soweit der Betroffene, gegen den eine Entfernungsmassnahme ergriffen wurde, weiterhin in den Kreis der anspruchsberechtigten Personen fällt, ist eine Neubeurteilung angezeigt, falls er sich seit der Verurteilung bzw. Strafverbüssung bewährt und für eine angemessene Zeit in seiner Heimat klaglos verhalten hat, so dass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse nunmehr absehbar erscheint und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigt werden kann. Das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr verliert an Bedeutung, soweit die Entfernungsmassnahme gegen die fehlbare Person ergriffen, durchgesetzt und für eine der Schwere der Tat angemessene Zeitdauer aufrecht erhalten wurde (Urteile 2C_663/2020 vom 2. März 2021 E. 3.5; 2C_887/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 2.2.3; 2C_633/2017 vom 2. Mai 2018 E. 3.3.1; 2C_736/2017 vom 28. November 2017 E. 3.3; 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.3; 2C_964/2010 vom 5. Dezember 2011 E. 3.3 und 2C_36/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.2).  
 
3.4. Die Neubeurteilung setzt mithin grundsätzlich voraus, dass der Betroffene der Wegweisung Folge geleistet und sich im Ausland bewährt hat (Urteile 2C_577/2020 vom 25. September 2020 E. 2.4.1; 2C_13/2020 vom 8. Mai 2020 E. 5.2.2; 2C_862/2018 vom 15. Januar 2019 E. 3.3; 2C_170/2018 vom 18. April 2018 E. 4.3; 2C_790/2017 vom 12. Januar 2018 E. 2.1 und 2.4; 2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 5.1.2; 2C_295/2014 vom 12. Januar 2015 E. 5.3; 2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 5.1.2 in fine; 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.4.2). Wer statt der Ausreiseverpflichtung nachzukommen, einfach im Lande verbleibt und ein neues Gesuch stellt, kann nur ausnahmsweise einen Anspruch auf Neubeurteilung geltend machen (Urteil 2C_13/2020 vom 8. Mai 2020 E. 5.3.2). Neue Sachumstände, die sich nur dadurch ergeben haben, dass der Betroffene einer rechtskräftigen Wegweisung nicht Folge geleistet hat, haben entsprechend reduziertes Gewicht als neue anspruchsbegründende Tatsachen (Urteile 2C_572/2020 vom 22. Oktober 2020 E. 4.1.2; 2C_910/2018 vom 23. Oktober 2019 E. 5.3; 2C_790/2017 vom 12. Januar 2018 E. 2.4; 2C_117/2012 vom 11. Juni 2012 E. 4.5.3), namentlich auch eine blosse verstärkte Integration infolge des unrechtmässigen Verbleibens im Lande (2C_862/2018 vom 15. Januar 2019 E. 3.3; 2C_977/2017 vom 6. Juni 2018 E. 4.4) oder eine Intensivierung familiärer Beziehungen, die sich nur dadurch ergeben hat, dass der Betroffene der rechtskräftigen Wegweisungsanordnung nicht nachgekommen ist (2C_1081/2014 vom 19. Februar 2016 E. 2.3.2). Denn andernfalls würde derjenige, der sich über rechtskräftige Entscheide hinwegsetzt, bevorzugt gegenüber denjenigen, die sich daran halten, was rechtsstaatlich nicht angeht (Urteile 2C_663/2020 vom 2. März 2021 E. 3.6; 2C_862/2018 vom 15. Januar 2019 E. 3.3; 2C_969/2017 vom 2. Juli 2018 E. 3.5).  
 
4.  
Die Vorinstanz durfte die Beschwerde als aussichtslos beurteilen, da sich seit der rechtskräftigen Wegweisung des Beschwerdeführers wegen seiner Straffälligkeit keine neuen rechtserheblichen Umstände ergeben haben. 
 
4.1. Anstatt das bundesgerichtliche Urteil zu befolgen, blieb der Beschwerdeführer in der Schweiz. Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse, dem Beschwerdeführer wurde mittlerweile eine halbe IV-Rente zugesprochen, und der Beziehung zu seiner Tochter können die entsprechenden Entwicklungen aufgrund der erwähnten bundesgerichtlichen Praxis nicht als neue und rechtserhebliche Tatsachen geltend gemacht werden (vorne E. 3.4). Besondere Umstände, wozu beispielsweise schutzwürdige Kindesinteressen gelten würden (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.3), welche den Staat verpflichten würden, dem Beschwerdeführer trotzdem eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, bestehen nicht. Die Beziehung zu seiner Tochter konnte sich nur weiter entwickeln, weil der Beschwerdeführer unrechtmässig in der Schweiz verblieb. Diese offensichtliche Missachtung des bundesgerichtlichen Urteils verdient keinen Rechtsschutz. Es kann nicht angehen, Personen, die sich über rechtskräftige Gerichtsurteile hinwegsetzen, besser zu behandeln als Personen, welche Urteile befolgen. Der Beschwerdeführer kann aus seiner Beziehung zu seiner Tochter keinen Aufenthaltsanspruch herleiten, solange er sich nicht während einer angemessenen Zeit im Ausland bewährt hat (vgl. Urteil 2C_663/2020 vom 2. März 2021 E. 3.7).  
 
4.2. Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers führt die Vorinstanz aus, es seien keine neuen und erheblichen Tatsachen seit dem massgeblichen Zeitpunkt des Kantonsgerichtsentscheids vom 22. Februar 2017 ersichtlich, welche die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen würden.  
 
4.2.1. Aus den mehrfach im vormaligen Verfahren eingeholten Medizinischen Consultings des Staatssekretariats für Migration (SEM) gehe hervor, dass das Universitätsspital in Sarajevo unter anderen über eine Abteilung für Rheumatologie und für Infektionskrankheiten verfüge (Consultings vom 26. September 2016 und 9. März 2020). Die Behandlung der rheumatologischen Erkrankung mit dem Medikament Consentyx sei zwar erst nach dem kantonsgerichtlichen Urteil begonnen worden. Jedoch sei bei dieser Verhältnisänderung zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftig weggewiesen worden sei und die ihm angesetzte Ausreisefrist missachtet habe. Die neue Medikation sei deshalb nur mit Zurückhaltung zu berücksichtigen, zumal zum massgeblichen Zeitpunkt (22. Februar 2017) bereits bekannt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer eine rheumatische Behandlung benötige und auf eine umfassende Medikation angewiesen sei. Dieser Umstand sei auch in die damalige Interessenabwägung eingeflossen.  
 
4.2.2. Betreffend die weiteren Gesundheitsbeeinträchtigungen sei die Hautkrankheit, welche instabil sei und zu explosionsartigen Schüben führe, ebenfalls bereits am 22. Februar 2017 bekannt gewesen. Das Kantonsgericht habe damals festgehalten, "dass teils schwere und bedrohliche Hauterkrankungen auftreten würden, die einen unmittelbaren, niederschwelligen Zugang zu einer dermatologischen Betreuung auf universitärem Niveau erfordern würden. Eine Verzögerung von nur wenigen Tagen bis zur Einleitung einer angemessenen Therapie könne fatale Folgen für den Beschwerdeführer nach sich ziehen." Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichten gehe nicht hervor, dass sich seine diesbezügliche gesundheitliche Situation massgeblich verändert hätte. Auch aus dem neusten Schreiben vom 26. Oktober 2020 von Dr. B.________ könne nichts anderes abgeleitet werden. Dieses halte fest, dass solche Schübe zeitnah zu behandeln seien. Die im Rahmen der Einsprache vorgebrachte zeitliche Dringlichkeit sei somit keine neue und erhebliche Tatsache.  
 
4.2.3. Der Beschwerdeführer bringt zu diesen Erwägungen der Vorinstanz vor, dass seine Grunderkrankung zwar bekannt gewesen sei, er aber im Juli 2019 wegen eines Infektes mit lebensgefährlichem Nierenversagen und beinahe keinen weissen Blutkörperchen notfallmässig habe hospitalisiert werden müssen. Die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid vom 22. Februar 2017 nicht berücksichtigt, dass er auch an einer fehlenden kurzfristigen Behandlung aufgrund eines Infektes sterben könnte und nicht nur in Zusammenhang mit seiner Hautkrankheit.  
 
4.2.4. Grundsätzlich ist ausschlaggebend, dass zum für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung massgebenden Zeitpunkt die zeitliche Dringlichkeit zur Behandlung der Erkrankung sowie die potentielle Todesgefahr für den Beschwerdeführer bekannt war und dementsprechend berücksichtigt wurde. Ob eine allfällige umgehend notwendige Behandlung des Beschwerdeführers gestützt auf die Hauterkrankung oder die Anfälligkeit des Beschwerdeführers auf Infekte erfolgt, ist nicht von entscheidender Bedeutung, solange die im vorinstanzlichen Entscheid evaluierte medizinische Versorgung in Bosnien und Herzegowina diese erbringen kann. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass das Universitätsspital in Sarajevo nicht auch die dringende Behandlung eines Infektes sicherstellen könnte, zumal gemäss verbindlicher Sachverhaltsfeststellung dieses ebenfalls über eine spezielle Abteilung für Infektionskrankheiten verfügt. Die Vorinstanz durfte somit willkürfrei davon ausgehen (vorne E. 1.5), dass die geltend gemachten physischen Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers im Kern bereits 2017 angelegt gewesen waren und sich nun während seines rechtswidrigen Aufenthalts akzentuiert haben.  
 
4.2.5. Hinsichtlich seines psychischen Zustandes bringt der Beschwerdeführer vor, dass sich dieser ebenfalls massiv verschlechtert habe und eine akute Suizidgefahr bestehe. Die Feststellung des Kantonsgerichts, wonach sich sein Gesundheitszustand nach der Hospitalisierung verbessert habe, sei aktenwidrig und folglich willkürlich. Das von der Vorinstanz zitierte Gutachten der IV datiere vom 24. Mai 2018, ein solches vom 28. Mai 2020 gebe es gar nicht. Dies sei der Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung der IV-Stelle. Der Beschwerdeführer sei vom 22. August bis 24. September 2018 in stationärer und anschliessend vom 25. September bis 11. Oktober 2018 in tagesstationärer Behandlung der Psychiatrie des Kantons Basel-Landschaft mit einer schweren Episode der rezidivierenden depressiven Störung gewesen. Gemäss dem neuesten Bericht vom 14. Mai 2020 bestehe weiterhin eine hohe Suizidgefahr aufgrund der depressiven Störung und der somatischen Grunderkrankung. Damit würden neue Tatsachen vorliegen, welche bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen seien.  
Ungeachtet des Datums des fraglichen Gutachtens dauern auch die psychischen Probleme des Beschwerdeführers seit Jahren an und bestanden bereits zum Zeitpunkt des Entscheids vom 22. Februar 2017 wie die Vorinstanz willkürfrei festgehalten hat. Es handelt sich auch diesbezüglich nicht um rechtsrelevante Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse (vgl. dazu auch Urteil 2C_572/2020 vom 22. Oktober 2020 E. 4.6). 
 
4.3. Insgesamt laufen die Vorbringen des Beschwerdeführers darauf hinaus, dass seines Erachtens die Verschlechterung seines physischen und psychischen Gesundheitszustandes eine erneute Interessenabwägung gebieten würde, die anders als im rechtskräftigen Urteil des Bundesgerichts 2C_517/2017 vom 4. Juli 2018 zu seinen Gunsten ausfallen müsste. Ein solches Vorgehen ist angesichts fehlender Geltendmachung von Revisionsgründen (Art. 121 ff. BGG) jedoch nicht zulässig (Urteile 2C_577/2020 vom 25. September 2020 E. 2.4.5; 2C_13/2020 vom 8. Mai 2020 E. 5.3.1).  
Ohnehin würde eine erneute Interessenabwägung weiterhin zu seinen Ungunsten ausfallen. Dem Beschwerdeführer wurde seine Niederlassungsbewilligung wegen schwerwiegenden Verstössen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG widerrufen. Dabei hat das Bundesgericht eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen und erachtete den Widerruf der Bewilligung als verhältnismässig im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AIG und Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Angesichts der Vielzahl seiner Delikte sei ein Rückfall des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen und unter Sicherheitsaspekten bestehe folglich ein grosses öffentliches Interesse daran, dass er das Land verlasse. Erschwerend komme hinzu, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen in mutwilliger Weise nicht nachgekommen sei (E. 5.1). Diese öffentlichen Interessen an der Beendigung seines Aufenthaltes bestehen nach wie vor, auch wenn der Beschwerdeführer behauptet, es gehe von ihm keine Rückfallgefahr aus, was auch das psychiatrische Gutachten vom 28. Mai 2018 unterstreiche. Dies ist jedoch kein hinreichender Grund, um von der Bewährungsfrist abzusehen (vorne E. 3.3 f.). 
Seine persönliche Situation wiederum hat sich, wie soeben gesehen, nicht wesentlich verändert. Hinsichtlich Finanzen sowie der Beziehung zu seiner Tochter ergaben sich seit dem massgeblichen Urteil keine neuen rechtserheblichen Sachumstände. Auch die Krankheit des Beschwerdeführers war zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt und floss in die Interessenabwägung mit ein, inkl. der nun eingetroffenen negativen Entwicklung. 
 
4.4. Nicht ersichtlich ist schliesslich, aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 29 AIG gewährt werden sollte. Ungeachtet davon, ob die Finanzierung der medizinischen Behandlung durch die obligatorische Krankenversicherung des Beschwerdeführers tatsächlich sichergestellt ist, gebricht es angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers an der notwendigen gesicherten Wiederausreise.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer beruft sich zudem auf Art. 3 EMRK
 
5.1. Art. 3 EMRK verbietet die Ausschaffung oder Rückschiebung in einen Staat, in welchem dem Betroffenen Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe drohen (Non-Refoulement). Eine Verletzung von Art. 3 EMRK kann grundsätzlich in jedem Verfahrensstadium vorgebracht werden. Geht es um den Widerruf einer bisherigen Bewilligung, sind solche Gründe im Rahmen der Verhältnismässigkeit des Widerrufs zu prüfen (BGE 135 II 110 E. 4.2; Urteil 2C_766/2019 vom 14. September 2020 E. 6.3). Geht es hingegen um die Erteilung einer erstmaligen oder neuen Bewilligung, so ergibt sich aus Art. 3 EMRK per se kein Anspruch auf eine solche Bewilligung, sondern nur gegebenenfalls eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, was zur vorläufigen Aufnahme führt (Art. 83 Abs. 1 und 3 AIG). So oder so kann aber im Rahmen einer neuen Beurteilung nicht das bereits rechtskräftig Entschiedene wieder in Frage gestellt werden. Wurde im Rahmen des Widerrufsverfahrens rechtskräftig verneint, dass die Wegweisung gegen Art. 3 EMRK verstösst, so können in einem neuen Verfahren nur Non-Refoulement-Gründe vorgebracht werden, die sich seither neu ergeben haben (vgl. vorne E. 3; Urteil 2C_663/2020 vom 2. März 2021 E. 4.1).  
 
5.2. Der Vollzug der Wegweisung einer physisch oder psychisch erkrankten Person kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) den Schutzbereich von Art. 3 EMRK verletzen, wenn für die gesundheitlich angeschlagene Person im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10] § 183; vgl. auch Urteile 2C_572/2020 vom 22. Oktober 2020 E. 4.5; 2D_14/2018 vom 13. August 2018 E. 4.2).  
 
5.3. Aus Art. 3 EMRK bzw. Art. 10 Abs. 3 und Art. 25 Abs. 3 BV ergeben sich nicht nur inhaltliche, sondern auch verfahrensrechtliche Pflichten: Hat die betroffene Person die ernsthafte Gefahr, wegen gesundheitlicher Probleme einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein, hinreichend konkretisiert ("real risk"), sind alle vernünftigen Zweifel zu beseitigen, dass sich im Zusammenhang mit ihrer Verbringung in den Heimat- oder in einen Drittstaat die drohende Gefahr realisiert: Bei der Prüfung, ob und gegebenenfalls welches Risiko medizinisch besteht, sind allgemeine Berichte, etwa solche der Weltgesundheitsorganisation (WHO) oder anerkannter NGOs, sowie die konkrete medizinische Diagnose im Einzelfall zu berücksichtigen. Dabei muss von Fall zu Fall abgeschätzt werden, wie sich der Gesundheitszustand nach der Rückschiebung entwickeln dürfte. Es geht dabei weder darum, dass der gleiche Behandlungsstandard im Zielstaat garantiert wird wie im Staat, der zu verlassen ist, noch dass aus Art. 3 EMRK ein Recht auf eine spezifische Behandlung abgeleitet wird, welche auch dem Rest der Bevölkerung nicht zur Verfügung steht. Die Behörden haben zu prüfen, inwieweit die betroffene Person einen wirksamen Zugang zur notwendigen Behandlung im Zielstaat hat. Bei fortbestehenden ernsthaften Zweifeln sind gegebenenfalls - als Voraussetzung der Rückschiebung - Garantien vom Zielstaat bezüglich des Zugangs zu einer angemessenen medizinischen Versorgung einzuholen (Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien, vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10], § 191; Urteil 2D_14/2018 vom 13. August 2018 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).  
 
5.4. Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, dass seine rheumatologische Erkrankung eine Behandlung mit dem Medikament Consentyx mit dem Wirkstoff Secukinumab notwendig mache, welches in Bosnien und Herzegowina nicht erhältlich sei.  
 
5.4.1. Die bisherige Behandlung sei nicht ausreichend und ohne das neue Medikament komme es gemäss seines behandelnden Rheumatologen zu rezidivierenden Schüben mit Gelenksentzündungen, welche nicht ausreichend kontrolliert Arthritis mit erosiven Veränderungen mit Knorpelschäden und letzten Endes eine frühzeitige Arthrose mit Versteifung und chronischen Schmerzen der Gelenke zur Folge hätten und der Beschwerdeführer Bewegungseinschränkungen bis zur Immobilität erdulden müsste.  
Damit habe er zumindest einen "arguable claim" für eine Verletzung des Non-Refoulement gemäss Art. 3 EMRK erbracht und die hängige Beschwerde könne dementsprechend nicht offensichtlich aussichtslos sein. Zudem ergäben sich aus dem sog. prozessualen Gehalt von Art. 3 EMRK die Pflicht zur weiteren Abklärung und sein Menschenrecht sei schon dadurch verletzt, dass diese unterlassen worden seien. 
 
5.4.2. Die physischen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers dauern bereits seit Jahren an und ihnen wurde im Widerrufsverfahren angemessen Beachtung geschenkt. Gestützt auf umfangreiche Abklärungen des SEM gelangte die Vorinstanz damals willkürfrei zum Schluss, dass in Bosnien und Herzegowina die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente und Behandlungen verfügbar sind (vgl. Urteil 2C_517/2017 vom 4. Juli 2018 E. 5.3). Es war bereits zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids vom 22. Februar 2017 bekannt, dass der Beschwerdeführer eine umfassende rheumatologische Behandlung benötigte und dieser Umstand ist in die damalige Interessenabwägung eingeflossen.  
 
5.4.3. Hinsichtlich der Entwicklung der medizinischen Versorgungslage seit dem Zeitpunkt des letztinstanzlichen kantonalen Entscheids betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung hat die Vorinstanz das Medical Consulting des SEM vom 9. März 2020 berücksichtigt. Aus diesem geht hervor, wie bereits aus demjenigen zum ursprünglichen Verfahren vom 26. September 2016, dass die medizinische Behandlung rheumatologischer Krankheiten in Bosnien und Herzegowina grundsätzlich gewährleistet ist. Es kann nicht gesagt werden, dass sich im dortigen Gesundheitssystem seit der rechtskräftigen Wegweisung des Beschwerdeführers Lücken aufgetan hätten.  
 
5.4.4. Daran ändert die Nichterhältlichkeit eines spezifischen Medikaments nichts, bzw. führt dies nicht dazu, dass die Garantien von Art. 3 EMRK verletzt worden wären. Wie gesehen, kann aus Art. 3 EMRK keine spezifische Behandlung abgeleitet werden, welche nicht auch dem Rest der Bevölkerung zur Verfügung stehen würde. Der blosse Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen in einem anderen Staat mit demjenigen in der Schweiz nicht vergleichbar ist und die hiesige medizinische Betreuung einem höheren Standard entspricht, hat nicht die Unzumutbarkeit der Rückreise zur Folge (BGE 139 II 393 E. 6 S. 403; 128 II 200 E. 5.3 S. 209 f.). Auch wenn das fragliche Medikament in Bosnien und Herzegowina generell nicht erhältlich ist, so ist dort dennoch eine ausreichende medizinische Versorgung des Beschwerdeführers gewährleistet, wie die verschiedenen medizinischen Abklärungen des SEM sowohl während des Widerrufsverfahrens als auch im vorliegenden Verfahren ergeben haben.  
 
5.5. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass für ihn ein Infekt mit Covid-19 schwerwiegende Folgen mit möglicherweise tödlichem Ausgang zeitigen würde. Es ist allerdings nicht ersichtlich, inwieweit ihm in Bosnien und Herzegowina hinsichtlich Covid-19 eine grössere Gefahr als in der Schweiz drohen sollte, auch wenn er zu einer Risikogruppe gehört. Bosnien und Herzegowina weist keine massgeblich höheren Fallzahlen als die Schweiz auf und befand sich zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids nicht auf der Risikoliste des Bundes (vgl. den Anhang der Verordnung vom 2. Juli 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [Covid-19] im Bereich des internationalen Personenverkehrs [SR 818.101.27], in der am 15. Januar 2021 gültigen Fassung; vgl. dazu auch Urteil 2C_1016/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 3.2.3 betreffend Kroatien).  
 
5.6. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer somit keine neuen rechtserheblichen Umstände glaubhaft zu machen, welche eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätten.  
 
6.  
Zusammenfassend ist unter dem Gesichtspunkt der geltend gemachten Rügen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in einer summarischen Prüfung der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beschwerde zum Schluss gelangt ist, die Gewinnchancen seien beträchtlich geringer als die Verlustgefahren, und die im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge als aussichtslos bezeichnet hat. Es liegt keine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV vor. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 
 
7.  
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren kann wegen Aussichtslosigkeit der in diesem Verfahren gestellten Anträge nicht bewilligt werden (Art. 64 e contrario BGG). Die reduzierten Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 2 BGG) sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden nicht gesprochen (Art. 68 Abs. 1 e contrario, Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Oktober 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Mösching