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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_552/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. Februar 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (wira), Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern, Bürgenstrasse 12, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung 
(Arbeitslosenentschädigung; Rückerstattung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Luzern 
vom 1. Juli 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1979 geborene A.________ meldete sich am 10. Juni 2014 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) B.________ zur Arbeitsvermittlung an. Gleichzeitig beantragte er die Ausrichtung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung. Bereits am 25. März 2014 hatte er die C.________ GmbH, welche er zusammen mit einem Geschäftspartner gegründet hatte, ins Handelsregister eintragen lassen. Am 23. Februar 2015 verlegte er seinen Wohnsitz nach D.________. Im Fragebogen zur selbstständigen Erwerbstätigkeit während der Arbeitslosigkeit vom 12. März 2015 gab er an, trotz seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit bereit und in der Lage zu sein, in einem Teilzeitpensum eine Arbeit als Arbeitnehmer aufzunehmen. Am 15. Juni 2015 meldete er sich per 31. Mai 2015 von der Arbeitsvermittlung ab. Bereits am 5. Juni 2015 hatte das - nach dem Umzug des A.________ neu zuständige - RAV Luzern bei der Dienststelle Wirtschaft und Arbeit Luzern (wira) die Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit beantragt. Diese verneinte die Vermittlungsfähigkeit mit Verfügung vom 21. Juli 2015, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2015, rückwirkend ab 15. März 2015. Das Kantonsgericht Luzern wies die dagegen erhobene Beschwerde mit - unangefochten in Rechtskraft erwachsenem - Entscheid vom 28. Januar 2016 ab. Zur Begründung wurde angegeben, spätestens ab 15. März 2015 habe die Tätigkeit des A.________ für sein Startup-Unternehmen ein Ausmass erreicht, welches die Ausübung einer Arbeitnehmertätigkeit zu den üblichen Arbeitszeiten als ausgeschlossen erscheinen lasse.  
 
A.b. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern forderte daraufhin die in der Zeit von 15. März bis 31. Mai 2015 bereits geleisteten Taggelder in der Höhe von Fr. 8'768.45 zurück (Verfügung vom 17. November 2015). Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 21. März 2016).  
 
B.   
Das Kantonsgericht Luzern wies die gegen den Einspracheentscheid vom 21. März 2016 erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 1. Juli 2016). 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, in Aufhebung des kantonalgerichtlichen Entscheids vom 1. Juli 2016 und des Einspracheentscheids der Kasse vom 21. März 2016 sei von der Rückforderung in der Höhe von Fr. 8'768.45 abzusehen. 
Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist der vorinstanzliche Entscheid vom 1. Juli 2016 betreffend Rückforderung. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das kantonale Gericht hätte die Vermittlungsfähigkeit nicht ohne nähere Abklärungen rückwirkend auf den Zeitpunkt des 15. März 2015 verneinen dürfen und es sei in diesem Zusammenhang das rechtliche Gehör verletzt worden, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Denn die Vermittlungsfähigkeit wurde im kantonalgerichtlichen Entscheid vom 28. Januar 2016 für die Zeit vom 15. März bis 31. Mai 2015 bereits rechtskräftig verneint. Diesen Entscheid hätte der Versicherte anfechten müssen, wenn er damit nicht einverstanden gewesen sein sollte. Darauf kann im vorliegenden Prozess nicht mehr zurückgekommen werden. Die in der entsprechenden Zeit ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung gilt folglich zufolge fehlender Vermittlungsfähigkeit als unrechtmässig bezogen (vgl. Urteil C 169/06 vom 9. März 2007 E. 2.2). 
 
2.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
3.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht bestätigt hat, dass der Versicherte aufgrund nachträglich festgestellter fehlender Vermittlungsfähigkeit unrechtmässig bezogene Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 8'768.45 zurückzuerstatten hat. 
 
3.1. Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 53 ATSG; BGE 130 V 318 E. 5.2 in fine S. 320; 129 V 110 E. 1.1).  
 
3.2. Die Vorinstanz bejaht die Rückkommensvoraussetzung der Wiedererwägung mit der Begründung, spätestens ab 15. März 2015 sei der Auf- und Ausbau der C.________ GmbH bereits so weit fortgeschritten gewesen, dass die Annahme einer unselbstständigen Tätigkeit nicht oder kaum mehr möglich gewesen sei. Bei dieser Aktenlage und in Anbetracht der klaren Rechtslage sei die Annahme der Vermittlungsfähigkeit zweifellos unrichtig gewesen. Zudem wird im angefochtenen Gerichtsentscheid festgehalten, dass, selbst wenn die Vermittlungsunfähigkeit am 15. März 2015 "noch nicht bewiesen" gewesen wäre, eine Rückforderung erfolgen könne, weil diesfalls die Voraussetzungen der prozessualen Revision zu bejahen wären. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, die echtzeitliche Annahme einer Vermittlungsfähigkeit in Bezug auf ein 60 %-Pensum für die Zeit ab 15. März 2015 sei nicht offensichtlich unrichtig gewesen, weshalb die Wiedererwägungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Soweit die Rückforderung vorinstanzlich eventualiter mit dem Rückkommenstitel der Revision argumentiert, wendet der Versicherte ein, es gehe nicht an, dass die Vermittlungsbereitschaft rückwirkend auf den 15. März 2015 verneint werde, da er sich erst im Juni 2015 für die Zukunft entschieden habe, voll auf die Tätigkeit für die GmbH zu setzen.  
 
3.3. Der die fehlende Vermittlungsfähigkeit bestätigende, unangefochten gebliebene kantonale Gerichtsentscheid vom 28. Januar 2016 ist für die Arbeitslosenkasse bindend; damit liegt ein Rechtstitel für die Rückforderung der unrechtmässig erbrachten Taggeldleistungen vor. Der Beschwerdeführer macht aber zu Recht geltend, dass eine zweifellose Unrichtigkeit der Taggeldausrichtung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG im Zeitpunkt des 15. März 2015 - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - nicht zu bejahen ist. Deswegen kann die erbrachte Arbeitslosenentschädigung nicht wiedererwägungsweise zurückgefordert werden. Der Versicherte übersieht allerdings, dass das kantonale Gericht in seiner Eventualbegründung, für den Fall, dass keine Wiedererwägung in Frage kommen sollte, die Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) als gegeben erachtet. Tatsächlich kann die vorinstanzliche Feststellung, wonach erst im Nachhinein bekannt geworden sei, dass der Beschwerdeführer (im Zeitraum vom 15. März 2015 bis 31. Mai 2015) gar nicht mehr bereit und der Lage gewesen sei, eine dauerhafte Stelle anzunehmen, nicht als offensichtlich unrichtig qualifiziert werden (vgl. E. 2 hiervor). Denn erst aus der im Rahmen des Prüfverfahrens betreffend Vermittlungsfähigkeit gewonnenen Gesamtsicht konnte sich die Erkenntnis ergeben, dass die Bereitschaft für eine Festanstellung nach Aufnahme der Funktion als Geschäftsführer im eigenen Betrieb per 15. März 2015 (zunächst, nach Angaben des Versicherten, zu 40 % und ab 1. Juni 2015 zu 100 %) gar nicht mehr vorhanden war. Im Zeitpunkt der Leistungsausrichtung waren der Arbeitslosenkasse somit wesentliche Tatsachen nicht bekannt, welche sich erst später, im am 5. Juni 2015 beim wira eingeleiteten Abklärungsverfahren betreffend Vermittlungsfähigkeit, eruieren liessen. Das nachträglich festgestellte Fehlen der Vermittlungsfähigkeit gilt unter diesen Umständen als erhebliche neue Tatsache, welche ein Zurückkommen auf die zugesprochenen Leistungen unter dem Titel der prozessualen Revision erlaubt (vgl. SVR 2015 ALV Nr. 15 S. 45, Urteil 8C_789/2014 E. 3.1.3). Dies zieht eine uneingeschränkte materielle Neuprüfung nach sich, wobei auch eine rückwirkende Korrektur (ex tunc) möglich ist (vgl. Urteil 8C_626/2014 vom 6. Januar 2014 E. 3.4 und UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 25 f. zu Art. 53 ATSG). Die Arbeitslosenkasse hatte demzufolge das Recht und die Pflicht, die zu Unrecht ausbezahlten Taggelder auf dem Weg der prozessualen Revision zurückzufordern.  
 
4.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. Februar 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz