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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_250/2022  
 
 
Urteil vom 21. Februar 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Hofmann, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf W. Rempfler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld, 
2. B.C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Fatih Aslantas, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, Pornografie, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. Februar 2022 (SBR.2021.62). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Frauenfeld erkannte A.________ am 2. März 2021 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) und der Pornografie (Art. 197 Abs. 5 StGB) schuldig. Als Zusatzstrafe zu einem Urteil des Militärgerichts 2 vom 9. August 2019 bestrafte es ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten (unter Anrechnung von 31 Tagen Untersuchungshaft) bei einer Probezeit von drei Jahren. Für die Dauer der Probezeit ordnete das Bezirksgericht Bewährungshilfe an und erteilte A.________ gestützt auf Art. 44 Abs. 2 StGB die Weisung, an einer störungsspezifischen und deliktsorientierten Therapie teilzunehmen. Weiter ordnete es ein zehnjähriges Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 3 aStGB (in der Fassung vom 19. Juni 2015) an. Das beschlagnahmte Mobiltelefon "E.________" zog es zur Vernichtung ein. Im Zivilpunkt hielt es fest, dass A.________ gegenüber der Privatklägerin B.C.________ dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist und verpflichtete ihn, ihr eine Genugtuung von Fr. 7'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 30. Mai 2018 zu bezahlen. Schliesslich regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
 
B.  
A.________ wandte sich berufungshalber an das Obergericht des Kantons Thurgau. Dieses bestätigte mit Entscheid vom 14./15. Februar 2022 teilweise die erstinstanzlichen Schuldsprüche, nämlich in den Anklagesachverhalten "Anfassen am Gesäss bei U.________strasse/ V.________strasse" und "Anfassen am Gesäss bei U.________strasse/W.________weg unter Anbieten von Geld" sowie betreffend Pornografie. In einem Vorfall ("Eindringen mit Finger in Vagina und Anfassen des Penis") sprach es A.________ dagegen vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern frei. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, beides bei einer Probezeit von zwei Jahren und unter Anordnung von Bewährungshilfe. Im Weiteren bestätigte das Obergericht das erstinstanzlich ausgesprochene Tätigkeitsverbot, es verzichtete dagegen auf die Erteilung von Weisungen nach Art. 44 Abs. 2 StGB. Es ordnete (nach Löschung sämtlicher Daten und Zurücksetzung auf die Werkeinstellungen) die Rückgabe des Mobiltelefons an. Im Zivilpunkt stellte es fest, dass A.________ gegenüber B.C.________ für die zivilrechtlichen Folgen der festgestellten Straftaten im Grundsatz haftet und reduzierte die erstinstanzlich bestimmte Genugtuung auf Fr. 3'000.--. Zuletzt verpflichtete es ihn zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 14'154.-- an B.C.________, eines Teils der erstinstanzlichen Verfahrenskosten und einer reduzierten Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren. Im Umfang von Fr. 20'928.55 ordnete es eine Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO für die Kosten der amtlichen Verteidigung an. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen wendet sich A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid des Obergerichts sei betreffend Schuldsprüche, Strafzumessung und Bewährungshilfe, Tätigkeitsverbot, Zivilforderungen, Verfahrenskosten und Rückerstattungspflicht aufzuheben. Er sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen, die Zivilforderungen seien abzuweisen, für die Kosten der Wahlverteidigung im erstinstanzlichen Verfahren sei er mit Fr. 7'855.-- zu entschädigen und die Verfahrenskosten seien dem Verfahrensausgang entsprechend neu zu verteilen. Eventualiter sei er der mehrfachen sexuellen Belästigung (Art. 198 StGB) und der Pornografie (Art. 197 Abs. 5 StGB) schuldig zu sprechen und mit einer angemessenen Busse sowie einer bedingten Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu je Fr. 30.-- zu bestrafen. Ebenfalls eventualiter seien die Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen und sei er höchstens im Umfang von 10 % zur Rückerstattung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung zu verpflichten. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und neuen Verteilung der Verfahrenskosten an das Obergericht zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht A.________ um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. 
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung vom 21. September 2022 abgewiesen. 
Dem Antrag auf Beizug der kantonalen Akten wurde praxisgemäss entsprochen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Anfechtungsobjekt ist ein Endentscheid in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Berufung hin geurteilt hat (Art. 80 und Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG) und hat die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Unter Vorbehalt rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG grundsätzlich zulässig. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer verlangt einen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern. Dabei wendet er sich unter Geltendmachung von Willkür gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und dabei in erster Linie gegen die Würdigung der Aussagen des Opfers B.C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2). 
 
2.1.  
 
2.1.1. Das Bundesgericht ist als oberste Recht sprechende Behörde des Bundes (Art. 1 Abs. 1 BGG) keine strafrechtliche Berufungsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft (vgl. BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1). Es legt seinem Urteil vielmehr den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn das Gericht in seinem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation bzw. den Akten in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt dagegen nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Willkürlich ist auch eine Beweiswürdigung, welche einseitig einzelne Beweise berücksichtigt (BGE 148 IV 356 E. 2.1 mit Hinweisen).  
Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht und bleibt die darin geäusserte Kritik appellatorisch, tritt das Bundesgericht darauf nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1). 
 
2.1.2. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Beweisaussagen ist primär Sache des Gerichts (BGE 129 I 49 E. 4; Urteil 7B_200/2022 vom 9. November 2023 E. 2.2.3). Dieses prüft die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es geht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Dem hiermit operationalisierten Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). Mit anderen Worten steht dem Sachgericht bei der Beweiswürdigung von Bundesrechts wegen ein erhebliches Ermessen zu (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5 mit Hinweis; 144 IV 345 E. 2.2.3.1).  
 
2.2. Diesen Grundsätzen schenkt der Beschwerdeführer nicht die gebührende Beachtung.  
 
2.2.1. Seine Eingabe ist zuerst vom Bemühen geprägt, sämtliche Aussagen der im Befragungszeitpunkt neunjährigen Beschwerdegegnerin 2 als durch Suggestion kontaminiert und damit unbrauchbar abzutun.  
Entgegen seinen Ausführungen setzt sich die Vorinstanz mit der Aussagegeschichte und der Problematik möglicher Suggestionen (vgl. Urteil 6B_655/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.4.4 mit Hinweisen) - die entsprechenden theoretischen Grundlagen eingeschlossen - jedoch einlässlich auseinander und sie gelangt dabei zu einem differenzierten Ergebnis. So erachtet sie für die späteren Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 anlässlich der Erstbefragung vom 16. August 2018 durch die Polizei eine suggestive Beeinflussung als nicht ausgeschlossen und damit den Anklagesachverhalt "Eindringen mit Finger in Vagina und Anfassen des Penis" als nicht erstellt. Für den ersten Teil der Einvernahme hält sie solche Einflüsse jedoch mit überzeugender Begründung für ausgeschlossen: Die in diesem Teil von der Beschwerdegegnerin 2 deponierten Elemente, aus denen sich ergibt, dass der Beschwerdeführer ihr öfters unter der Unterhose ans Gefäss gefasst haben soll, wobei er ihr dafür einmal Fr. 50.-- versprochen habe, fänden sich bereits in der Erstbekundung gegenüber der Mutter am gleichen Morgen wieder. Ferner hält die Vorinstanz auch ein "Suggestionsgeschehen" innerhalb der Familie C.________ und namentlich im Zusammenhang mit der Schwester der Beschwerdegegnerin 2 in nachvollziehbarer Weise für ausgeschlossen. Aussageelemente, deren Entstehung unklar ist, lässt sie bei der Sachverhaltsfeststellung dagegen weg. Was der Beschwerdeführer diesem sorgfältigen Vorgehen der Vorinstanz entgegenzusetzen hat, bleibt ohne Erfolg: 
Dass bereits zu Beginn der umstrittenen Befragung suggestiv auf die Beschwerdegegnerin 2 eingewirkt worden wäre, vermag der Beschwerdeführer mit der Wiedergabe diverser Zitate von D.C.________, welche ihre Tochter zur Einvernahme begleitete, nicht darzutun. Aus diesen ergibt sich - wie auch von der Vorinstanz festgestellt - nur, dass die Mutter die Beschwerdegegnerin 2 dazu ermuntern wollte, die Fragen der Polizistin zu beantworten, nicht aber, dass sie Letztere in irgendeiner Form unter Druck gesetzt hätte, Aussagen in eine bestimmte Richtung zu machen bzw. dass sie ihr den Inhalt der Aussagen vorgegeben hätte. Mit der Vorinstanz ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Mutter ein persönliches Interesse am Inhalt der Aussagen gehabt haben sollte oder weshalb die Beschwerdegegnerin 2 aufgrund deren Anwesenheit nicht wahrheitsgetreu hätte aussagen können. Ein Ausschluss von D.C.________ als Vertrauensperson (Art. 152 Abs. 2 StPO) gestützt auf Art. 154 Abs. 3 StPO war damit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht angezeigt (vgl. STEFAN WEHRENBERG, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 152 StPO). 
Ebenso unbehelflich ist der Hinweis des Beschwerdeführers auf den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 2 die ihr gestellten Fragen anlässlich der Erstbefragung oftmals durch Kopfnicken oder Kopfschütteln beantwortete. Hierbei ist zunächst von Relevanz, dass die von der Vorinstanz herangezogenen Fragen und Antworten auf den Depositionen von D.C.________ und dem, was die Beschwerdegegnerin 2 ihr am Morgen erzählt hatte, gründeten. Dieses Vorgehen ermöglichte es der Beschwerdegegnerin 2 nach zutreffender Einschätzung der Vorinstanz, überhaupt Aussagen zu machen. Zusätzliche Inhalte, welche in dieser Erstbekundung gegenüber der Mutter nicht auftauchen, verwertet die Vorinstanz wie bereits gesehen grundsätzlich nicht. Nebst dem tätigte die Beschwerdegegnerin 2 damals auch wesentliche eigenständige Aussagen, distanzierte sich teilweise (zugunsten des Beschwerdeführers) von denjenigen ihrer Mutter und sie wiederholte anlässlich der Einvernahme vom 16. September 2018 ihre Aussagen aktiv. 
 
2.2.2. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend macht, die Vorinstanz wende aussagepsychologische Standards nicht bzw. fehlerhaft an und er seine eigenen Aussagen sowie zwölf auf seinem Mobiltelefon gefundene Bilder der Beschwerdegegnerin 2 in Rock'n'Roll-Tanzposen anders gewürdigt haben will, bestehen seine Ausführungen in einem freien Plädieren zur Sache, wie es wohl im Berufungs-, nicht aber im bundesgerichtlichen Verfahren zulässig ist. Damit ist er vor Bundesgericht nicht zu hören.  
 
2.2.3. Unbegründet ist sodann die Rüge, die Vorinstanz verletze die gehörsrechtliche Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO). Zum einen betreffen die Argumente, mit welchen sich die Vorinstanz laut Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht auseinandersetze, grösstenteils jenen Anklagesachverhalt, in dem es zu einem Freispruch gekommen ist ("Eindringen mit Finger in Vagina und Anfassen des Penis"). Zum anderen genügt für eine Urteilsbegründung, wenn sich das Gericht auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränkt, ohne dass es sich ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; je mit Hinweisen). Aus dem angefochtenen Entscheid geht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, weshalb die Vorinstanz auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 abstellt. Die gehörsrechtlichen Vorgaben wurden somit eingehalten.  
 
2.2.4. Nach alldem ist ein Eingreifen des Bundesgerichts in die willkürfreie und hinreichend begründete Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht angezeigt.  
 
2.3. In seinem Eventualstandpunkt kritisiert der Beschwerdeführer die rechtliche Würdigung des ihm vorgeworfenen Verhaltens als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB. Dabei legt er seinen Ausführungen einen von der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zugrunde, weshalb darauf in Anbetracht der fehlenden Willkür grundsätzlich nicht weiter einzugehen wäre. Im Sinne der Vollständigkeit und Klarstellung kann jedoch Folgendes festgehalten werden:  
 
2.3.1. Sexuelle Handlungen lassen sich nach der Eindeutigkeit ihres Sexualbezugs abgrenzen. Keine sexuellen Handlungen sind Verhaltensweisen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild keinen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen. Als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB gelten hingegen Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen sind. Diesfalls kommt es nicht mehr auf das subjektive Empfinden, die Motive oder die Bedeutung, die das Verhalten für den Täter oder das Opfer hat, an. Der Begriff der sexuellen Handlung erstreckt sich nur auf Verhaltensweisen, die im Hinblick auf das Rechtsgut erheblich sind (vgl. BGE 131 IV 100 E. 7.1; 125 IV 58 E. 3b mit Hinweisen). In Zweifelsfällen wird die Erheblichkeit nach den Umständen des Einzelfalls relativ, etwa nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum Täter, bestimmt (BGE 125 IV 58 E. 3b mit Hinweis). Das Merkmal der Erheblichkeit grenzt sozialadäquate Handlungen von solchen ab, die tatbestandsmässig sind (vgl. zum Ganzen: Urteile 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 2.3; 6B_549/2021 vom 18. Mai 2022 E. 1.4; je mit Hinweisen).  
 
2.3.2. Vorliegend passte der im Tatzeitpunkt 20-jährige Beschwerdeführer die elf Jahre jüngere Beschwerdegegnerin 2 zweimal auf dem Schulweg ab, brachte sie dazu, mit ihm mit in den Rebberg zu gehen und fasste ihr dann unter der Unterhose ans nackte Gesäss, wobei er ihr einmal Geld dafür anbot. Ein anderes als ein sexuelles Motiv für diese Handlungen ist nicht erkennbar. Ausserdem handelt es sich beim Gesäss zwar nicht um ein Geschlechtsorgan, aber zumindest um einen intimen Körperteil. Das Vorgehen des Beschwerdeführers erfüllt deshalb den Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen den Schuldspruch wegen Pornografie. 
 
3.1. Zur Begründung ist der Beschwerde zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer das auf seinem Mobiltelefon sichergestellte Video für ein Witz- bzw. Spassvideo hält. Es diene der Belustigung des Konsumenten, ein ausschliesslich sexueller Bezug fehle genauso wie der Zweck, geschlechtliche Erregung zu erwecken. Damit fehle das objektive Element, welches für die Qualifikation einer Darstellung als pornografisch zwingend verlangt werde.  
Selbst wenn das Video als pornografisches Material qualifiziert werden sollte, sei zu beachten, dass er, der Beschwerdeführer, einem Rechtsirrtum (Art. 21 StGB) unterlegen sei. Er sei davon ausgegangen, dass der Besitz bzw. der Konsum von Videos, die der Belustigung dienen, straffrei sei, auch wenn darauf der Genitalbereich eines Kindes ersichtlich werde. Entgegen der Vorinstanz könne im Bewusstsein um die Sittenwidrigkeit kein Indiz für das Unrechtsbewusstsein erblickt werden. 
 
3.2.  
 
3.2.1. Wer namentlich pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen und Abbildungen, die tatsächliche sowie nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 197 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 StGB; Strafbarkeit des Eigenkonsums).  
Das Verbot pädophiler Pornographie soll die ungestörte Entwicklung von Kindern und Jugendlichen ermöglichen, aber auch erwachsene Verbraucher vor einer Nachahmung bzw. Umsetzung des Gesehenen in die Realität abhalten (BGE 131 IV 16 E. 1.2; ISENRING/KESSLER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 22c zu Art. 197 StGB). 
Der Begriff der Pornografie umfasst alles, was objektiv darauf abzielt, den Konsumenten sexuell zu erregen, während die Sexualität so stark aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt wird, dass die jeweilige Person auf ein blosses Sexualobjekt reduziert wird, über das nach Belieben verfügt werden kann. Das sexuelle Verhalten wird dadurch vergröbert und aufdringlich in den Vordergrund gerückt (BGE 144 II 233 E. 8.2.3; 133 IV 31 E. 6.1.1; 131 IV 64 E. 10.1.1; Urteile 6B_693/2020 vom 18. Januar 2021 E. 5.1; 6B_954/2019 vom 20. Mai 2020 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). In jedem Fall erfüllt derjenige den Tatbestand, der das Kind mit entblösstem Genitalbereich in einer nach den Umständen objektiv aufreizenden Stellung posieren lässt und fotografiert, unabhängig davon, ob er dabei selbst sexuelle Regungen verspürt oder das Kind die sexuelle Bedeutung der Handlung erkennt. Von vornherein als nicht pornografisch sind hingegen Fotos des nackten kindlichen Körpers zu betrachten, denen in keiner Weise entnommen werden kann, dass der Täter bei der Herstellung auf die Kinder eingewirkt hat (z.B. Schnappschüsse am Strand oder in der Badeanstalt; BGE 133 IV 31 E. 6.1.2; 131 IV 64 E. 11.2; Urteil 6B_180/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Entscheidend bei der Beurteilung ist der Gesamteindruck (BGE 131 IV 64 E. 10.1.1; zum Ganzen: Urteil 6B_1392/2019 vom 14. September 2021 E. 5.2.1; je mit Hinweisen). 
 
3.2.2. Wer bei der Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, mithin irrtümlich und aus zureichenden Gründen annimmt, sein Tun sei erlaubt, handelt nicht schuldhaft (vgl. Art. 21 Satz 1 StGB). Ein Verbotsirrtum (auch Rechtsirrtum genannt) ist ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, wenn er also in diesem Sinne das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun (vgl. BGE 148 IV 298 E. 7.6; Urteile 6B_76/2023 vom 4. Mai 2023 E. 1.3.1; 6B_1323/2019 vom 13. Mai 2020 E. 4.3.1; 6B_1207/2018 vom 17. Mai 2019 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 145 IV 185.; je mit Hinweisen). Versteht der Täter in laienhafter Anschauung den sozialen Gehalt des von ihm verwirklichten Sachverhalts - erkennt er z.B. den pornografischen Charakter einer Schrift -, handelt er mit Vorsatz, auch wenn er über die genaue rechtliche Qualifikation irrt (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2 mit Hinweisen).  
War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 21 Satz 2 StGB). Vermeidbar ist ein Verbotsirrtum regelmässig dann, wenn der Täter selbst an der Rechtmässigkeit seines Verhaltens zweifelt oder hätte Zweifel haben müssen oder wenn er weiss, dass eine rechtliche Regelung besteht, er sich über deren Inhalt und Reichweite aber nicht genügend informiert (BGE 129 IV 6 E. 4.1; Urteile 6B_76/2023 vom 4. Mai 2023 E. 1.3.1; 6B_1207/2018 vom 17. Mai 2019 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 145 IV 185; je mit Hinweisen). 
Ob der Täter weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht bzw. er ein unbestimmtes Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun, ist eine Sachverhaltsfrage. Rechtsfrage ist, ob der Irrtum vermeidbar war (BGE 141 IV 336 E. 2.4.3; Urteile 6B_76/2023 vom 4. Mai 2023 E. 1.3.1; 6B_1323/2019 vom 13. Mai 2020 E. 4.3.1; je mit Hinweisen). 
 
3.3. Das vorliegend zu beurteilende Video zeigt einen kleinen Jungen, bekleidet mit kurzer Hose und einem Leibchen, der mit gespreizten Beinen auf dem Boden sitzt. Zwischen den Beinen befindet sich ein vibrierendes Spielzeughäschen, das nach rund einer Sekunde von einer Hand weggezogen wird. Die Hose des Kindes ist im Genitalbereich aufgeschnitten, so dass man den erigierten Penis sieht. Der Beschwerdeführer hat das Video über einen WhatsApp-Chat erhalten, es angeschaut und anschliessend auf dem Speicher seines Mobiltelefons belassen.  
Die Vorinstanz erwägt dazu, das Video fokussiere auf den Genitalbereich des Kleinkindes. Insofern sei ein stark sexueller Bezug gegeben, auch wenn keine sexuelle Handlung im engeren Sinn am oder mit dem Kind vollzogen werde. Das Video sei im Weiteren nicht vergleichbar mit einem - laut Rechtsprechung straflosen - Schnappschuss am Strand. Vielmehr habe eine erwachsene Person das Spielzeughäschen eingesetzt, um beim Kind eine Erektion zu erzeugen. Zudem sei dessen Hose vorgängig aufgeschnitten und so präpariert worden, dass der Penis sichtbar sei, womit eine Einwirkung auf das Kind stattgefunden habe, um es sexuell in Szene zu setzen. Die Aufnahme könne deshalb nicht als straffreies Spassvideo eingestuft werden - unabhängig davon, ob sie tatsächlich zur sexuellen Erregung verwendet worden sei. 
Die vorinstanzliche Einschätzung verdient uneingeschränkt Zustimmung. Angesichts dessen, dass der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. Urteile 6B_860/2023 vom 12. September 2023 E. 1.6.2 mit Hinweis; 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 3.4) ist eine strenge Handhabung angezeigt. Dass das umstrittene Video manchen Personen möglicherweise nur zur Belustigung dient, vermag den Beschwerdeführer deshalb nicht zu entlasten. Denn dieser Umstand ändert nichts daran, dass die Erektion des Kindes bewusst hervorgerufen wurde und bei der Aufnahme im Fokus steht. Der pornographische Charakter des Videos ist deshalb gegeben. 
 
3.4. Soweit der Beschwerdeführer die subjektive Seite des Schuldspruchs in Frage stellt, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden.  
Zum geltend gemachten Verbotsirrtum erwägt die Vorinstanz, die umstrittene Darstellung stehe in klarem Widerspruch zu den vorherrschenden ethischen und sittlichen Wertvorstellungen, weshalb die Möglichkeit naheliege, dass sie gegen die Rechtsordnung verstösst. Aufgrund des expliziten Inhalts des Videos habe sich der Beschwerdeführer des pornografischen Inhalts bewusst sein müssen. Ein Rechtsirrtum sei ausgeschlossen. 
Dem ist beizupflichten. Es ist gemeinhin bekannt, dass pornografisches Material, bei dem Kinder zu sehen sind, verboten ist. Es ist deshalb nicht schlechterdings unhaltbar, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe zumindest eventualvorsätzlich (Art. 12 Abs. 2 StGB) für möglich gehalten, dass der Konsum und Besitz einer Videoaufnahme, die ein Kleinkind mit nacktem, erigierten Penis zeigt und gar auf das Geschlechtsteil fokussiert, illegal ist. Die Vorinstanz durfte somit einen Verbotsirrtum verneinen und ihr Schuldspruch erweist sich als rechtskonform. 
 
4.  
Seine Anträge betreffend Strafzumessung, Zivilpunkt, Verfahrenskosten und Entschädigung begründet der Beschwerdeführer nur mit den beantragten Freisprüchen respektive der eventualiter geltend gemachten Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums. Nachdem die Schuldsprüche der bundesgerichtlichen Überprüfung standhalten, ohne dass die Vorinstanz einen Verbotsirrtum hätte annehmen müssen, ist darauf nicht weiter einzugehen. 
 
5.  
Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Februar 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger