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[AZA 0] 
I 208/01 Vr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Jancar 
 
Urteil vom 13. Juni 2001 
 
in Sachen 
L.________, Jugoslawien, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne 
 
Mit Verfügung vom 8. Juli 1999 lehnte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland den Anspruch des 1931 geborenen und 1996 verstorbenen D.________ auf eine Invalidenrente ab. 
Die dagegen von seinem Sohn erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen mit Entscheid vom 11. Januar 2001 ab. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt L.________ für seinen verstorbenen Vater die Zusprechung einer Invalidenrente. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Die Vorinstanz hat den Grundsatz über die in zeitlicher Hinsicht massgebenden Rechtssätze (BGE 124 V 227 Erw. 1 mit Hinweis), die für die Angehörigen des heutigen Jugoslawien weiterhin anwendbaren (BGE 119 V 101 Erw. 3) Staatsvertragsbestimmungen über die Versicherteneigenschaft als Voraussetzung für den Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung (Art. 1, 2 und 8 lit. b des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962) sowie die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die versicherten Personen (Art. 1 IVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. a und b AHVG), über die versicherungsmässigen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs (Art. 6 Abs. 1 IVG in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung) und über den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 lit. a und b IVG; Art. 29 und 29ter IVV; BGE 121 V 272 Erw. 6, 119 V 102 Erw. 4a, 111 V 21 ff., 105 V 159 Erw. 2a; AHI 1998 S. 124 Erw. 3c mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Richtig sind ferner die vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein jugoslawischer Staatsangehöriger nach der Rechtsprechung (ZAK 1989 S. 449 Erw. 3a, 1987 S. 443 Erw. 2c; nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 3. April 1998, I 516/97) als der jugoslawischen Versicherung angehörend und damit als versichert im Sinne von Art. 8 lit. b des Staatsvertrages gilt. Darauf kann verwiesen werden. 
b) Im angefochtenen Entscheid wird einlässlich und zutreffend dargelegt, dass der Verstorbene bei Eintritt der Invalidität mangels Wohnsitzes oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach innerstaatlichem Recht nicht versichert war. Ebenso ist der Vorinstanz beizupflichten, dass keine Versicherteneigenschaft nach Staatsvertrag gegeben war, weil der Verstorbene in seiner Heimat keine Beitragszeiten oder diesen gleichgestellte Zeiten aufgewiesen hat. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden keine Einwendungen vorgebracht, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, weshalb der Rentenanspruch von Verwaltung und Vorinstanz zu Recht abgelehnt wurde. 
 
 
2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und 
 
 
dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 13. Juni 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: