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[AZA 0] 
I 420/01 Gr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Rüedi und Meyer; 
Gerichtsschreiber Jancar 
 
Urteil vom 15. November 2001 
 
in Sachen 
R.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Slobodan Divnic, ul. Vojvode Stepe br. 3, YU-22320 Indjija, 
 
gegen 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne 
 
Mit Verfügung vom 19. Juni 2000 verneinte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland den Anspruch des 1952 geborenen R.________ auf eine Invalidenrente. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen mit Entscheid vom 9. April 2001 ab. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt R.________ die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf Vernehmlassung verzichtet. 
Mit Schreiben vom 24. September 2001 wurde der Vertreter des R.________ aufgefordert, innert 14 Tagen ein Zustelldomizil in der Schweiz zu verzeigen, verbunden mit der Androhung, dass Zustellungen unterbleiben oder auf dem Ediktalweg erfolgen können, falls dieser Auflage nicht Folge geleistet wird (Art. 29 Abs. 4 OG). Mit Schreiben vom 12. Oktober 2001 teilte er dem Gericht mit, dass keine Möglichkeit bestehe, in der Schweiz ein Zustelldomizil anzugeben. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Die Vorinstanz hat die für die Angehörigen der heutigen Bundesrepublik Jugoslawien weiterhin anwendbaren (BGE 126 V 203 Erw. 2b, 119 V 101 Erw. 3) Staatsvertragsbestimmungen über die Versicherteneigenschaft als Voraussetzung für den Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung (Art. 1, 2 und 8 lit. b des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962), die Voraussetzungen, unter denen ein jugoslawischer Staatsangehöriger nach der Rechtsprechung (ZAK 1989 S. 449 Erw. 3a; 1987 S. 443 Erw. 2c; nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 3. April 1998, I 516/97) als der jugoslawischen Versicherung angehörend und damit als versichert im Sinne von Art. 8 lit. b des Staatsvertrages gilt, sowie den Grundsatz, dass die Gewährung einer jugoslawischen Invalidenrente die invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung nach schweizerischem Recht nicht präjudiziert (ZAK 1989 S. 320 Erw. 2), zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz auch die Bestimmungen und Grundsätze über den in zeitlicher Hinsicht massgebenden Sachverhalt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), die versicherten Personen (Art. 1 IVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. a und b AHVG), den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), die versicherungsmässigen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs (Art. 6 Abs. 1 IVG in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1ter IVG; BGE 121 V 269 Erw. 5; AHI 1998 S. 124), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) und den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG; BGE 121 V 272 Erw. 6, 119 V 102 Erw. 4a, 111 V 22 Erw. 2b; vgl. auch Art. 29 IVV). 
Darauf wird verwiesen. 
 
 
b) Die Vorinstanz hat aufgrund der medizinischen Unterlagen einlässlich und zutreffend dargelegt, dass sich der Rentenbeginn nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (langdauernde Krankheit) richtet und dass die für die Eröffnung der Wartezeit erhebliche Arbeitsunfähigkeit am 14. Mai 1997 eintrat. Ein eventueller Rentenanspruch wäre somit frühestens am 14. Mai 1998 entstanden. Der Versicherte war damals nach innerstaatlichem Recht nicht mehr versichert, da er die Schweiz bereits im März 1981 verlassen hatte. Ebensowenig war er am 14. Mai 1998 auf Grund des schweizerischjugoslawischen Sozialversicherungsabkommens versichert, da er seit 14. Mai 1997 eine Invalidenrente der jugoslawischen Versicherung bezieht (ZAK 1989 S. 449 Erw. 3a mit Hinweis) und seither in seiner Heimat keine Beitragszeiten oder diesen gleichgestellte Zeiten aufweist. Die vorinstanzlich bestätigte Ablehnung des Rentengesuchs ist somit rechtens. 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden keine Einwendungen vorgebracht, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten. 
 
2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Beschwerdeführer auf dem Ediktalweg, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, 
 
 
der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt 
für Sozialversicherung zugestellt. Das für den Beschwerdeführer 
bestimmte Exemplar wird einstweilen zu 
den Akten gelegt. 
Luzern, 15. November 2001 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: