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[AZA 7] 
I 79/01 Gb 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Urteil vom 9. Mai 2001 
 
in Sachen 
G.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Violeta I. Ilievska, c/o R.________, 
 
gegen 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne 
 
A.- Mit Verfügung vom 30. März 1998 lehnte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland das Gesuch des 1943 geborenen G.________, Staatsangehöriger des ehemaligen Jugoslawien, um Zusprechung einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung ab, weil trotz des Gesundheitsschadens eine Tätigkeit ausgeübt werden könne, mit der es möglich sei, mehr als die Hälfte des früheren Einkommens zu erzielen. 
 
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen mit Entscheid vom 17. November 2000 ab, weil G.________ beim Eintritt der Invalidität nicht mehr versichert gewesen sei. 
 
C.- G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem sinngemässen Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei die Sache an die IV-Stelle zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 
Er macht unter Beilage entsprechender Bescheinigungen geltend, vom 1. Mai 1996 bis zum 1. Oktober 1996 erwerbstätig und demzufolge versichert gewesen zu sein. 
Die IV-Stelle beantragt Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, da G.________ ein Dokument vorgelegt habe, das zu den Angaben der bisherigen Akten in Widerspruch stehe und genauerer Abklärung bedürfe. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Die Eidgenössische Rekurskommission hat die vorliegend massgeblichen Vorschriften und die für alle Angehörigen des ehemaligen Jugoslawien weiterhin anwendbaren (BGE 119 V 101 Erw. 3) Staatsvertragsbestimmungen über die Versicherteneigenschaft als Voraussetzung für den Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung sowie über die Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente zutreffend dargelegt (Art. 6 Abs. 1 IVG in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung; Art. 8 lit. b des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962; Art. 29 Abs. 1 IVG). Richtig sind ferner auch die vorinstanzlichen Ausführungen zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein jugoslawischer Staatsangehöriger nach der Rechtsprechung (ZAK 1989 S. 449 Erw. 3a; 1987 S. 443 Erw. 2c) als der jugoslawischen Versicherung angehörend und damit als versichert im Sinne von Art. 8 lit. b des Staatsvertrages gilt. Darauf kann verwiesen werden. 
Gestützt auf diese Ausführungen hat die Eidgenössische Rekurskommission die Beschwerde mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer beim Wegfall der Versicherteneigenschaft im Dezember 1995 weder die einjährige Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG vollendet hatte, noch bleibend zu mindestens 50 % erwerbsunfähig im Sinne des Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG in Verbindung mit Art. 8 lit. e des Abkommens gewesen war. 
 
b) Der Beschwerdeführer reicht mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine Beilage ein, gemäss der er bis am 30. September 1996 Beiträge an die heimatliche Versicherung bezahlt habe. Dies steht im Gegensatz zur bisherigen Aktenlage, wonach er - mangels Bezahlung der Beiträge für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. September 1996 - nur bis zum 31. Dezember 1995 versichert gewesen wäre und hat einen Einfluss auf die Versicherteneigenschaft und damit auf den Rentenanspruch. 
Wie es sich diesbezüglich verhält, wird die IV-Stelle, an welche die Sache zurückzuweisen ist, näher abzuklären haben. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden 
der Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission 
der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 17. November 2000 und die Verfügung der IV-Stelle für 
Versicherte im Ausland vom 30. März 1998 aufgehoben, 
 
und die Sache wird an die IV-Stelle zurückgewiesen, 
damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, 
neu verfüge. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland hat dem Beschwerdeführer für das gesamte Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) 
 
 
zu bezahlen. 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und 
 
 
dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 9. Mai 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: