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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.331/2006 /scd 
 
Urteil vom 13. Juni 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb, 
Gerichtsschreiberin Scherrer. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Aepli, 
 
gegen 
 
Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug, 
An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug, 
Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Aabachstrasse 3, Postfach 760, 6301 Zug. 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung, 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, 
vom 27. April 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 5. Februar 2003 erhob X.________ beim Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug Strafklage gegen Y.________ und die Organe der Z.________ AG wegen Veruntreuung, Urkundenfälschung und weiterer Delikte. Mit Verfügung vom 14. September 2005 stellte das Untersuchungsrichteramt die Strafuntersuchung gegen Y.________ betreffend Veruntreuung, Urkundenfälschung und Erschleichen einer Falschbeurkundung ein und nahm die Strafuntersuchung hinsichtlich des Betrugsvorwurfs gegen ihn nicht an die Hand. Auf die Zivilforderung der Strafklägerin trat das Untersuchungsrichteramt nicht ein und verwies die Zivilklage auf den Zivilrechtsweg. 
B. 
Gegen diese Einstellungsverfügung gelangte X.________ am 3. Oktober 2005 an die Justizkommission des Obergerichts mit dem Antrag, die Angelegenheit sei zu neuer Beurteilung an die Untersuchungsbehörden zurückzuweisen. Gleichzeitig beantragte sie, den Beschuldigten wegen vorsätzlicher qualifizierter vollendeter Veruntreuung im Gesamtbetrag von mindestens Fr. 227'000.-- nach Art. 138 StGB sowie wegen Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB schuldig zu sprechen. Gegebenenfalls sei die Untersuchung im Sinne ihrer Anträge vom 23. Februar 2005 zu ergänzen. Das Obergericht des Kantons Zug (Justizkommission) wies die Beschwerde mit Urteil vom 27. April 2006 ab, soweit es darauf eintrat. 
C. 
Mit Eingabe vom 2. Juni 2006 erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils, soweit es den Sachverhalt der Veruntreuung von Fr. 192'000.-- durch den Verkauf von Aktien und die damit verbundene Veruntreuung von Fr. 35'000.-- betrifft. Die Justizkommission sei aufzufordern, gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen versuchter Veruntreuung und eventualiter wegen versuchten Betrugs durchzuführen. 
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Einstellung eines Strafverfahrens, ein freisprechendes Urteil oder gegen die Nichteröffnung eines Strafverfahrens staatsrechtliche Beschwerde zu erheben (BGE 128 I 218 E. 1.1 S. 219, 126 I 97 E. 1a S. 99). Der Geschädigte hat an der Verfolgung und Bestrafung des Täters nur ein tatsächliches oder mittelbares Interesse im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 88 OG. Der Strafanspruch, um den es im Strafverfahren geht, steht ausschliesslich dem Staat zu, und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte als Privatstrafkläger auftritt oder die eingeklagte Handlung auf seinen Antrag hin verfolgt wird (BGE 120 Ia 101 E. 1a S. 102). 
 
Anders verhält es sich, wenn er nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) als Opfer gilt und sich gemäss Art. 8 OHG auf besondere Legitimationsvoraussetzungen berufen kann. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG kann das Opfer den Entscheid eines Gerichts verlangen, wenn das Verfahren eingestellt wird. Es kann nach Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG den betreffenden Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten wie der Beschuldigte, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann. Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG geht Art. 88 OG als "lex specialis" vor. Die Legitimation des Opfers zur staatsrechtlichen Beschwerde ist insoweit auf materiellrechtliche Fragen erweitert. Ob die Opferstellung gegeben ist, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 128 I 218 E. 1.1 S. 219 f. mit Hinweisen). 
Dass die Beschwerdeführerin Opfer im Sinne des OHG wäre, macht sie zu Recht nicht geltend. 
1.2 Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst, ist der Geschädigte befugt, mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung solcher Rechte zu rügen, die ihm das kantonale Recht wegen seiner Stellung als am Strafverfahren beteiligte Partei einräumt und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 126 I 97 E. 1a S. 99; 120 Ia 101 E. 1 u. 2 S. 102 ff., 157 E. 2 S. 159 ff., 220 E. 2a S. 222). Er kann beispielsweise geltend machen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, er sei nicht angehört worden, habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder habe nicht Akteneinsicht nehmen können (vgl. BGE 128 I 218 E. 1.1 S. 219 f.). Hingegen kann er weder die Würdigung der beantragten Beweise noch die Tatsache rügen, dass seine Anträge wegen Unerheblichkeit oder aufgrund antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt wurden. Die Beurteilung dieser Fragen kann von der Prüfung der materiellen Sache nicht getrennt werden. Auf eine solche hat der in der Sache selbst nicht Legitimierte jedoch keinen Anspruch (BGE 120 Ia 157 E. 2a/bb S. 160 mit Hinweisen). 
1.3 Im vorliegenden Fall beanstandet die Beschwerdeführerin in erster Linie die rechtliche Würdigung des Obergerichts, welche sie als willkürlich und die Eigentumsfreiheit verletzend erachtet. Dazu ist sie im Lichte der zitierten Rechtsprechung (E. 1.1 und 1.2 hiervor) nicht legitimiert. Zwar macht sie auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, dies indes ebenfalls im Zusammenhang mit den ihrer Meinung nach falschen rechtlichen Schlussfolgerungen des Obergerichts. Würdigt das Obergericht den relevanten Sachverhalt anders als die Beschwerdeführerin, liegt darin jedoch noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 
1.4 Soweit die Beschwerdeführerin eine formelle Gehörsverletzung geltend machen will, ist Folgendes festzuhalten: Der von Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a S. 51 und 241 E. 2 S. 242, je mit Hinweisen). Die Begründungspflicht und der Anspruch auf Begründung sind nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die urteilende Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b S. 102; 124 II 146 E. 2a S. 149; 124 V 180 E. 1a S. 181; 123 I 31 E. 2c S. 34; 121 I 54 E. 2c S. 57, je mit Hinweisen). 
 
Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt insbesondere vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211; 122 II 464 E. 4a S. 469, je mit Hinweisen). 
 
Die Beschwerdeführerin legt nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern das obergerichtliche Verfahren an einem solchen Mangel leiden sollte. Aus dem angefochtenen Entscheid geht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, von welchen Argumenten sich das Obergericht leiten liess. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist daher zu verneinen. Die Beschwerdeführerin behauptet im Übrigen lediglich in allgemeiner Weise, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei "durch die Nichtabnahme entsprechender Beweise und die mangelhafte Begründung des Entscheids" verletzt worden. Das Bundesgericht prüft auf staatsrechtliche Beschwerde hin jedoch nur klar und detailliert erhobene Rügen hinsichtlich konkreter Verletzungen verfassungsmässiger Rechte (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Es ist darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261). Die Beschwerde vermag diesen Anforderungen in diesem Punkt nicht zu genügen. 
2. 
Ebenfalls nicht zu hören ist die Rüge, das Obergericht habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf die Beurteilung durch das sachlich zuständige Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) verletzt. Die Beschwerdeführerin vertritt wiederum die Auffassung, das Obergericht habe den rechtlich massgeblichen Sachverhalt nicht richtig gewürdigt, weshalb das angeblich strafbare Verhalten des Beschuldigten - trotz des ihrer Ansicht nach erhärteten Verdachts - fälschlicherweise nicht durch den Sachrichter beurteilt worden sei. Dies stellt wiederum Kritik an der materiellen Würdigung durch das Obergericht dar. Die Beurteilung dieser Problematik kann von der Prüfung der materiellen Rechtsfragen nicht getrennt werden. Auf eine solche hat die in der Sache selbst nicht legitimierte Beschwerdeführerin jedoch keinen Anspruch (E. 1.2 hiervor), weshalb auf die entsprechenden Rügen nicht einzutreten ist. 
3. 
Insgesamt ist die Beschwerde demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Untersuchungsrichteramt und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 13. Juni 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: