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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.493/2005 /vje 
 
Urteil vom 25. August 2005 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, 
Gerichtsschreiberin Dubs. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Justiz- und Polizeidepartement des Kantons 
St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, 
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 20. Juni 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der türkische Staatsangehörige X.________ (geb. 1964) lebte zwischen 1989 und 2000 mehrheitlich als Asylbewerber in Deutschland und in Österreich. Am 3. September 2000 reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte unter falschem Namen ein Asylgesuch. Nach Ermittlung seiner richtigen Identität wurde er am 7. März 2001 nach Deutschland zurückgeführt. 
 
Am 10. April 2001 reichte X.________ auf der Schweizer Vertretung in Stuttgart ein Einreisegesuch zwecks Vorbereitung der Ehe ein. Am **.**. 2001 heiratete er in St. Gallen eine Schweizer Bürgerin (geb. 1956). Aufgrund dieser Heirat erteilte ihm das Ausländeramt des Kantons St. Gallen eine Jahresaufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. 
 
Anfangs 2004 zog X.________ aus der ehelichen Wohnung aus. 
B. 
Mit Verfügung vom 18. Januar 2005 wies das Ausländeramt des Kantons St. Gallen das Gesuch von X.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab mit der Begründung, die Berufung auf die Ehe sei rechtsmissbräuchlich. 
C. 
Gegen die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beschwerte sich X.________ erfolglos beim Justiz- und Polizeidepartement und sodann beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. 
D. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 19. August 2005 an das Bundesgericht beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Juni 2005 aufzuheben, das Ausländeramt St. Gallen anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
E. 
Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, die kantonalen Akten sowie Vernehmlassungen einzuholen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ausgeschlossen gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (BGE 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148 mit Hinweisen). 
1.2 Im vorliegenden Fall lebt der Beschwerdeführer zwar getrennt von seiner Ehegattin, die Ehe besteht aber formell weiterhin (vgl. BGE 126 II 265 E. 1b S. 266 mit Hinweis). Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) besitzt der Beschwerdeführer somit grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, weshalb das Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist. 
1.3 Soweit das Urteil des Verwaltungsgerichts (vgl. S. 6 ff.) die Handhabung von Art. 4 ANAG betrifft, ist das Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mangels eines Rechtsanspruchs auf eine entsprechende Bewilligung ausgeschlossen. 
1.4 Nach Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheids gebunden, wenn - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden hat und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ermittelt hat. Ausgeschlossen ist ferner die Überprüfung der Angemessenheit (Art. 104 lit. c OG). 
2. 
2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Kein Anspruch besteht, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu umgehen (Art. 7 Abs. 2 ANAG), sowie bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf eine definitiv gescheiterte Ehe. 
2.2 Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Rechtsmissbrauch vor, wenn der Ausländer sich im fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, welche nur (noch) formell besteht oder aufrecht erhalten wird, mit dem alleinigen Ziel, ihm eine Anwesenheitsberechtigung zu ermöglichen; dieses Ziel wird von Art. 7 ANAG nicht geschützt (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151 mit Hinweisen). 
 
Dass die Ehe nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist bloss durch Indizien zu erstellen. Feststellungen über das Bestehen solcher Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten); es handelt sich so oder anders um tatsächliche Feststellungen, welche für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind (oben E. 1.3). Frei zu prüfen ist die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften und sei rechtsmissbräuchlich (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152 mit Hinweisen). 
3. 
3.1 Das Verwaltungsgericht geht in seinem Urteil von der dargestellten Rechtsprechung zur missbräuchlichen Berufung auf die Ehe aus. Für die Beurteilung der Chancen zur Wiederaufnahme einer ehelichen Beziehung hat es zwar hauptsächlich das eindeutige Schreiben der Ehefrau vom 31. Juli 2004 an das Ausländeramt erwähnt. Es hat aber durchaus auch ausdrücklich oder, soweit sie sich unbestritten aus den Akten ergeben, stillschweigend auf die weiteren Umstände abgestellt, die in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen sind: Nach relativ kurzer Ehedauer haben sich die Ehegatten im Januar 2004 getrennt. Im Hinblick auf die Auflösung des ehelichen Zusammenlebens haben sie bereits im Juni 2003 rückwirkend auf die Eheschliessung die Gütertrennung vereinbart. Das im September 2003 eingereichte Scheidungsbegehren wurde zwar im gleichen Monat wieder zurückgezogen, aber trotzdem haben sich die Ehegatten danach für das Getrenntleben entschieden und seither nicht mehr zusammengewohnt. Ergänzend kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). 
 
Hinweise darauf, dass diese Feststellungen offensichtlich unrichtig wären, sind nicht ersichtlich und gehen namentlich auch nicht aus den Vorbringen des Beschwerdeführers hervor. Sein Einwand, das Verhältnis zu seiner Ehegattin habe sich so weit normalisiert, dass er sie "monatlich sehe und regelmässig Kontakt halte", ändert am festgestellten Erlöschen des Willens zur Führung einer Lebensgemeinschaft nichts. Aufgrund der Dauer und der Umstände der Trennung sowie der Tatsache, dass die Ehe für die Ehegattin offensichtlich definitiv gescheitert ist, kann der Beschwerdeführer nicht ernsthaft damit rechnen, das eheliche Zusammenleben werde zu irgend einem Zeitpunkt nochmals aufgenommen. Dass im Moment keine Scheidungsklage hängig ist, liegt wohl daran, dass die für ein einseitiges Scheidungsbegehren erforderliche zweijährige Trennungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer in einer Rekursergänzung vom 25. Februar 2005 selber eingeräumt, er habe einsehen müssen, dass die Ehe nicht mehr zu retten sei. Umstände oder eigene Bemühungen, die darauf schliessen liessen, dass konkret Hoffnung auf Versöhnung bestünde, macht er keine geltend. 
3.2 Bei gesamthafter Betrachtung aller Indizien musste sich für das Verwaltungsgericht der Schluss aufdrängen, dass keine Aussichten auf Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft mehr bestanden. Wenn sich der Beschwerdeführer unter den dargelegten Umständen dennoch auf die Ehe beruft, um die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erwirken, handelt er rechtsmissbräuchlich (E. 2.2 hiervor). Die Vorinstanz hat mit dem angefochtenen Urteil Bundesrecht nicht verletzt. 
4. 
4.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet und ist sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 OG und Art. 153a OG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Polizeidepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 25. August 2005 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: