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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_32/2007 /ble 
 
Urteil vom 2. März 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonales Amt für Ausländerfragen Zug (KAFA), Postfach 857, 6301 Zug, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Haftrichter, Postfach 760, 6301 Zug. 
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG), 
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Haftrichter, vom 23. Januar 2007. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
X.________ (geb. 1976) stammt nach eigenen Angaben aus Syrien. Er durchlief in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren und hätte das Land bis zum 10. März 2006 verlassen müssen. Das Kantonale Amt für Ausländerfragen Zug nahm ihn am 21. Januar 2007 in Ausschaffungshaft, welche der Haftrichter am Verwaltungsgericht des Kantons Zug am 23. Januar 2007 prüfte und bis zum 20. April 2007 bestätigte. X.________ ist hiergegen mit dem sinngemässen Antrag an das Bundesgericht gelangt, er sei aus der Haft zu entlassen. 
2. 
2.1 Der angefochtene Entscheid erging am 23. Januar 2007 und damit nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110, AS 2006 1205 ff.); die vorliegende Eingabe ist somit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen und zu erledigen (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). Da sie sich, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen genügt (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG), als offensichtlich unbegründet erweist, kann dies ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG geschehen: 
2.2 
2.2.1 Nach Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG (SR 142.20; in der Fassung des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über das Entlastungsprogramm 2003 [AS 2004 S. 1633 ff.]) kann ein erstinstanzlich weggewiesener Ausländer zur Sicherung des Vollzugs der Wegweisung in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn das Bundesamt auf sein Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 lit. a-c oder Art. 33 AsylG (SR 142.31) nicht eingetreten ist. In diesem Fall besteht gestützt auf das im Asylverfahren festgestellte missbräuchliche Verhalten die gesetzliche Vermutung, dass der Betroffene versuchen wird, sich (auch) dem Vollzug der Ausschaffung zu widersetzen bzw. einen solchen zu vereiteln oder zu erschweren (vgl. BGE 130 II 377 E. 3.2.2 S. 382). Eine Untertauchensgefahr im Sinne der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGE 129 I 139 E. 4.3.1; 130 II 56 E. 3.1 mit Hinweisen) ist dabei nicht erforderlich. Der entsprechende Haftgrund ist selbständiger Natur, weshalb keine (nachträglichen) zusätzlichen Hinweise für eine Untertauchensgefahr oder für eine sonstige Vereitelungsabsicht nötig sind (BGE 130 II 488 E. 3.2 S. 490). 
2.2.2 Der Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998; i.V.m. mit Art. 44 Abs. 1 AsylG) rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden (Entscheide des Bundesamts für Migration vom 2. November 2005 und der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 3. Februar 2006); danach wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn der Gesuchsteller ohne entschuldbare Gründe nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Papiere abgegeben hat, die seine Identifikation ermöglichen, und keine Hinweise auf eine Verfolgung bestehen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen. Der Beschwerdeführer erfüllt damit den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG. Trotz abgeschlossenem Asylverfahren und rechtskräftiger Wegweisung hat er zudem - letztmals vor dem Haftrichter - erklärt, nicht in seine angebliche Heimat zurückkehren zu wollen; er ist dementsprechend auch der Aufforderung, die Schweiz (freiwillig) zu verlassen, während rund zehn Monaten nicht nachgekommen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass seine Wegweisung offensichtlich unzulässig wäre und deshalb nicht mit einer Ausschaffungshaft sichergestellt werden könnte (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2; 125 II 217 E. 2 S. 220). 
2.3 Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere nicht gesagt werden kann, dass sich eine Ausschaffung trotz seines renitenten Verhaltens nicht in absehbarer Zeit organisieren liesse (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen) -, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass sich die Behörden nicht weiterhin mit dem nötigen Nachdruck um den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers bemühen (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 124 II 49 ff.). Dieser kann die Haftdauer verkürzen, indem er bei der Identitätsabklärung und der Papierbeschaffung mithilft. Je schneller seine Dokumente beschafft werden können bzw. er diese selber besorgt, desto eher kann die Ausschaffung vollzogen werden und desto kürzer fällt seine restliche Festhaltung aus. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe sich nichts zuschulden kommen lassen, weshalb er seine Inhaftierung nicht verstehe, verkennt er, dass die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht keine strafrechtlichen Sanktionen sind, sondern als Administrativmassnahmen dem Vollzug der Wegweisung dienen. Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
3. 
3.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es rechtfertigt sich indessen, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
3.2 Das Kantonale Amt für Ausländerfragen Zug wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 109 BGG
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Amt für Ausländerfragen Zug (KAFA) und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 2. März 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: