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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 333/02 
 
Urteil vom 11. August 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Parteien 
A.________, 1964, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hebeisen, Löwenstrasse 12, 8280 Kreuzlingen, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden 
 
(Entscheid vom 4. September 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________, geboren 1964, arbeitete seit Januar 1991 als Magaziner für die Q.________ AG und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert. Die auf eine Meldung des Arbeitgebers von Februar 1993 hin vorgenommenen medizinischen Abklärungen ergaben ein arbeitsplatzinduziertes Asthma bronchiale; die SUVA erbrachte Versicherungsleistungen und erwirkte - um A.________ die Stelle zu erhalten - eine betriebsinterne Versetzung an einen weniger mehlexponierten Arbeitsplatz (auch wenn der Arbeitgeber A.________ teilweise für staubexponierte Arbeiten herbeizog). Nachdem sich die Atembeschwerden im Winter 1997 verschlechtert hatten, veranlasste die SUVA vom 19. Januar bis zum 6. Februar 1998 einen Aufenthalt in der Höhenklinik X.________, welche in ihrem Gutachten vom 17. Februar 1998 (unter anderem) ein arbeitsplatzinduziertes Asthma bronchiale diagnostizierte und einen Arbeitsplatzwechsel empfahl. In der Folge erliess die SUVA am 11. März 1998 eine Nichteignungsverfügung für Arbeiten mit Exposition zu Weizen-, Roggen- und Gerstenmehlstaub sowie zu Mais. Nachdem A.________ per Ende April 1998 gekündigt worden war, erhielt er von der SUVA Übergangstaggelder und von Juli 1998 bis Juli 2002 jährlich eine Übergangsentschädigung; zudem bezog er Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Die SUVA veranlasste umfangreiche medizinische Abklärungen und zog die entsprechenden Berichte bei (unter anderem der Höhenklinik X.________ vom 2. Dezember 1998, des Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 12. August 1999 und der Pneumologie des Spitals Y.________ vom 13. Dezember 2000). Nachdem sie das von der Invalidenversicherung in Auftrag gegebene Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 12. März 2001 (mit psychiatrischem Konsilium vom 5. Dezember 2000 und Bericht des Berufsberaters vom 5. Dezember 2000 sowie unter Beizug des Gutachtens der Pneumologie des Spitals Y.________ vom 13. Dezember 2000 als pneumologischem Konsilium) zu den Akten genommen hatte, sprach die SUVA mit Verfügung vom 19. Juli 2001 A.________ mit Wirkung ab dem 1. Juni 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 20 % eine Invalidenrente zu und hielt fest, er könne aufgrund der Folgen der Berufskrankheit immer noch ein Einkommen erzielen; weiter wurde ihm eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 5 % gewährt. Mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2001 bestätigte die SUVA ihre Verfügung von Juli 2001. 
 
Die Invalidenversicherung sprach A.________ von Januar 1999 bis Juni 2001 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu und veranlasste im Januar 2002 eine Abklärung in der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS; Bericht vom 8. Februar 2002) sowie ein sechsmonatiges Arbeitstraining im Zentrum Z.________ (Bericht vom 26. August 2002). 
B. 
Die gegen den Einspracheentscheid der SUVA von Dezember 2001 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 4. September 2002 ab. 
C. 
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides der SUVA seien ihm weiterhin Heilkosten- und Taggeldleistungen zu gewähren, eventualiter seien ihm eine Invalidenrente von 100 % sowie eine Integritätsentschädigung von mindestens 80 % zuzusprechen, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz, subsubeventualiter an die SUVA zurückzuweisen. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während die Krankenkasse des A.________ deren Gutheissung beantragt und das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides eingetretenen Sachverhalt abstellt (RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101 Erw. 2; hier: 13. Dezember 2001), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
2. 
Im Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2001 hat die SUVA die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b) und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen) zwischen dem Gesundheitsschaden und einem versicherten Ereignis zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Erwägungen über den Begriff der Invalidität (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrads nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG), den Zeitpunkt des Rentenbeginns (Art. 19 Abs. 1 UVG) sowie über die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG; Art. 36 Abs. 1 UVV), deren Abstufung nach der Schwere des Integritätsschadens (Art. 25 Abs. 1 UVG und Anhang 3 zur UVV, gestützt auf Art. 36 Abs. 2 UVV) und die Bedeutung der von der medizinischen Abteilung der SUVA erarbeiteten weiteren Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster; vgl. dazu BGE 124 V 32 Erw. 1c). Darauf wird verwiesen. 
 
Zu ergänzen bleibt, dass gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind, als Berufskrankheiten gelten. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 UVV hat er in Anhang 1 zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. 
3. 
3.1 Streitig sind zunächst die Folgen der Berufskrankheit. Die Vorinstanz geht davon aus, dass nur die somatischen Gesundheitsschäden adäquat kausale Folgen darstellten, während der Beschwerdeführer der Ansicht ist, auch die geklagten psychischen Beschwerden seien adäquat kausal auf die Berufskrankheit zurückzuführen, wobei insbesondere die weite Bandbreite von Versicherten und seine frühere Beschwerdefreiheit zu berücksichtigen sei. 
 
Als wesentliche Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit diagnostiziert das Gutachten der MEDAS vom 12. März 2001 ein arbeitsplatzinduziertes Asthma bronchiale, eine Sensibilisierung auf Buchweizen-, Reis-, Soja-, Hirse-, Weizen-, Bohnen-, Hafer-, Gersten- und Maismehl sowie auf Hefe und Hausstaubmilben, eine Somatisierungsstörung mit Hyperventilationen bei bekanntem Asthma bronchiale und eine somatoforme Störung. Es ist erstellt und unbestritten, dass das Asthma bronchiale und die Sensibilisierung auf diverse Mehle eine Berufskrankheit darstellen und die daraus folgende Arbeitsunfähigkeit adäquat kausale Folge davon ist; so hat die SUVA denn auch entsprechende Leistungen erbracht (Heilkosten, Taggelder, Übergangstaggelder und -entschädigungen). Ob dagegen die geklagten psychischen Störungen ebenfalls in einem adäquaten Kausalzusammenhang zur Berufskrankheit stehen, hängt davon ab, ob diese - unter Berücksichtigung der weiten Bandbreite von Versicherten, für welche die soziale Unfallversicherung Schutz bieten soll - nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, zu solchen Störungen zu führen (BGE 125 V 463 unten). Vorliegend fallen als Ursache der geklagten psychischen Beschwerden unter anderem das Asthma, der dadurch erfolgte Stellenverlust und/oder die Belastung durch den behinderten Sohn des Beschwerdeführers in Betracht; die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwähnten Dyspnoe-Attacken sowie die Hyperventilation sind demgegenüber nicht Ursachen, sondern Äusserungen der psychischen Beschwerden, diagnostiziert doch die MEDAS im Gutachten vom 12. März 2001 eine Somatisierungsstörung mit Hyperventilationen. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens ist ein berufsindiziertes Asthma bronchiale und ein damit verbundener Verlust der Arbeitsstelle an sich nicht geeignet, zu den geklagten psychischen Gesundheitsschäden zu führen und die letzteren erscheinen durch die Berufskrankheit auch nicht als begünstigt; insbesondere ist zu berücksichtigen, dass das Asthma zwar adäquat kausal zum Verlust des Arbeitsplatzes geführt hat, jedoch die Arbeitslosigkeit - der Versicherte hat immerhin Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen und damit eine gewisse finanzielle Absicherung erhalten - ihrerseits nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens nicht adäquate Ursache der geklagten psychischen Probleme ist. Die Berufskrankheit ist somit unter Umständen natürlich kausaler Auslöser der geklagten psychischen Beschwerden, jedoch fehlt es an einem adäquaten Kausalzusammenhang (vgl. BGE 115 V 139 Erw. 6a in fine), was auch unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers, seines eigentlichen Entwicklungsdefizits hinsichtlich Eigenständigkeit sowie seiner beruflich-schulischen Ausbildung der Fall ist. Der Hinweis des Versicherten, dass vor der Berufskrankheit kein Vorzustand vorgelegen habe, läuft auf eine Argumentation "post hoc, ergo propter hoc" hinaus und vermag an der fehlenden Adäquanz nichts zu ändern. Dasselbe gilt für den Hinweis in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf den Bericht des Dr. med. H.________ vom 12. August 1999, wonach unter den vorliegenden Umständen "die verifizierte allergische Asthmaerkrankung zu fatalen Folgen geführt" habe, denn der Arzt kann sich nicht zur Rechtsfrage der Adäquanz, sondern nur zur Tatfrage (BGE 119 V 338 oben) der natürlichen Kausalität äussern, sodass die entsprechende Aussage als Bejahung der natürlichen Kausalität aufzufassen ist, die jedoch nichts über die Frage der Adäquanz auszusagen vermag. Infolge fehlenden adäquaten Kausalzusammenhangs entfallen damit Unfallversicherungsleistungen für die geklagten psychischen Leiden. Weitere Abklärungen sind nicht notwendig; die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte polydisziplinäre Untersuchung unter Miteinbezug eines Psychiaters ist im Übrigen durch den Beizug des von der Invalidenversicherung in Auftrag gegebenen Gutachtens der MEDAS vom 12. März 2001 bereits erfolgt. 
3.2 Streitig ist im Weiteren, ob dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2001 eine Rente zu gewähren ist. Das kantonale Gericht geht davon aus, dass die zu berücksichtigenden somatischen Gesundheitsschäden seit Jahren die gleichen seien und trotz noch ausstehender Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung die Zusprechung einer Übergangsrente gemäss Art. 30 UVV möglich sei. Der Versicherte ist demgegenüber der Ansicht, dass wegen laufender ärztlicher Behandlungen und noch nicht abgeschlossener Untersuchungen ein Fallabschluss zur Zeit nicht möglich sei und im Weiteren die Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung noch nicht durchgeführt worden seien. 
 
Nach Art. 30 Abs. 1 UVV kann vorübergehend eine Rente ausgerichtet werden, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist, der Entscheid der Invalidenversicherung über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Zur Zeit des Einspracheentscheides (RKUV Nr. U 419 S. 101 Erw. 2) im Dezember 2001 waren die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (berufliche Abklärung in der BEFAS ab Januar 2002 und anschliessendes Arbeitstraining im Zentrum Z.________) noch nicht durchgeführt worden, jedoch konnte von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden, da die - für die Unfallversicherung allein massgebenden (vgl. Erw. 3.1 hievor) - somatischen Beschwerden seit Jahren die gleichen sind und die (unbestrittenermassen) andauernde Behandlung nicht zur Verbesserung, sondern zur Stabilisierung des Gesundheitszustandes dient. Daran vermag auch die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwähnte und im Gutachten der MEDAS vom 12. März 2001 vorgeschlagene Untersuchung durch einen Otorhinolaryngologen nichts zu ändern, da das vom Beschwerdeführer geklagte Tropfen der Nase gemäss den vorliegenden Akten keinen Einfluss auf das pulmonale Leiden und damit auf das Ausmass der somatisch bedingten und für die Unfallversicherung massgebenden Arbeitsfähigkeit hat (vgl. Erw. 3.3.1 hienach). Damit war die SUVA berechtigt, eine Übergangsrente zu verfügen. 
3.3 Ebenfalls streitig ist der Invaliditätsgrad und in dieser Hinsicht insbesondere die Frage der Arbeitsfähigkeit. Das kantonale Gericht bestätigt den von der SUVA auf 20 % festgesetzten Invaliditätsgrad, während der Versicherte davon ausgeht, er sei schon aus rein pulmonaler Sicht zu 33 1/3 % arbeitsunfähig; allerdings sei die entsprechende Restarbeitsfähigkeit nicht verwertbar, da Arbeiten unter Staub-, Kälte-, Hitze- und Feuchtigkeitsexposition für ihn nicht geeignet seien. 
3.3.1 Für die Unfallversicherung kann infolge des vorausgesetzten adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen der Berufskrankheit und den geklagten Beschwerden nur die aufgrund somatischer Einschränkungen zumutbare Arbeitsfähigkeit massgebend sein, während die geklagten psychischen Beschwerden nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Erw. 3.1 hievor). Im Gutachten vom 12. März 2001 schätzt die MEDAS die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf mit Mehlexposition, für schwere körperliche Arbeit sowie für Arbeiten mit Staub-, Kälte-, Hitze- und Feuchtigkeitsexposition auf 100 %, während sie für andere berufliche Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % annimmt, wobei "vor allem psychiatrische und weniger pneumologische Faktoren entscheidend" seien. Im Gutachten der Pneumologie des Spitals Y.________ vom 13. Dezember 2000 wird jedoch klar festgehalten, dass der Versicherte aus pneumologischer Sicht 100 % arbeitsfähig ist, wenn es sich nicht um Arbeiten im angestammten Beruf, nicht um schwere körperliche Arbeiten und nicht um Arbeiten mit Staub-, Kälte-, Hitze- und Feuchtigkeitsexposition handle. Insofern ist die im Gutachten der MEDAS erwähnte Arbeitsunfähigkeit von 33 1/3 % für Arbeiten ohne Reizfaktoren für das Bronchialsystem nicht korrekt rapportiert worden, was offensichtlich auf einer Verwechslung mit der in der pneumologischen Expertise auf 33 1/3 % festgesetzten Ateminvalidität beruht; dies wird durch den Befund des pneumologischen Gutachtens bestätigt, wonach die "körperliche Leistungsfähigkeit ... weder pulmonal noch kardial limitiert" sei. Die pneumologische Expertise vom 13. Dezember 2000 ist - insbesondere auch im Zusammenhang mit den weiteren Erhebungen im Gutachten der MEDAS vom 12. März 2001 - für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation ein; zudem sind die Schlussfolgerungen begründet (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Die Einschätzung der pulmonal bedingten Arbeitsunfähigkeit auf 33 1/3 % durch den Bericht der Höhenklinik X.________ vom 2. Dezember 1998 ist weder geeignet, zu einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu führen, noch vermag sie Zweifel an der Zuverlässigkeit der Ausführungen des pneumologischen Gutachtens zu wecken (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb), denn es handelt sich dabei um eine im Zeitpunkt des Einsprachentscheides drei Jahre alte Einschätzung, die zudem vor der im Sommer 1999 begonnenen Abklärung in psychiatrischer Hinsicht durchgeführt worden ist und somit - im Gegensatz zur Einschätzung durch die MEDAS resp. die Pneumologie des Spitals Y.________ - noch nicht in Kenntnis aller Fakten erfolgt ist. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit aus somatischer Sicht vollständig arbeitsfähig ist. 
3.3.2 Ohne Eintritt des Gesundheitsschadens wäre der Versicherte im Zeitpunkt des Einspracheentscheides 2001 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an seinem angestammten Arbeitsplatz tätig und hätte im Jahr 2001 gemäss den Angaben des ehemaligen Arbeitgebers ein Einkommen von Fr. 64'200.- jährlich erzielt (Valideneinkommen). 
Da der Beschwerdeführer keine Verweisungstätigkeit aufgenommen hat, ist das nach Eintritt des Gesundheitsschadens zumutbarerweise realisierbare Einkommen (Invalideneinkommen) anhand der Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung zu bestimmen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Gemäss Tabelle A1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2000 beträgt der Zentralwert für bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigte Männer mit Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) monatlich Fr. 4437.- brutto. Angepasst an die Lohnentwicklung von 2,5 % (Die Volkswirtschaft 7/2003, S. 91 Tabelle B10.2) für das Jahr 2001 (Jahr des Einspracheentscheides wie auch des Rentenbeginns; BGE 128 V 174) und umgerechnet auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2001 (Die Volkswirtschaft 7/2003, S. 90 Tabelle B9.2) ergibt sich ein Betrag von monatlich Fr. 4741.20 und jährlich Fr. 56'894.40. Den Einschränkungen des Versicherten kann mit einem behinderungsbedingten Abzug von 10 % Rechnung getragen werden. Entgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verhindern diese Limitierungen jedoch nicht die Verwertung der dem Versicherten zumutbaren Restarbeitsfähigkeit, da ihm trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen (keine schweren Arbeiten, keine Exposition zu Staub, Kälte, Hitze und Feuchtigkeit) auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (BGE 110 V 276 Erw. 4b) genügend leichte Hilfs-, Kontroll- und Überwachungstätigkeiten offen stehen. Damit wird nicht von realitätsfremden und in diesem Sinne unmöglichen oder unzumutbaren Einsatzmöglichkeiten ausgegangen, denn die zumutbare Tätigkeit ist vorliegend nicht nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers ausgeübt werden kann (ZAK 1989 S. 322 Erw. 4a); so haben die Abklärungen in der BEFAS und im Zentrum Z.________ die Möglichkeit einer erwerblichen Tätigkeit denn auch klar aufgezeigt. Mit dem leidensbedingten Abzug von 10 % werden im Übrigen die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwähnten einkommensbeeinflussenden Merkmale wie das (junge) Lebensalter und der ausländerrechtliche Status berücksichtigt (vgl. BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa). Damit liegt ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 51'204.95 vor, was bei einem Valideneinkommen von Fr. 64'200.- zu einem Invaliditätsgrad von 20 % führt. 
3.4 Streitig ist schliesslich auch die Integritätsentschädigung. Die Vorinstanz stellt auf die Einschätzung des pneumologischen Gutachtens vom 13. Dezember 2000 ab und geht von einer Integritätseinbusse von 5 % aus, während der Versicherte auch die Schmerzen, die Exazerbationen und die geklagten psychischen Beschwerden berücksichtigt haben will. 
 
Mangels adäquaten Kausalzusammenhangs ist der geklagte psychische Gesundheitsschaden für die Bemessung der Integritätseinbusse nicht massgebend, sodass die Hyperventilation und die Exazerbationen nicht zu berücksichtigen sind, da sie eine Äusserung der psychischen Problematik darstellen (vgl. Erw. 3.1 hievor). Abzustellen ist vielmehr auf die pulmonale Einschränkung, welche gemäss der Expertise der Pneumologie des Spitals Y.________ vom 13. Dezember 2000 33 1/3 % ausmacht, was nach Tabelle 10 des Feinrasters der SUVA Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 5 % gibt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Krankenkasse O._______ zugestellt. 
Luzern, 11. August 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: