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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_423/2007 
 
Urteil vom 18. März 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiber Holzer. 
 
Parteien 
I.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Zimmerli, Alpenstrasse 4, 6004 Luzern, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern 
vom 11. Juli 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1954 geborene I.________ war als Schweisser/Schlosser der X.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufskrankheiten versichert, als er in den Jahren 1998/1999 sich verschlimmernde Atembeschwerden verspürte. Dies führte dazu, dass er ab Juni 2000 von seiner Arbeitgeberin nicht mehr als Schweisser, sondern als Blechbieger eingesetzt wurde. Nach medizinischen Abklärungen anerkannte die SUVA das Asthma des Versicherten als Berufskrankheit und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Das Arbeitsverhältnis wurde von der X.________ AG per Ende Oktober 2003 aufgelöst. Mit Nichteignungsverfügung vom 29. Januar 2004 erklärte die SUVA den Versicherten als nicht geeignet für Arbeiten mit Expositionen gegenüber Schweissräuchen und -gasen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 23. Dezember 2004 informierte die SUVA den Versicherten, dass sie ihn im Rahmen der Nichteignungsverfügung ab dem 1. Januar 2005 für voll arbeitsfähig halte und sicherte ihm für die Monate Januar bis April 2005 das Übergangstaggeld zu. Mit Verfügung vom 1. Juni 2005 und Einspracheentscheid vom 9. Juni 2006 lehnte die Versicherung das Ausrichten einer Übergangsentschädigung ab, gleichzeitig verneinte sie einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente. 
 
B. 
Die von I.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 11. Juli 2007 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde beantragt I.________, ihm sei unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides eine Invalidenrente der Unfallversicherung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die unentgeltliche Prozessführung für das Verfahren vor dem Bundesgericht. 
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Der Beschwerdeführer macht letztinstanzlich zu Recht nicht mehr geltend, Anspruch auf eine Übergangsentschädigung im Sinne von Art. 86 VUV zu haben. Streitig und zu prüfen ist jedoch sein Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung. 
 
3. 
3.1 Ist die versicherte Person infolge einer Berufskrankheit zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie gemäss Art. 18 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 
 
3.2 Liegen mehrere, einander nicht beeinflussende Gesundheitsschäden vor, wobei ein Teil der Schäden durch eine Berufskrankheit bedingt ist, ein anderer Teil jedoch durch eine nicht versicherte Krankheit entstanden ist, so sind die Folgen der versicherten Berufskrankheit für sich allein zu bewerten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die verschiedenen Schäden verschiedene Körperteile betreffen und sich damit die Krankheitsbilder nicht überschneiden (vgl. BGE 126 V 116 E. 3a). 
 
3.3 Nach Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Ist von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten, wird jedoch der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung erst später gefällt, so wird gemäss Art. 30 UVV vom Abschluss der ärztlichen Behandlung an vorübergehend eine Rente ausgerichtet; diese wird aufgrund der in diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit festgesetzt. 
 
3.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 29 E. 1 S. 30). 
 
3.5 Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224; RKUV 2000 Nr. U 400 S. 381 E. 2a [U 297/99], 1993 Nr. U 168 S. 101 E. 3b [U 110/92]). Fehlen aussagekräftige konkrete Anhaltspunkte für die Einkommensermittlung, so ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen, wie sie in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung enthalten sind (AHI 1999 S. 237 E. 3b S. 240 [I 377/98] mit Hinweis). 
 
3.6 Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend von demselben Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs - vorbehältlich eines allfälligen Abzuges im Sinne von BGE 126 V 75 E. 5 S. 78 - dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (Urteil I 629/05 vom 16. März 2006, E. 5.2.3 mit Hinweisen). 
 
4. 
4.1 Es ist unbestritten, dass bezüglich der Folgen der Berufskrankheit nach dem 1. Januar 2005 von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war, sondern dass es aus medizinischer Sicht voraussichtlich bei der Nichteignungsverfügung vom 29. Januar 2004 bleiben wird. Vorinstanz und Beschwerdegegnerin gingen davon aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Nichteignungsverfügung - alleine bezogen auf die Folgen der Berufskrankheit - voll arbeitsfähig ist; der Versicherte bestreitet diese Annahme im bundesgerichtlichen Verfahren nicht mehr. 
 
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Valideneinkommen betrage mindestens Fr. 84'000.-. Er geht damit implizit davon aus, dass er ohne Gesundheitsschaden seine bisherige Tätigkeit fortgesetzt hätte. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Aus den Akten ergibt sich, dass er seine Stelle nicht aufgrund gesundheitlicher Probleme, sondern wegen seinem Verhalten gegenüber seinen Vorgesetzten und gegenüber anderen Mitarbeitern verloren hat. Es ist jedoch davon auszugehen, dass er ohne Gesundheitsschaden in einem anderen Betrieb der Metallbe- und -verarbeitungsbranche eine neue Stelle gefunden hätte. Zur Bestimmung des Valideneinkommens sind daher die Zahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), TA 1, Zeile "Metallbe- und -verarbeitung" beizuziehen. Da der Versicherte über ein Diplom der Maschinenschule Y.________ als Metallfach-Schlosser verfügt, ist dabei von einem Lohn im Anforderungsniveau 3 "Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt" auszugehen. 
 
4.3 Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund der Nichteignungsverfügung untersagt, Tätigkeiten auszuführen, bei denen er Schweissräuchen und -gasen ausgesetzt ist. Bei seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Blechbieger musste er nicht mehr schweissen. Daraus folgt, dass die Metallbe- und -verarbeitungsbranche, mithin die Branche, für die der Versicherte über einen Fähigkeitsausweis verfügt, Stellen anbietet, welche trotz der Nichteignungsverfügung für ihn in Frage kommen. Daran ändert nichts, dass der letzte Arbeitsplatz offenbar zu nahe bei den Arbeitsplätzen lag, an denen geschweisst wurde und der Versicherte weiterhin schädlichen Immissionen ausgesetzt war. Das Invalideneinkommen ist daher ebenfalls aufgrund der LSE, TA 1, Zeile "Metallbe- und verarbeitung", im Anforderungsniveau 3 zu bestimmen. 
 
4.4 Da Validen- und Invalideneinkommen somit aufgrund desselben Tabellenlohns zu ermitteln sind und der Beschwerdeführer im Rahmen der Nichteignungsverfügung voll arbeitsfähig ist, wäre er nur dann in einem rentenbegründenden Ausmass invalid, wenn sich beim Invalideneinkommen ein Abzug im Sinne von BGE 126 V 75 E. 5 S. 78 von mindestens 10 % rechtfertigen würde (vgl. E. 3.6 hievor). Ein solcher Abzug drängt sich vorliegend weder aufgrund des Alters (der Versicherte war zum massgebenden Zeitpunkt erst 50 Jahre alt) noch aufgrund der Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie (der Versicherte verfügt über eine Niederlassungsbewilligung der Kategorie C) auf. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb er aus sprachlichen Gründen mit einer Lohneinbusse zu rechnen hätte: Es ist nicht ersichtlich, dass seine sprachlichen Fähigkeiten bei der ehemaligen Arbeitgeberin nicht genügt hätten; jedenfalls konnte er sich mit den Aussendienstmitarbeitern der SUVA ohne Übersetzer verständigen. Fraglich ist folglich einzig, ob er aufgrund der Einschränkungen durch die Nichteignungsverfügung lohnmässig benachteiligt ist; die Frage kann, da diese Benachteiligung jedenfalls nicht einen Abzug von mindestens 10 % rechtfertigt, offenbleiben. 
 
4.5 Vorinstanz und Beschwerdegegnerin haben somit einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht verneint. 
 
5. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist stattzugeben, da die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 
 
4. 
Rechtsanwalt Dr. Stephan Zimmerli, Luzern, wird als unentgeltlicher Anwalt des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- ausgerichtet. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 18. März 2008 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
 
Ursprung Holzer