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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_903/2015 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. Dezember 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 3. Dezember 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2015 und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (offensichtlich unrichtig, unhaltbar oder willkürlich; BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen, 
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie zwar Anträge enthält, den Ausführungen aber nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass nach den verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid seit der ersten rentenverneinenden Verfügung vom 14. November 2011, letztinstanzlich bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 9C_552/2013 vom 23. August 2013, keine anspruchsrelevante Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse eingetreten ist, 
dass die Beschwerde lediglich die eigene, vom angefochtenen Entscheid abweichende Beweiswürdigung und Darstellung der gesundheitlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin enthält, welche im Wesentlichen wiederholt, nebst der bildgebenden Untersuchung vom 12. Juli 2013 hätten sowohl Dr. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH (Bericht vom 15. November 2013), als auch Dr. med. C.________, Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie FMH (Beurteilung vom 28. Oktober 2013), eine gesundheitliche Verschlechterung konstatiert, 
dass auf die sich ausschliesslich in appellatorischer Weise mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. Dezember 2015 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle