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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_141/2016  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 26. April 2016  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, vertreten durch B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadt Dübendorf, Durchführungsstelle, für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Usterstrasse 2, 8600 Dübendorf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Januar 2016. 
 
 
Nach Einsicht  
in das Schreiben vom 19. April 2016, worin A.________ die Beschwerde vom 15. Februar 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Januar 2016 zurückzieht, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, 
 
 
verfügt der Einzelrichter:  
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. April 2016 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle