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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1062/2018  
 
 
Urteil vom 4. März 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. Y.________ 
handelnd durch X.________, 
2. X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Tätlichkeiten); Kostenpflicht nach Art. 417 StPO; Rückzug; Kostenvorschuss; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 4. September 2018 (SBE.2018.18). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer 2 stellte am 25. November 2017 namens seiner minderjährigen Tochter (Beschwerdeführerin 1) Strafantrag gegen seine Ehefrau wegen Tätlichkeiten. Er warf dieser vor, die Beschwerdeführerin 1 mehrmals mit einer Haarbürste seitlich und oben gegen den Kopf geschlagen zu haben und ihr dadurch Beulen und Schmerzen zugefügt zu haben. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nahm das Verfahren mit Verfügung vom 9. März 2018 nicht an die Hand. Die vom Beschwerdeführer 2 im Namen der Beschwerdeführerin 1 dagegen erhobene Beschwerde und die Ausstandsbegehren wies das Obergericht des Kantons Aargau am 4. September 2018 ab, soweit es auf sie eintrat (Dispositiv-Ziff. 1). Es sprach keine Parteientschädigungen und keine Genugtuung zu (Dispositiv-Ziff. 2). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegte es dem Beschwerdeführer 2 als Vertreter seiner Tochter (Dispositiv-Ziff. 3). 
Der Beschwerdeführer 2 erhob gegen den Entscheid vom 4. September 2018 im Namen seiner Tochter sowie im eigenen Namen Beschwerde in Strafsachen. 
Mit Schreiben vom 27. November 2018 zog der Beschwerdeführer 2 die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 gegen Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des angefochtenen Entscheids zurück, da diese ihrer Mutter verziehen habe. Gleichzeitig stellte er jedoch im Namen seiner Tochter ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und wies ausdrücklich darauf hin, dass seine Tochter an ihrem Antrag auf Bezahlung einer Parteientschädigung und Genugtuung festhalte. Mit Schreiben vom 3. Januar 2019 ersuchte der Beschwerdeführer 2 auch für sich selber um unentgeltliche Rechtspflege. 
Das Bundesgericht wies das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 9. Januar 2019 ab. 
Mit Schreiben vom 10. Januar 2019 erklärte der Beschwerdeführer 2 im Namen seiner Tochter den Rückzug der Rückzugserklärung vom 27. November 2018. 
In seinen Eingaben vom 25. Januar und 12. Februar 2019 ersuchte der Beschwerdeführer 2 zudem um Wiedererwägung der Verfügung vom 9. Januar 2019 betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
2.   
Gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG entscheidet der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Rückzugs. Mit der Rückzugserklärung vom 27. November 2018 wurde das vorliegende Verfahren insofern gegenstandslos, als sich dieses gegen die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens richtete. Insoweit ist das Verfahren als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Ein rechtsgültig zurückgezogenes Rechtsmittel kann nicht erneuert werden (BGE 74 I 280; Urteil 1P.713/2003 vom 15. Dezember 2003 E. 3; MATTHIAS HÄRRI, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 16 zu Art. 32 BGG). Die Beschwerdeführerin 1 konnte in der Eingabe vom 10. Januar 2019 daher nicht auf ihre Rückzugserklärung zurückkommen. Das Schreiben vom 27. November 2018 ist in Bezug auf die Frage, ob der Rückzug auch für die von der Beschwerdeführerin 1 beantragte Parteientschädigung und Genugtuung gilt, zwar widersprüchlich. Da die Frage, ob die Beschwerdeführerin 1 Anspruch auf eine Parteientschädigung und eine Genugtuung hat, nicht von der Sache getrennt werden kann, ist das Verfahren auch insofern als gegenstandslos abzuschreiben. Auf jeden Fall fehlt es mit dem Rückzug der Beschwerde in der Sache an einer Begründung, weshalb der Beschwerdeführerin 1 eine Parteientschädigung und eine Genugtuung zugesprochen werden sollte (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
3.   
Der Entscheid über die Gewährung bzw. Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ein prozessleitender Entscheid, der nur formell, nicht jedoch materiell rechtskräftig wird. Haben sich die Verhältnisse seit dem Entscheid über das erste Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege geändert, kann die betroffene Person nach der Rechtsprechung daher ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen. Ein zweites Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf der Basis desselben Sachverhalts hat demgegenüber den Charakter eines Wiedererwägungsgesuchs, auf dessen Beurteilung grundsätzlich kein Anspruch besteht. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht nur bei Vorliegen sog. unechter Noven, d.h. wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder für deren Geltendmachung keine Veranlassung bestand (vgl. zum Ganzen etwa Verfügungen 6B_707/2018 vom 20. Dezember 2018 E. 2.1; 6B_452/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 2.1; 6B_569/2017 vom 12. Juli 2017 E. 2; 4A_537/2014 vom 2. Februar 2015 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Revision von Entscheiden des Bundesgerichts ist nur in den in Art. 121 ff. BGG geregelten Fällen vorgesehen und setzt das Vorliegen eines Revisionsgrundes voraus (Urteil 6B_260/2018 vom 16. Mai 2018 E. 2). 
Der Beschwerdeführer 2 beschränkt sich in seinem Wiedererwägungsgesuch darauf, die rechtliche Würdigung des Bundesgerichts in der Verfügung vom 9. Januar 2019 infrage zu stellen. Er macht hierzu im Wesentlichen geltend, seine Schenkungen an den Verein A.________ seien nicht rechtsmissbräuchlich. Darauf ist nicht einzutreten. Auf eine Neubeurteilung des Gesuchs auf unentgeltliche Rechtspflege besteht kein Anspruch. 
 
4.   
Der Beschwerdeführer 2 wurde mit Präsidialverfügung vom 11. Januar 2019 aufgefordert, dem Bundesgericht bis am 25. Januar 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. Mit Verfügung vom 29. Januar 2019 wurde ihm für die Bezahlung des Kostenvorschusses eine Nachfrist bis zum 12. Februar 2019 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Da der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 im Verfahren nach Art. 108 BGG gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten. 
 
5.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer 2 kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführerin 1 sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Das Verfahren betreffend die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2.   
Auf das Gesuch des Beschwerdeführers 2 um Wiedererwägung der Verfügung vom 9. Januar 2019 wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird nicht eingetreten. 
 
4.   
Der Beschwerdeführerin 1 werden keine Gerichtskosten auferlegt. 
 
5.   
Dem Beschwerdeführer 2 werden Gerichtskosten von Fr. 800.-- auferlegt. 
 
6.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. März 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld