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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_432/2018  
 
 
Urteil vom 26. November 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Wirthlin, 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Rüegg, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 30. April 2018 (IV.2016.00856). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, geboren 1965, war ab 4. Oktober 1999 bei der B.________ AG als stellvertretender Leiter Logistik angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 29. Juni 2010 erlitt er bei einer unverschuldeten Frontalkollision diverse Verletzungen. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 17. Juli 2013, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2014, sprach ihm die Suva ab 1. September 2013 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 33 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 25 % zu. Dies wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. Februar 2016 und vom Bundesgericht mit Urteil 8C_260/2016 vom 13. Juli 2016 bestätigt.  
 
A.b. Wegen Herzproblemen und dadurch bedingter Arbeitsunfähigkeiten hatte A.________ sich bereits im Januar 2010 bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug angemeldet. Die IV-Stelle führte medizinische sowie berufliche Abklärungen durch und nahm die Unterlagen des Krankentaggeldversicherers sowie der Suva zu den Akten. Mit Verfügung vom 13. Juni 2016 sprach ihm die IV-Stelle vom 1. Juni 2011 bis 31. Januar 2013 eine ganze Invalidenrente zu.  
 
B.   
Das Sozialversicherungsgericht wies die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 30. April 2018 ab und verweigerte die Zusprache einer Entschädigung für die Kosten des neuropsychologischen Gutachtens vom 11. August 2016 (inklusive Dolmetscherkosten). 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihm ab 1. Februar 2013 weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz, subeventualiter an die IV-Stelle, zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen. Im Übrigen lässt er sein Entschädigungsbegehren für die Gutachtenskosten im Umfang von Fr. 2'155.20 erneuern. 
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). 
 
2.   
Streitig ist zur Hauptsache, ob die Vorinstanz zu Recht die bis          31. Januar 2013 befristete Zusprechung einer ganzen Invalidenrente bestätigt hat. Nicht mehr streitig ist hingegen der Rentenbeginn per    1. Juni 2011. 
 
3.   
Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über die Begriffe der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG) und die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG; BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327; Urteil 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für das Vorgehen bei einer befristeten Zusprechung einer Invalidenrente (Art. 88a IVV; BGE 133 V 263 E. 6.1 S. 263; 121 V 264 E. 6b/dd S. 275) und die allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen. 
 
4.   
Die Vorinstanz hat in ihrer Erwägung 3 die massgeblichen ärztlichen Unterlagen zutreffend dargelegt. Dies gilt namentlich für die Berichte des Dr. med. C.________, Facharzt für Innere Medizin, vom 8. Februar 2010, vom 31. März 2010, vom 3. September 2010 und vom 13. Juli 2015, des Dr. med. D.________, Facharzt für Rheumatologie, vom 20. Januar 2009 (recte: 2010), der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Spital E.________, vom 25. Februar 2010, der Frau Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. Juli 2011 und vom 6. März 2013, der Klinik G.________ vom 28. September 2010 und vom 6. Dezember 2011 sowie der Klinik H.________, Psychiatriezentrum, vom 7. Dezember 2011, vom 18. Dezember 2013 und vom 24. August 2015. Gleich verhält es sich mit dem polydisziplinären Gutachten des Dr. med. I.________, Facharzt für Neurologie, des Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, des PD Dr. med. L.________, Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene AG, des Prof. Dr. med. M.________, Chefarzt Kardiologie, Spital N.________, des Prof. Dr. med. O.________, Klinik für Neuroradiologie, Spital E.________, sowie des Prof. Dr. rer. nat. P.________ und der Frau Dr. sc. nat. Q.________, Institut S.________, vom 22. Januar 2013 und mit dem Gutachten der Frau lic. phil. S.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie und Psychotherapie, vom 11. August 2016. Darauf wird ebenfalls verwiesen. 
 
 
5.   
Die Vorinstanz erkannte gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten vom 22. Januar 2013, dem es vollen Beweiswert zuerkannte (vgl. die einlässliche vorinstanzliche E. 4), für das Bundesgericht in verbindlicher Weise (oben E. 1.2), dass dem Versicherten der angestammte Beruf nicht mehr, eine körperlich leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit spätestens ab Ende September 2012 jedoch in vollem Umfang zumutbar ist, wobei wegen der Fussbeschwerden eine allfällige Leistungseinschränkung von 10 % besteht. In der Folge nahm sie einen Einkommensvergleich vor und ermittelte per 1. Juni 2011 einen Invaliditätsgrad von 100 % sowie - unter Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % und in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV - einen solchen von 33 % per 31. Januar 2013. Demnach bestätigte sie die vom 1. Juni 2011 bis 31. Januar 2013 befristet zugesprochene ganze Invalidenrente. 
 
6.   
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. 
 
6.1. Der Versicherte lässt geltend machen, die Vorinstanz habe Art. 8 ZGB sowie sein rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt, weil sie die Befragung seiner Ehefrau und Tochter abgelehnt habe. Dieser Einwand ist unbehelflich. Denn das Bundesgericht hat bereits mit Urteil 8C_260/2016 vom 13. Juli 2016 festgestellt, dass auch mit einer Befragung der Ehefrau und der Tochter weder die von verschiedenen Ärzten festgestellte Aggravation widerlegt noch allfällige neuropsychologische Beeinträchtigungen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden könnten, so dass die grundsätzlich zulässige antizipierte Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 124 V 90 E. 4b S. 94) durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden sei. Dies hat auch im vorliegenden Verfahren seine Gültigkeit, womit sich eine weitere Befassung mit den ensprechenden Beweisanträgen erübrigt.  
 
6.2. Weiter rügt der Versicherte, auf das Gutachten vom 22. Januar 2013 könne nicht abgestellt werden, und stützt sich dabei insbesondere auf das Gutachten der Frau lic. phil. S.________ vom 11. August 2016.  
 
6.2.1. Die Vorinstanz mass dem polydisziplinären Gutachten vom    22. Januar 2013 vollen Beweiswert zu, da es die geklagten Beschwerden angemessen berücksichtige, die gestellten Fragen umfassend beantworte, sich mit den zum Teil auch anderslautenden ärztlichen Beurteilungen auseinandersetze, namentlich hinsichtlich der psychiatrischen Diagnose, und die gutachterlichen Ausführungen schlüssig und nachvollziehbar begründet seien. In der Folge setzte sich die Vorinstanz einlässlich mit den Einwänden gegen die psychiatrischen, neurologischen und neuropsychologischen Teilgutachten sowie mit dem im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Gutachten der Frau lic. phil. S.________ auseinander. Abschliessend äusserte sich die Vorinstanz zur generell in Frage gestellten Aktualität des polydisziplinären Gutachtens vom 22. Januar 2013 und verneinte die Notwendigkeit einer Verlaufsbegutachtung.  
 
6.2.2. Die Vorbringen des Versicherten lassen diese Beweiswürdigung nicht als offensichtlich unhaltbar oder willkürlich erscheinen, so dass sie nicht zu beanstanden ist (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. und E. 4.3       S. 53). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht die damals erhobenen Einwände gegen das Gutachten vom 22. Januar 2013 in seinem Urteil 8C_260/2016 vom       13. Juli 2016 verwarf und in der Folge darauf abstellte. Daran ändert auch die Einschätzung von Frau lic. phil. S.________ nichts. Denn mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sie zwar eine volle Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt attestierte, dies aber nicht begründete. Zudem hielt sie im Rahmen der Beschwerdevalidierung ebenfalls Auffälligkeiten fest, so dass die Testresultate nicht ohne Weiteres übernommen werden können. Auch ihr Verweis, bei der nachfolgenden Leistungsbeurteilung seien die Inkonsistenzen bereits berücksichtigt, führt zu keiner von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung. Soweit sie einen fehlenden Einbezug der psychischen Störungen im neuropsychologischen Teilgutachten monierte, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass entgegen der Annahme von Frau lic. phil. S.________ gemäss dem psychiatrischen Teilgutachten keine relevanten psychischen Beschwerden vorliegen.  
 
6.2.3. Demnach ist spätestens ab Ende September 2012 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf und von einer zumutbaren ganztägigen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeit bei einer Leistungseinschränkung von    10 % auszugehen.  
 
6.3. Soweit der Versicherte rügt, es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern zur Beurteilung auf das zwei Monate nach Erlass der Verfügung erstellte Gutachten von Frau lic. phil. S.________ nicht abgestellt werden könne, hingegen auf das über drei Jahre alte Gutachten vom 22. Januar 2013 schon, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Zudem ergibt sich selbst unter Einbezug des Gutachtens von Frau lic. phil. S.________ vom 11. August 2016 kein anderes Ergebnis (vgl. E. 6.2). Schliesslich bringt der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht keine Gründe vor, welche die Notwendigkeit eines neuen polydisziplinären Gutachtens - etwa infolge veränderten Gesundheitszustandes - belegen würden.  
 
6.4. Die Kosten eines von einer versicherten Person veranlassten Gutachtens sind vom Versicherungsträger dann zu übernehmen, wenn sich der medizinische Sachverhalt erst aufgrund des neu beigebrachten Untersuchungsergebnisses schlüssig feststellen lässt und dem Sozialversicherer insoweit eine Verletzung der ihm im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist (RKUV 2004 Nr. U 503 S. 186, U 282/00, sowie SVR 2016 UV Nr. 24 S. 75, 8C_354/2015 E. 6.2 und Urteil 8C_200/2018 vom 7. August 2018 E. 8 mit Hinweis).  
Das Gutachten der Frau lic. phil. S.________ war nicht notwendig zur Feststellung des massgebenden Sachverhalts, weshalb die Voraussetzungen einer Kostenübernahme durch die IV-Stelle nicht erfüllt sind. Der kantonale Entscheid ist auch diesbezüglich nicht zu beanstanden. 
 
7.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Versicherte hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Profond Vorsorgeeinrichtung, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. November 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold