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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
 
8C_441/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. Juli 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Familienzulage (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 3. April 2018 (KA.2016.00013). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 5. Juni 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. April 2018, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen), 
dass die Vorinstanz den Rückerstattungsentscheid der kantonalen Familienausgleichskasse vom 5. Oktober 2016 über Fr. 2'250.- bestätigte, 
dass sie zur Begründung anführte, diesen Betrag habe die Kasse trotz vorhandener Abtretungserklärung des Beschwerdeführers zu Gunsten der Sozialhilfebehörde wegen bevorschusster Kinder- und Ausbildungszulagen versehentlich und damit unrechtmässig (auch) direkt an den Versicherten ausgerichtet, was eine Rückforderung gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG erlaube, 
dass sie dabei insbesondere auch auf den Einwand des Beschwerdeführers einging, wonach die Kasse mit ihrem Vorgehen unzulässigerweise in den Regelungsbereich der Sozialhilfebehörde eingreife, 
dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich im Wesentlichen bereits vor Vorinstanz Vorgetragenes wiederholt, ohne auf das dazu Erwogene näher Bezug zu nehmen und dabei aufzuzeigen, inwiefern die in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
 
dass er vielmehr nicht zu verstehen scheint, dass vorliegend allein die Frage zu beurteilen ist, ob die Kasse die von ihr zweimal ausgerichteten Gelder vom Beschwerdeführer einmal zurückfordern durfte, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, 
dass deshalb die Angelegenheit im vereinfachten Verfahren nach   Art. 108 Abs. 1 it. b BGG erledigt wird, 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 in fine BGG), 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
dass die Beschwerde im Übrigen verschiedene Personen unnötig herabsetzende Äusserungen enthält, welche gemäss Art. 33 Abs. 1 BGG mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.- geahndet werden könnten, derweilen davon aber noch einmal verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. Juli 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel