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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_447/2017  
 
 
Urteil vom 4. April 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Uebersax. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Baudepartement Horw, 
Gemeindehausplatz 16, Postfach, 6048 Horw. 
 
Gegenstand 
Bau- und Planungsrecht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 30. Juni 2017 (7H 16 238). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 14. April 2016 verfügte das Baudepartement der Gemeinde Horw die Einstellung von Bauarbeiten, die B.________ als Eigentümerin des Grundstücks Nr. 2617 im Grundbuch Horw ohne Bewilligung auf ihrer Liegenschaft vornahm. In der Folge reichte B.________ ein Gesuch um nachträgliche Bewilligung für den Anbau einer Holzterrasse ein. Dagegen erhob unter anderem A.________, hälftiger Miteigentümer des nachbarschaftlichen Grundstücks Nr. 1882 im Grundbuch Horw, Einsprache. Mit Entscheid vom 14. September 2016 wies das Baudepartement der Gemeinde Horw die Einsprachen ab, soweit es diese nicht hinsichtlich des Rückbaus der Terrasse im Unterabstand zur Grenze zum Grundstück Nr. 1882 guthiess, und erteilte die Baubewilligung im Sinne der Erwägungen und unter Bedingungen und Auflagen. Gleichzeitig verfügte es den Rückbau der nichtbewilligten Terrassenbereiche innert drei Monaten ab Rechtskraft der Baubewilligung. 
 
B.  
Dagegen erhob A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht Luzern und beantragte im Wesentlichen die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands. Am 30. Juni 2017 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. September 2017 an das Bundesgericht stellt A.________ das Begehren, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und die Sache an dieses zurückzuweisen zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen; eventuell seien dem Kantonsgericht eine Mediation vorzuschlagen und das Verfahren so lange zu sistieren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. 
B.________ beantragt, die Beschwerde abzuweisen, eventuell darauf nicht einzutreten. Das Kantonsgericht schliesst ohne weitere Ausführungen auf Abweisung der Beschwerde. Das kommunale Baudepartement stellt für die Gemeinde Horw Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
A.________ äusserte sich am 8. November 2017 nochmals zur Sache. Weitere Rechtsschriften gingen beim Bundesgericht nicht mehr ein. 
 
D.  
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 wies der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einem Verfahren der nachträglichen Erteilung einer Baubewilligung. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nach Art. 82 ff. BGG offen.  
 
1.2. Der Beschwerdeführer ist als Nachbar, Einsprecher und direkter Adressat des angefochtenen Entscheids zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG).  
 
1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann, von hier nicht interessierenden weiteren Tatbeständen abgesehen, die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Bundesverfassungsrechts sowie die offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche, Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 95 lit. a und Art. 97 Abs. 1 BGG). Soweit die Vorinstanz kantonales Recht anzuwenden hatte, kann im Wesentlichen nur geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Bundesrecht bzw. gegen die verfassungsmässigen Rechte und Grundsätze. Das Bundesgericht prüft kantonales Recht somit nur auf Bundesrechtsverletzung, namentlich Willkür hin.  
 
1.4. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Der Beschwerdeführer muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Rein appellatorische Kritik ohne Bezug zum angefochtenen Entscheid genügt nicht. Besondere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 135 III 127 E. 1.6).  
 
2.  
Der Beschwerdeführer beantragt, der Vorinstanz ein Mediationsverfahren vorzuschlagen, und verbindet dies mit einem Sistierungsbegehren. Indessen macht der Beschwerdeführer insofern keine massgebliche Verletzung von Bundesrecht geltend. Eine Mediation nach kantonalem Recht kann das Bundesgericht nicht frei und unabhängig von einem Bundesrechtsverstoss anordnen. Die Streitsache ist überdies liquid, und eine Rückweisung zur Prüfung, ob das Kantonsgericht eine Mediation nach eigenem Ermessen erwägen will, rechtfertigt sich nicht. Der entsprechende Verfahrensantrag ist demnach abzuweisen. 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeschrift ist in weiten Teilen ausufernd und nur schwer nachvollziehbar. Eine Rückweisung zur Verbesserung gemäss Art. 42 Abs. 6 BGG ist jedoch nicht angezeigt, da sich die Begründung nicht als geradezu übermässig weitschweifig und auch nicht als völlig unverständlich erweist.  
 
3.2. Das ändert freilich nichts daran, dass die Argumentation des Beschwerdeführers grösstenteils appellatorischer Natur ist. Im Wesentlichen beruft er sich auf den Schutz von Treu und Glauben und das Willkürverbot nach Art. 9 BV. Dabei handelt es sich um Bundesverfassungsrecht, das er grundsätzlich mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht anrufen kann. Die Begründung bleibt insgesamt aber vage. Insbesondere ist weitgehend nicht erkennbar, inwiefern der verfassungsrechtliche Vertrauensgrundsatz verletzt und nicht nur die Erwartungen des Beschwerdeführers unerfüllt geblieben sein sollten. Soweit der Beschwerdeführer die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz rügt, tut er im Wesentlichen nicht dar, weshalb diese nicht nur aus seiner Sicht falsch, sondern aus objektiven Gründen offensichtlich unrichtig sein sollten. Analoges gilt für die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts durch das Kantonsgericht; insofern geht aus der Beschwerdebegründung grösstenteils nicht ausreichend hervor, weshalb der angefochtene Entscheid unhaltbar bzw. qualifiziert falsch sein sollte. Die langfädigen Ausführungen bleiben hinsichtlich der behaupteten rechtlichen Mängel unpräzis und unklar. Die Beschwerdeschrift erfüllt insoweit die Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Selbst wenn berücksichtigt wird, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen juristischen Laien handelt, kann auf die Beschwerde mit Ausnahme der nachfolgenden Erwägungen und damit mehrheitlich nicht eingetreten werden.  
 
4.  
 
4.1. Das Kantonsgericht stellte fest, dass einzelne Einträge in den Plänen falsch seien, und würdigte dies entsprechend. Inwiefern es den Sachverhalt trotzdem in massgeblicher Weise mit nachteiliger Folge für den Beschwerdeführer qualifiziert falsch erhoben haben sollte, ist nicht ersichtlich.  
 
4.2. Gegenstand des Verfahrens um nachträgliche Baubewilligung bildet die ohne Bewilligung erstellte Holzterrasse der Beschwerdegegnerin. Es ist unter den Verfahrensbeteiligten strittig, ob die gewachsenen Terrainhöhen, deren Bemessung der Beschwerdeführer ausdrücklich beanstandet, überhaupt Gegenstand des Baugesuchs sind; der Beschwerdeführer befürchtet überdies, dass sich der angeblich falsch festgesetzte Terrainverlauf auch in einem späteren Bauprojekt zu seinem Nachteil auswirken könnte. Indessen setzte sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid eingehend mit der Frage der Relevanz der Terrainhöhen auseinander und kam nachvollziehbar zum Schluss, dass der Bau der strittigen Terrasse durch die im Jahr 2001 erfolgten Terrainveränderungen nicht betroffen und die Beschwerdegegnerin deswegen nicht begünstigt ist. Im Übrigen beträfen die Veränderungen einen Bereich, in dem aufgrund der Grenzabstandsvorschriften, unter Vorbehalt allfälliger Näherbaurechte, ohnehin keine Baute mehr erstellt werden dürfte, weshalb der Beschwerdeführer schon von daher künftig nicht benachteiligt sei. Diese Beurteilung ist im Ergebnis nicht unhaltbar bzw. willkürlich.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer unterliegt einer Fehlinterpretation des angefochtenen Entscheids, wenn er davon ausgeht, das Kantonsgericht halte die von ihm erhobenen hauptsächlichen Rügen für berechtigt, habe ihm aber nicht Recht gegeben, weil es trotz § 161a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 (VRG) sein Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Bewilligungsbehörde setzen wolle. Nach dieser Bestimmung prüft das Kantonsgericht grundsätzlich auch das Ermessen, wenn es einzige kantonale Rechtsmittelinstanz ist, was hier an sich zutrifft. In E. 2.2 des angefochtenen Entscheids führte das Kantonsgericht jedoch unter anderem mit Verweis auf den vom Beschwerdeführer angerufenen § 161a VRG aus, es verfüge zwar über volle Kognition, sei aber aufgrund der ihm zugedachten Funktion nicht befugt, insbesondere in technischen und örtlichen Belangen sein Ermessen an die Stelle desjenigen seiner Vorinstanz zu setzen. Die entsprechende Interpretation des kantonalen Verfahrensrechts beruht auf sachlichen Gründen, entspricht der gewaltenteiligen Staatsorganisation und ist nicht willkürlich (vgl. etwa BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188 f.). In der Folge erkannte das Kantonsgericht vereinzelte Mängel in den Plänen des Baubewilligungsverfahrens; es beurteilte diese in rechtlicher Hinsicht aber nicht als entscheidwesentlich im Sinne des Beschwerdeführers. Darin liegt weder Willkür noch eine Vertrauensverletzung. Dass die Einschätzung der Vorinstanz, die festgestellten Ungereimtheiten hätten keine massgeblichen Auswirkungen auf seine Rechtsposition, bundesrechtswidrig sein sollte, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun und ist auch nicht ersichtlich.  
 
4.4. Welche sonstigen kantonalen Bestimmungen das Kantonsgericht qualifiziert falsch angewendet haben und weshalb dies so sein sollte, geht aus der Beschwerdeschrift nicht ausreichend hervor. Damit greift die erhobene Willkürrüge ins Leere.  
 
4.5. Genauso wenig ist nachvollziehbar, dass der angefochtene Entscheid treuwidrig sein sollte. Das gilt insbesondere für die Frage, inwiefern die Behörden dem Beschwerdeführer verbindliche Zusagen gemacht hätten, die eine Rechtswirkung auslösen könnten.  
 
5.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 65 BGG). Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteinentschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung der Streitsache zur Prüfung eines Mediationsverfahrens und auf entsprechende Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Baudepartement Horw und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. April 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Uebersax