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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_106/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. März 2016  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Hurni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kostenvorschuss, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 4. Februar 2016. 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Aargau ein Rechtsmittelverfahren anhängig gemacht hat; 
dass das Obergericht mit Verfügung vom 4. Februar 2016 der Beschwerdeführerin eine Frist von 10 Tagen zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.-- angesetzt hat; 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 10. Februar 2016 datierte Rechtsschrift einreichte, in der sie sinngemäss erklärte, die Verfügung des Obergerichts mit Beschwerde anzufechten; 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen); 
dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt, der das Verfahren vor der Vorinstanz nicht abschliesst (BGE 135 III 212 E. 1.2, 329 E. 1.2; 135 V 141 E. 1.1 mit Hinweis); 
dass gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (vgl. Art. 92 BGG), die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 138 III 94 E. 2.2 S. 95; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1; 133 IV 288 E. 3.2); 
dass es dementsprechend der Beschwerdeführerin obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2), wobei vorliegend die Zulässigkeitsvoraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG von vornherein ausser Betracht fällt; 
dass der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ein Nachteil rechtlicher Natur sein muss, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 80; 137 III 380 E. 1.2.1; 133 III 629 E. 2.3.1); 
dass die Beschwerdeführerin mit keinem Wort darlegt, inwiefern ihr durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen soll, der darin liegen könnte, dass ihr der Zugang zum Gericht verhindert werden könnte, falls sie finanziell nicht in der Lage wäre, den verlangten Betrag zu bezahlen, was ebenfalls konkret darzulegen gewesen wäre (Urteil 4A_354/2015 vom 17. Juli 2015 mit weiteren Hinweisen); 
dass sich die Beschwerde demnach als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf sie nicht einzutreten ist; 
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG); 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. März 2016 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Hurni