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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_78/2022  
 
 
Urteil vom 15. Dezember 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichterin Jametti, 
nebenamtliche Bundesrichterin Pont Veuthey, 
Gerichtsschreiberin Dambeck. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schnider, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509 Solothurn, 
vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn, Abteilung Administrativmassnahmen, Gurzelenstrasse 3, 4512 Bellach. 
 
Gegenstand 
Führerausweisentzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 21. Dezember 2021 (VWBES.2021.248). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ überschritt am 25. Juli 2018 mit seinem Personenwagen innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 33 km/h (nach Sicherheitsabzug). 
Im Namen des Bau- und Justizdepartements des Kantons Solothurn teilte die Motorfahrzeugkontrolle A.________ am 13. September 2018 mit, dass gegen ihn ein Administrativverfahren wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften eröffnet worden sei. 
Gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 19. September 2018 erhob A.________ Einsprache, woraufhin das Administrativverfahren sistiert wurde. Nach einer persönlichen Einvernahme verurteilte die Staatsanwaltschaft A.________ mit neuem Strafbefehl vom 28. August 2020 wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit zu einer Busse von Fr. 800.--. Dieser Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen. 
Die Motorfahrzeugkontrolle entzog A.________ mit Verfügung vom 22. Juni 2021 den Führerausweis für die Dauer von vier Monaten. 
Die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 21. Dezember 2021 ab. 
 
B.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. Februar 2022 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 21. Dezember 2021. Der Vorfall vom 25. Juli 2018 sei als leichte Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz zu qualifizieren und der Führerausweis sei ihm für die Dauer von einem Monat zu entziehen. 
Die Vorinstanz beantragt im Rahmen ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Motorfahrzeugkontrolle stellt unter Verweisung auf ihre Stellungnahme an die Vorinstanz und das angefochtene Urteil Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Ebenso beantragt das Bundesamt für Strassen ASTRA, die Beschwerde sei abzuweisen. 
 
C.  
Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts erkannte der Beschwerde mit Verfügung vom 23. Februar 2022 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zu. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid betreffend einen Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG); ein Ausnahmegrund gemäss Art. 83 ff. BGG ist nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Inhaber des entzogenen Führerausweises und Adressat des angefochtenen Urteils gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 
 
2.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Person vorbringt und begründet (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil im Weiteren den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, deren Sachverhaltsfeststellung sei offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (vgl. dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2), oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe ihre volle Kognition in unzulässiger Weise nicht ausgeschöpft, sondern sich darauf beschränkt, die bei ihr angefochtene Verfügung auf eine allfällige Rechtsverletzung hin zu überprüfen. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat sich sowohl in sachverhaltlicher als auch in rechtlicher Hinsicht mit der Sache auseinandergesetzt. Dass sie abschliessend festhielt, es sei nicht zu beanstanden, wenn die Motorfahrzeugkontrolle auf den Tatbestand der mittelschweren Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG geschlossen habe, vermag daran nichts zu ändern. Inwiefern die Vorinstanz den Entscheid der Motorfahrzeugkontrolle wegen Unangemessenheit hätte aufheben müssen, zeigt der Beschwerdeführer sodann nicht auf. 
 
4.  
In materieller Hinsicht ist umstritten, ob eine mittelschwere oder eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gegeben ist. 
 
4.1.  
 
4.1.1. Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Eine schwere Widerhandlung begeht gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Leichte und mittelschwere Widerhandlungen werden von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4 mit Hinweisen).  
Die mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (BGE 135 II 138 E. 2.2.2 mit Hinweis). Die Annahme einer leichten Widerhandlung setzt voraus, dass die lenkende Person durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen hat und sie dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2.2.3; Urteil 1C_311/2021 vom 16. März 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen). 
 
4.1.2. In Bezug auf die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten hat die Rechtsprechung im Interesse der rechtsgleichen Behandlung Grenzwerte zur Sanktionierung festgelegt. Eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG liegt demnach vor, wenn innerorts die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h oder mehr überschritten wird. Dies gilt ungeachtet der konkreten Umstände wie z.B. günstige Verkehrsverhältnisse oder ein tadelloser automobilistischer Leumund (BGE 132 II 234 E. 3; Urteile 1C_588/2020 vom 25. November 2021 E. 4.1.1; 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3; je mit Hinweisen).  
Rechtsprechungsgemäss ist die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bei Vorliegen eines objektiv schweren Falles in der Regel mindestens grobfahrlässig. Diese Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde jedoch nicht davon, den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Eine Ausnahme kommt allenfalls in Betracht, wenn die lenkende Person aus nachvollziehbaren Gründen gemeint hat, sie befinde sich noch nicht oder nicht mehr im Innerortsbereich (Urteile 1C_63/2021 vom 11. November 2021 E. 4.1.1; 1C_454/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 3.3; 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3; je mit Hinweisen). 
 
4.2.  
 
4.2.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts gebunden. Sie darf davon nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 139 II 95 E. 3.2; 136 II 447 E. 3.1; 124 II 103 E. 1c/aa; je mit Hinweisen). Bestehen klare Anhaltspunkte, dass die Sachverhaltsfeststellung des Strafgerichts unrichtig ist, darf die Verwaltungsbehörde nicht ohne Weiteres darauf abstellen; vielmehr hat sie nötigenfalls selber Beweiserhebungen durchzuführen (Urteile 1C_170/2021 vom 27. Juli 2022 E. 4.1; 1C_589/2021 vom 5. Mai 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen).  
Die Verwaltungsbehörde hat vor allem dann auf die Sachverhaltsfeststellung im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren gefällt wurde. Sie ist unter bestimmten Umständen aber auch an die sachverhaltlichen Feststellungen eines Strafentscheids gebunden, der im Strafbefehlsverfahren erging, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt insbesondere, wenn die betroffene Person weiss oder wissen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird, und sie es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des Strafverfahrens die ihr garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben darf sie nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um Einwände gegen die tatsächlichen Grundlagen der strafrechtlichen Verurteilung zu erheben. Sie hat dies vielmehr bereits im Strafverfahren zu tun und dort die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a; Urteil 1C_170/2021 vom 27. Juli 2022 E. 4.1; je mit Hinweisen). 
 
4.2.2. In Bezug auf die rechtliche Würdigung des Sachverhalts ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber nicht an die Einschätzung des Strafgerichts gebunden, ausser die rechtliche Qualifikation hänge stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die das Strafgericht besser kennt, etwa weil es die beschuldigte Person persönlich einvernommen hat. Die Verwaltungsbehörde hat jedoch auch im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung die Einheit der Rechtsordnung zu beachten und widersprüchliche Urteile soweit vertretbar zu vermeiden (vgl. BGE 124 II 103 E. 1c/bb; Urteile 1C_63/2021 vom 11. November 2021 E. 4.2; 1C_421/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1; 1C_424/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.3; 6A.116/2000 vom 7. Juni 2001 E. 3a, nicht publ. in: BGE 127 II 302).  
 
4.3.  
 
4.3.1. Dem rechtskräftigen Strafbefehl vom 28. August 2020 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bei der Tatbegehung angesichts der lokalen Situation im Ausserortsbereich gewähnt habe, zumal das Signal betreffend die zulässige Höchstgeschwindigkeit vor einer kleinen Häusergruppe platziert sei, die Strasse danach in Fahrtrichtung lediglich von Wald (rechts) und Landwirtschaftsfläche (links) - durchbrochen von einem Einzelgehöft und einem nicht mehr betriebenen Friedhof - begrenzt werde, mithin auf mindestens einer Strassenseite ausserhalb der dichten Bebauung liege. Der ortskundige Beschwerdeführer habe sich fahrlässig über die erlaubte Geschwindigkeit geirrt, weshalb aufgrund der Umstände von einer einfachen Verkehrsregelverletzung auszugehen sei.  
 
4.3.2. Die Motorfahrzeugkontrolle erwog in ihrer Verfügung vom 22. Juni 2021, ungeachtet der konkreten Umstände stelle eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h objektiv eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG dar. Aufgrund des Ausgangs des Strafverfahrens und der Begründung der Staatsanwaltschaft könne das Verschulden des Beschwerdeführers vorliegend als mittelschwer qualifiziert werden. Die Busse sei jedoch dennoch auf Fr. 800.-- festgesetzt worden. Das Verschulden und die Gefährdung sogleich als leicht einzustufen, wäre trotz aller Gegebenheiten, insbesondere auch der Aussage gegenüber der Polizei, wonach er die Strecke "in- und auswendig" kenne, nicht angebracht.  
 
4.3.3. Die Vorinstanz erwog, angesichts des rechtskräftigen Strafbefehls sei von einer Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 33 km/h auszugehen, wodurch objektiv ein schwerer Fall vorliege. Der Umstand, dass der betroffene Strassenabschnitt lediglich von Wald und Landwirtschaftsflächen begrenzt sei und weder Trottoirs noch Fussgängerstreifen aufweise, vermöge eine vom Schema abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Es seien auch sonst keine besonderen Gründe bzw. aussergewöhnliche Umstände ersichtlich, welche die Verkehrsregelverletzung als weniger gravierend erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer habe somit eine erhöhte abstrakte Gefahr für sich und die anderen Verkehrsteilnehmer geschaffen.  
Zwar sei die Strasse durchaus auf der einen Seite von Wald gesäumt, während auf der anderen Seite grosse Flächen landwirtschaftlich genutzt würden. Jedoch lasse der Beschwerdeführer ausser Acht, dass sich auf der einen Seite nach wie vor einige Häuser befänden, mehrere Nebenstrassen vorhanden seien, die in die vom Beschwerdeführer befahrene Strasse einbögen, die Strecke nicht richtungsgetrennt sei und zwischen den zwei Spuren keine Sicherheitslinie bestehe. Hinzu komme die Aussage des Beschwerdeführers, dass er die Strecke "in- und auswendig" kenne und diese jeweils bis zu seinem Umzug auf seinem Arbeitsweg befahren habe. Er gelte deshalb und auch aufgrund seines früheren Wohnorts als ortskundig. Entsprechend habe ihm bewusst gewesen sein müssen, innerorts zu fahren; zumindest hätte er sich kaum ausserorts wähnen dürfen. Sein weiteres Vorbringen, auf der fraglichen Strecke sei keine Signalisation ersichtlich und es sei folglich nicht klar gewesen, welche Geschwindigkeit eingehalten werden müsse, sei somit nicht glaubhaft. Selbst wenn der Beschwerdeführer in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt gewesen sei, hätte er - insbesondere als ortskundige Person, welche die Strecke "in- und auswendig" kenne - bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können. Die Motorfahrzeugkontrolle und die Staatsanwaltschaft hätten deswegen darauf geschlossen, dass die vom Beschwerdeführer begangene Geschwindigkeitsübertretung durchaus vermeidbar gewesen wäre - auch wenn die Überschreitung fahrlässig auf einer atypischen Innerortsstrecke begangen worden sei. Die Motorfahrzeugkontrolle habe sich mit den Umständen des Einzelfalls genügend auseinandergesetzt. Wenn sie auf den Tatbestand der mittelschweren Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG geschlossen habe, sei dies nicht zu beanstanden, zumal mit Blick auf die Praxis der Motorfahrzeugkontrolle auch eine schwere Widerhandlung denkbar gewesen wäre. 
 
4.4. Der Beschwerdeführer bringt vor, in seinem Fall seien sowohl die abstrakte Gefährdung als auch das Verschulden als leicht einzustufen und sei entsprechend nicht von einer mittelschweren, sondern von einer leichten Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG auszugehen. Die Vorinstanz sei in rechtswidriger Weise vom rechtskräftigen Strafbefehl abgewichen. So habe die Staatsanwaltschaft festgestellt, dass es sich beim fraglichen Strassenabschnitt grundsätzlich um einen typischen Ausserortsbereich handle. Die Verwaltungsbehörden hätten davon bei der Beurteilung der objektiven Gefährdung nicht abweichen dürfen. Der Schuldspruch sei sodann aufgrund eines fahrlässigen Irrtums erfolgt, was per se ein leichtes Verschulden impliziere. Weiter spreche auch die Busse in der Höhe von Fr. 800.-- in Bezug auf die subjektive Tatschwere für ein leichtes Verschulden.  
 
4.4.1. Zunächst ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe. Er habe im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, auf der fraglichen Strecke sei keine Signalisation ersichtlich. Die Vorinstanz habe dieses Vorbringen ohne weitere Abklärungen als unglaubhaft erachtet und sich somit auf eine bloss denkbare Version des Sachverhalts abgestützt.  
Gemäss Sachverhaltsdarstellung im rechtskräftigen Strafbefehl vom 28. August 2020 war die zulässige Höchstgeschwindigkeit signalisiert (vgl. oben E. 4.3.1). Weshalb die Verwaltungsbehörden davon hätten abweichen und vom Fehlen der Signalisation ausgehen müssen, vermag der Beschwerdeführer weder aufzuzeigen noch ist dies nach der dargelegten Rechtsprechung (vgl. oben E. 4.2.1) ersichtlich: Der Strafbefehl erging nach einer Einsprache und persönlichen Einvernahme des Beschwerdeführers und ersetzte den ursprünglichen Strafbefehl vom 19. September 2018. Im Rahmen der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 18. Februar 2020 gab der Beschwerdeführer auf den Vorhalt "Sie kannten die Strasse und wussten, dass da 50 km/h ist." zu Protokoll: "Man kommt von einer Hauptstrasse und es ist nicht explizit signalisiert. Ich habe mich danach geachtet, in Aufnahmerichtung kurz vor dem Hof ist 50 km/h signalisiert. Das habe ich erst nach der ersten Aussage gesehen. Mir war das vorher nicht so bewusst, dass dort 50 km/h signalisiert ist." Zudem ist den Vorakten zum Verfahren bei der Motorfahrzeugkontrolle zu entnehmen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Abklärungen zur Signalisation auf dem betroffenen Streckenabschnitt tätigte. Diese hätten ergeben, dass die Strecke 50 km/h, die Beschilderung aber "sehr weit aussen" sei. Schliesslich hält der Beschwerdeführer andernorts in seiner Beschwerde selber fest, "das Signal betreffend die zulässige Höchstgeschwindigkeit [ist] vor einer kleinen Häusergruppe platziert" (Beschwerde, Rz. 19). 
Wenn die Vorinstanz das Vorbringen des Beschwerdeführers, auf der fraglichen Strecke sei keine Signalisation ersichtlich und es sei folglich nicht klar gewesen, welche Geschwindigkeit eingehalten werden müsse, als unglaubhaft erachtete, ist dies daher nicht zu beanstanden und stellt auch keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG dar. 
 
4.4.2. Der Beschwerdeführer wurde wegen Überschreitens der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 33 km/h rechtskräftig verurteilt. Die Vorinstanz schloss daraus zu Recht auf einen objektiv schweren Fall. Wenn sie erwog, der Umstand, dass der betroffene Strassenabschnitt lediglich von Wald und Landwirtschaftsflächen begrenzt sei und weder Trottoirs noch Fussgängerstreifen aufweise, keine vom Schema abweichende Beurteilung zu rechtfertigen vermöge, stellt dies - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - keine Abweichung von den Tatsachenfeststellungen der Staatsanwaltschaft dar und ist nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Kritik des Beschwerdeführers, wonach dies "offensichtlich unhaltbar" sei; bei Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse wäre eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h zu erwarten gewesen, vermag daran nichts zu ändern. Im Übrigen hält der Beschwerdeführer andernorts in seiner Beschwerde selber fest, dass die im Strafbefehl angenommene objektive Tatschwere (Geschwindigkeitsüberschreitung von 33 km/h, innerorts) als schwer zu betrachten sei (Beschwerde, Rz. 19).  
 
4.4.3. Soweit der Beschwerdeführer auch mit Blick auf sein Verschulden geltend macht, die Vorinstanz sei in rechtswidriger Weise vom Strafbefehl abgewichen, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Vielmehr geht aus den obigen Ausführungen in Erwägung 4.3 hervor, dass die Vorinstanzen gerade unter Berücksichtigung des Ausgangs des Strafverfahrens und der Begründung des Strafbefehls vom in Erwägung 4.1.2 genannten Schema abgewichen sind und in subjektiver Hinsicht "bloss" eine mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG angenommen haben. Die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV), weil die Vorinstanz die angebliche Abweichung vom Strafurteil nicht begründet habe, ist damit von vornherein zu verneinen.  
Da mit dem Vorliegen einer ernstlichen Gefahr (vgl. oben E. 4.4.2) eine leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG, bei der kumulativ eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden gegeben sein müssen, bereits ausser Betracht fällt, erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend sein Verschulden einzugehen. 
 
4.5. Es verstösst demnach nicht gegen Bundesrecht, wenn die Vorinstanz eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG bejahte.  
 
5.  
Gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG wird der Führerausweis nach einer mittelschweren Widerhandlung für mindestens vier Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war. Diese Voraussetzung ist beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen erfüllt, da ihm am 30. März 2017 bereits einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften der Führerausweis entzogen worden war. 
Der Beschwerdeführer verlangt die Reduktion des Führerausweisentzugs auf einen Monat. Eine solche Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG ist aufgrund der Bestimmung von Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG jedoch ausgeschlossen (Urteil 1C_263/2021 vom 27. Januar 2022 E. 4.2 mit Hinweis). Es ist sodann nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erwog, der Führerausweisentzug sei in Beachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls auf die gesetzliche Mindestdauer von vier Monaten festgesetzt worden; für eine Berücksichtigung der beruflichen Angewiesenheit bestehe folglich kein Raum. 
 
6.  
Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Dezember 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dambeck