Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_284/2022  
 
 
Urteil vom 13. September 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Merz, 
Gerichtsschreiberin Dambeck. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, 
 
gegen  
 
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Rötihof, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn, 
handelnd durch die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn, Abteilung Administrativmassnahmen, 
Gurzelenstrasse 3, 4512 Bellach. 
 
Gegenstand 
Sicherungsentzug des Führerausweises, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 13. April 2022 (VWBES.2022.18). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wurde am 3. Juni 2021, um 20.45 Uhr von der Polizei angehalten und kontrolliert. Es wurde eine Atemalkoholprobe durchgeführt, die eine Atemalkoholkonzentration von 0.82 mg/l ergab, weshalb die Polizei A.________ den Führerausweis abnahm. 
Im Namen des Bau- und Justizdepartements des Kantons Solothurn entzog die Motorfahrzeugkontrolle A.________ mit Verfügung vom 23. Juni 2021 vorsorglich den Führerausweis und wies ihn einer verkehrsmedizinischen Untersuchung an der Universität Zürich, Institut für Rechtsmedizin, Verkehrsmedizin, zu. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 20. September 2021 ab. 
Gestützt auf das am 6. Dezember 2021 erstattete Gutachten verfügte die Motorfahrzeugkontrolle im Namen des Bau- und Justizdepartements am 24. Dezember 2021 den Sicherungsentzug des Führerausweises von A.________ auf unbestimmte Zeit, mit dreimonatiger Sperrfrist, wegen mangelnder Fahreignung in verkehrsmedizinischer Hinsicht. Für die Wiedererteilung des Führerausweises setzte die Motorfahrzeugkontrolle den Nachweis einer mindestens sechsmonatigen Alkoholabstinenz sowie das positive Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung inklusive Haaranalyse voraus. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ mit Urteil vom 13. April 2022 ab. 
 
B.  
Gegen dieses Urteil gelangt A.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 19. Mai 2022 an das Bundesgericht und beantragt, das verwaltungsgerichtliche Urteil sei aufzuheben. Ihm sei die Fahrerlaubnis wieder zu erteilen und die Motorfahrzeugkontrolle sei anzuweisen, ihm den Führerausweis auszuhändigen. 
Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Sie verzichtet auf eine Vernehmlassung und verweist auf die Akten sowie die Begründung des angefochtenen Urteils. Die Motorfahrzeugkontrolle beantragt unter Verweis auf ihre Stellungnahmen und das verwaltungsgerichtliche Urteil, die Beschwerde sei abzuweisen. 
Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) stellt im Rahmen seiner Vernehmlassung den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer reicht dazu eine Stellungnahme ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid betreffend einen Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil und ist als vom Führerausweisentzug direkt Betroffener gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerdeführung berechtigt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe sich im Wesentlichen auf das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 6. Dezember 2021 gestützt, obwohl dieses schwerwiegende Mängel aufweise und wissenschaftlichen Kriterien in keiner Weise entspreche. Sie habe Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG falsch angewendet und damit Bundesrecht verletzt. 
 
2.1.  
 
2.1.1. Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 SVG). Die Fahreignung setzt unter anderem voraus, dass die Person frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Führerausweise sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Wegen fehlender Fahreignung wird einer Person der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG).  
 
2.1.2. Rechtsprechungsgemäss wird eine Trunksucht bejaht, wenn die betroffene Person regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass ihre Fahrfähigkeit vermindert wird und sie diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag. Auf eine fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn die Person nicht mehr in der Lage ist, Alkoholkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Die Person muss mithin in einem Mass abhängig sein, dass sie mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Der Suchtbegriff des Verkehrsrechts deckt sich nicht mit dem medizinischen Begriff der Alkoholabhängigkeit. Auch bloss suchtgefährdete Personen, bei denen aber jedenfalls ein Alkoholmissbrauch vorliegt, können vom Führen eines Motorfahrzeugs ferngehalten werden (vgl. BGE 129 II 82 E. 4.1; Urteil 1C_128/2020 vom 29. September 2020 E. 2.1).  
Ist die Fahreignung nicht mehr gegeben, muss ein Sicherungsentzug zwingend angeordnet werden. Als schwerwiegender Eingriff in den Persönlichkeitsbereich der betroffenen Person setzt er eine sorgfältige Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte voraus (BGE 133 II 384 E. 3.1). Der Umfang der Nachforschungen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (BGE 129 II 82 E. 2.2). Zu den Abklärungen, die sich vor einem allfälligen Sicherungsentzug regelmässig aufdrängen, gehören die einlässliche Prüfung der persönlichen Verhältnisse (die in begründeten Fällen auch die Einholung von Fremdberichten einschliessen kann), die gründliche Aufarbeitung allfälliger Trunkenheitsfahrten, eine spezifische Alkoholanamnese (betreffend Trinkverhalten bzw. Muster und Motivationen des Alkoholkonsums) sowie eine umfassende medizinische körperliche Untersuchung mit besonderem Augenmerk auf mögliche alkoholbedingte Veränderungen oder gesundheitliche Störungen (vgl. BGE 129 II 82 E. 6.2.2; Urteile 1C_128/2020 vom 29. September 2020 E. 2.1; 1C_147/2017 vom 22. Juni 2017 E. 3.2.3 mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil 1C_131/2022 vom 18. April 2023 E. 4.3). 
 
2.1.3. Das Bundesgericht anerkennt die Haaranalyse als geeignetes Mittel sowohl zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums als auch der Einhaltung einer Abstinenzverpflichtung (BGE 140 II 334 E. 3). Biochemische Analyseresultate von Haarproben betreffend das Trinkalkohol-Stoffwechselprodukt Ethylglucuronid (EtG) erlauben objektive Rückschlüsse auf den Alkoholkonsum eines Probanden während einer bestimmten Zeit. Die Haaranalyse gibt direkten Aufschluss über den Alkoholkonsum. Nach dem Alkoholgenuss wird das Abbauprodukt EtG im Haar eingelagert und erlaubt über ein grösseres Zeitfenster als bei einer Blutuntersuchung Aussagen über den erfolgten Konsum. Die festgestellte EtG-Konzentration korreliert mit der aufgenommenen Menge an Trinkalkohol. Aufgrund des Kopfhaar-Längenwachstums von rund einem Zentimeter pro Monat lassen sich Aussagen über den Alkoholkonsum während der entsprechenden Zeitspanne vor der Haarentnahme machen. EtG-Werte ab 7 pg/mg, aber unterhalb von 30 pg/mg sprechen für einen moderaten, Werte oberhalb von 30 pg/mg für einen übermässigen Alkoholkonsum (BGE 140 II 334 E. 3 und 7; Urteil 1C_128/2020 vom 29. September 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). Ein Abweichen vom Ergebnis einer gutachterlichen Haaranalyse ist nur zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert wird (BGE 140 II 334 E. 3; 132 II 257 E. 4.4.1; Urteil 1C_128/2020 vom 29. September 2020 E. 2.4; zum Ganzen: Urteil 1C_131/2022 vom 18. April 2023 E. 4.4).  
 
2.2. Vorliegend erstattete das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich am 10. November 2021 einen Bericht zu Haaranalysen. Diesem zufolge wurden Beinhaare des Beschwerdeführers mit einer "Haarlänge gesamt" von "bis 3 cm" untersucht. Es wurde eine EtG-Konzentration von 56 pg/mg festgestellt.  
Das verkehrsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich datiert vom 6. Dezember 2021. Diesem ist abschliessend zu entnehmen, in der Gesamtschau spreche das Ergebnis der Haaranalyse für einen im zeitlichen Durchschnitt starken, chronischen Alkoholkonsum zumindest im Zeitraum der letzten vier bis acht Monate vor Asservierung der Haarprobe. Da das Ergebnis der Haaranalyse lediglich den zeitlichen Durchschnitt abbilde, lasse sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Abstinenz seit sechs Wochen nicht widerlegen. Es sei aber anzumerken, dass der in der asservierten Haarprobe nachgewiesene hohe EtG-Wert - auch unter Berücksichtigung einer Messunsicherheit von +/- 30 % - nicht durch das vom Beschwerdeführer angegebene Alkoholkonsumverhalten und die Verwendung der alkoholhaltigen Präparate erklärt werden könne. Dies deute auf ein als nicht unerheblich zu beurteilendes Unterschätzen des Alkoholkonsumverhaltens hin. Durch das Ereignis vom 3. Juni 2021 habe das Alkoholkonsumverhalten beim Beschwerdeführer denn auch Verkehrsrelevanz gezeigt. Aus verkehrsmedizinischer Sicht sei daher von einem verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch auszugehen. Unter diesen Voraussetzungen sei die vom Beschwerdeführer angegebene Dauer der Alkoholabstinenz noch zu kurz, als dass eine nachhaltige Verhaltensänderung angenommen werden könne. Aus verkehrsmedizinischer Sicht müsse daher die Fahreignung vom Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt negativ beurteilt werden. 
Die Vorinstanz kam im angefochtenen Urteil zum Schluss, dass sich das Gutachten als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei erweise und den Anforderungen an eine verkehrsmedizinische Abklärung entspreche. Es bestünden keine Hinweise, dass die Haaranalyse nicht sachgerecht durchgeführt worden sei. 
 
2.3.  
 
2.3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, grundsätzlich sollten EtG-Haaranalysen an Kopfhaaren durchgeführt werden, wenn diese noch erhältlich gemacht werden könnten. Im Fall von (vorübergehender) Kopfhaarlosigkeit sollte die zu untersuchende Person aufgefordert werden, ihr Kopfhaar wachsen zu lassen, damit eine zuverlässige Haaranalyse erstellt werden könne. Nur wenn an den Kopfhaaren aus besonderen Gründen keine EtG-Analyse durchgeführt werden könne, sei auf Körperhaare auszuweichen. Hinzu komme, dass im Gutachten die Besonderheit des untersuchten Sekundärhaars (Beinhaar) nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Bei Sekundärhaar sei das betreffende Analyseresultat zurückhaltend zu interpretieren und seien die Proben lediglich für die Überprüfung einer behaupteten Abstinenz geeignet, nicht aber für die Bestimmung der Konsumationszeitspanne oder der konsumierten Menge.  
 
2.3.2. Soweit der Beschwerdeführer moniert, aus dem angefochtenen Urteil gehe nicht hervor, weshalb die vorgenommene Analyse tatsächlich an den Beinhaaren erfolgt sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Gemäss angefochtenem Urteil war eine Untersuchung von Kopfhaaren nicht möglich, da der Beschwerdeführer eine Kurzhaarfrisur gehabt habe. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.  
 
2.3.3. Bei seinen Vorbringen stützt sich der Beschwerdeführer einerseits auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 28. April 2009 und andererseits auf einen Aufsatz von KATHRIN FREI (Die Aussagekraft von Ethylglucuronid in der verkehrsmedizinischen Fahreignungsbegutachtung, in: Strassenverkehr 2/2012, S. 19 ff.).  
Aus dem vorliegend angefochtenen Urteil geht hervor, in der Lehre sei vereinzelt die Meinung vertreten worden, dass EtG-Werte von Körperhaarproben nur in Ausnahmefällen in der verkehrsmedizinischen Begutachtung verwendet werden sollten (FREI, a.a.O.). Auch das Bundesgericht habe sich mit der Thematik der Nicht-Kopfhaaranalysen zu befassen gehabt (Urteil 1C_230/2009 vom 9. März 2010). In der Folge sei eine entsprechende wissenschaftliche EtG-Studie zum intraindividuellen Vergleich von Kopf- und Nicht-Kopfhaaren am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich durchgeführt worden. Diese habe aufgezeigt, dass bei nicht zur Verfügung stehenden Kopfhaaren durchaus Brust-, Arm- oder Beinhaare verwendet werden könnten, um eine zuverlässige Auskunft über das Alkoholtrinkverhalten der betroffenen Person zu erhalten. Dabei sei betreffend die durch die Haaranalyse überblickbare Zeitspanne jeweils das unterschiedliche Wachstumsverhalten von Kopf- und Nicht-Kopfhaaren zu berücksichtigen (BRUNO LINIGER, Ethylglucuronid-Haaranalytik: Zum intraindividuellen Vergleich von Kopf- und Nicht-Kopfhaaren, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2013, S. 37 ff.). 
Indem sich der Beschwerdeführer bei seinen Vorbringen auf den Aufsatz von KATHRIN FREI stützt, ohne sich mit diesen Ausführungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, vermag er nicht aufzuzeigen, dass Beinhaare vorliegend nicht hätten verwendet werden dürfen oder er dazu hätte aufgefordert werden müssen, seine Kopfhaare wachsen zu lassen. Ausserdem - und wie dies bereits die Vorinstanz erwog - sind gemäss der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) grundsätzlich Kopfhaare von 3 bis 5 cm Länge für die Haaranalytik zu bevorzugen. Sollte kein Kopfhaar zu Verfügung stehen, wird empfohlen auf Arm-, Bein-, Bart- oder Brustbehaarung auszuweichen (SGRM, Arbeitsgruppe Haaranalytik, Bestimmung von Ethylglucuronid [EtG] in Haarproben, Version 2017, Ziff. 4.2.2 und 6.5.3). 
 
2.3.4. Weiter ist dem angefochtenen Urteil zu entnehmen, in der Haaranalyse werde festgehalten, dass eine exakte Eingrenzung des Zeitraums, den Körperhaare widerspiegelten, nicht möglich sei. Sehr grob geschätzt dürften die untersuchten Beinhaare Auskunft geben über den durchschnittlichen Konsum mindestens der letzten vier bis acht Monate vor der Haarsicherstellung am 1. November 2021. Damit sei entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers der deutlich höhere Prozentsatz an nicht wachsenden (sog. telogenen) Haaren und die unterschiedliche Wachstumskinetik von Körperhaaren bei der Abschätzung des korrespondierenden Zeitfensters gerade berücksichtigt worden, da es sich um einen grösseren Zeitraum handle als bei gleichlangen Kopfhaaren. Zudem werde im Gutachten eine Messunsicherheit von +/- 30 % berücksichtigt.  
Mit diesen Ausführungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und zeigt auch nicht auf, inwiefern diese nicht korrekt sein sollten. Mit Blick auf die Empfehlungen der SGRM, wonach für die Interpretation der Ergebnisse der Sekundärhaare die gleichen Entscheidungsgrenzen wie für Kopfhaare herangezogen werden könnten und wonach für eine Abschätzung des korrespondierenden Zeitfensters der deutlich höhere Prozentsatz an telogenen Haaren sowie die unterschiedliche Wachstumskinetik zu berücksichtigen seien (SGRM, a.a.O, Ziff. 6.5.3), liegt dies auch nicht auf der Hand. Seinem Vorbringen, im Gutachten sei der Besonderheit des untersuchten Sekundärhaars (Beinhaar) nicht ausreichend Rechnung getragen worden, kann daher nicht gefolgt werden, zumal sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern beruft, das mit dem von der Vorinstanz genannten Urteil des Bundesgerichts 1C_230/2009 vom 9. März 2010 aufgehoben wurde. 
 
2.4.  
 
2.4.1. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, der dem Gutachten zugrunde liegende EtG-Wert von 56 pg/mg sei aufgrund seiner Kurzhaarfrisur in Beinhaaren festgestellt worden, die eine Länge von "bis 3 cm" aufgewiesen hätten. Damit hätten sie die von der SGRM empfohlene Länge von 3 bis 5 cm nicht erreicht. Bei Haarproben, die unter 3 cm lang seien, würden erheblich höhere EtG-Werte gemessen als bei solchen von mindestens 3 cm Länge.  
 
2.4.2. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, die untersuchten Beinhaare hätten eine Haarlänge von "bis 3 cm" aufgewiesen und damit die empfohlene Länge von 3 bis 5 cm knapp nicht erreicht. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass eine Bestimmung der Haarlänge bei Sekundärhaaren schwierig sei. Daher könne in erster Näherung von den längsten Haaren ausgegangen werden, was vorliegend einer Haarlänge von bis zu 3 cm entspreche.  
 
2.4.3. Mit dieser Argumentation der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Die Vorinstanz stützte sich dabei wiederum auf die Empfehlungen der SGRM, wonach eine Bestimmung der Haarlänge bei Sekundärhaaren schwierig sei. Es könne in erster Näherung von den längsten Haaren ausgegangen werden (SGRM, a.a.O., Ziff. 6.5.3). Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, wonach bei Haarproben, die weniger als 3 cm lang seien, erheblich höhere EtG-Werte gemessen würden als bei Haarproben mit einer Länge von mindestens 3 cm, die vorinstanzlichen Ausführungen nicht in Zweifel zu ziehen, zumal er sich dabei erneut auf den Aufsatz von KATHRIN FREI beruft (vgl. dazu oben E. 2.3.3).  
 
2.5.  
 
2.5.1. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, das Gutachten stütze sich allein auf den im Labor festgestellten EtG-Wert von 56 pg/mg ab. Es stehe zwar ausser Frage, dass ein hoher EtG-Wert grundsätzlich für einen hohen Konsum sprechen könne. Nur widerlege das noch nicht seine Fahreignung.  
 
2.5.2. Mit Blick auf das verkehrsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 6. Dezember 2021 lagen der Begutachtung Behörden- und Administrativakten, Angaben des Beschwerdeführers, Untersuchungsbefunde, Laboranalysen und Fremdauskünfte zu Grunde. So wurden unter anderem die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers geprüft und die Trunkenheitsfahrt vom 3. Juni 2021 aufgearbeitet. Zudem wurde eine Suchtmittelanamnese erhoben, in deren Rahmen sich der Beschwerdeführer insbesondere zu seinem Alkoholkonsumverhalten äusserte, und eine körperliche Untersuchung durchgeführt. Die dabei gemachten Angaben des Beschwerdeführers, dass er in den letzten Jahren üblicherweise einmal im Monat bei einem Essen eine halbe Flasche Rotwein und etwa zweimal in der Woche ein Bier und selten zu einem Apéro einen Cynar getrunken habe, und dass er keine medizinischen Probleme oder ärztliche Behandlungen im Zusammenhang mit einer Suchtproblematik gehabt habe, wurden in der gutachterlichen Beurteilung selber nochmals aufgegriffen und fanden teils auch Eingang in die abschliessende Gesamtschau (vgl. oben E. 2.2). Seine weiteren Aussagen, wonach er kein Verlangen nach Alkohol verspürt oder Alkohol konsumiert habe, um eine Unruhe oder Nervosität zu dämpfen, er sich weder einer Entzugstherapie habe unterziehen noch Medikamente zur Bekämpfung eines Alkoholproblems habe einnehmen müssen, hat die Vorinstanz im angefochtenen Urteil zwar nicht aufgeführt. Jedoch wurden auch diese Elemente im Rahmen der Untersuchung erhoben und macht der Beschwerdeführer weder geltend noch ist ersichtlich, dass sie bei der gutachterlichen Beurteilung unberücksichtigt geblieben wären.  
Mit seinen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer demnach nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz fälschlicherweise erwogen hätte, der Gutachter habe sich nicht allein auf den EtG-Wert gestützt und Abklärungen in einem ausreichenden Umfang getroffen und berücksichtigt. 
 
2.5.3. Die Vorinstanz hielt weiter fest, auch wenn der Beschwerdeführer keine alkoholbedingten Veränderungen oder gesundheitliche Störungen wahrnehme, zeige der nachgewiesene hohe EtG-Wert selbst unter Berücksichtigung einer Messunsicherheit von +/- 30 % deutlich, dass ein solcher Wert nicht bloss durch das vom Beschwerdeführer angegebene Alkoholkonsumverhalten und die Verwendung der alkoholhaltigen Präparate erklärt werden könne. Mit dem Vorfall vom 3. Juni 2021 habe sich die naheliegende Gefahr, dass der Beschwerdeführer im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnehme, realisiert. Nach der Rechtsprechung sei er in einem Mass abhängig, dass er mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt sei, sich in einem Zustand an das Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleiste. Dies spiegle sich auch in der Tatsache wider, dass sich der Beschwerdeführer am 3. Juni 2021 bei einer Atemalkoholkonzentration von 0.82 mg/l noch fahrfähig gefühlt habe.  
Nach diesen Ausführungen kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, es gehe nicht an, allein auf den festgestellten EtG-Wert abzustellen, obwohl erhebliche Zweifel am Resultat angebracht gewesen wären (Messunsicherheit) und die körperliche Untersuchung keine Hinweise auf Alkoholmissbrauch gezeigt habe. Einerseits wurde nicht alleine auf den EtG-Wert abgestellt und andererseits wurden sowohl die Messunsicherheit als auch die körperliche Untersuchung berücksichtigt. Die Vorinstanz erachtete mit Blick auf die obigen Ausführungen sodann namentlich auch den Vorfall vom 3. Juni 2021 als massgebend, wozu sich der Beschwerdeführer nicht äussert, sondern diesen lediglich als einmaligen Vorfall bezeichnet. 
 
2.5.4. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, hervorzuheben sei, dass er in der Vergangenheit keine Verkehrsunfälle oder Führerausweisentzüge zu verzeichnen habe. Er verfüge über einen ungetrübten automobilistischen Leumund, was grundsätzlich für eine intakte Fahreignung spreche.  
Dazu ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus diesem Vorbringen nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Der Sicherungsentzug bezweckt, die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in der Zukunft zu verhindern und wird allein aus Gründen der Verkehrssicherheit angeordnet. Er knüpft - im Gegensatz zum Warnungsentzug - gerade nicht an ein strafrechtlich vorwerfbares schuldhaftes Verhalten an, sondern an die fehlende Fahreignung (BGE 133 II 331 E. 9.1; Urteile 1C_362/2020 vom 14. Juni 2021 E. 2.7.2; 1C_701/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.3). 
 
2.5.5. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen unterlassen. Da er jedoch nicht ausführt, welche Abklärungen noch hätten vorgenommen werden müssen, ist darauf nicht einzugehen.  
 
2.6. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das verkehrsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 6. Dezember 2021 als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei sowie den Anforderungen an eine verkehrsmedizinische Abklärung entsprechend erachtete und den Sicherungsentzug bestätigte. Der Beschwerdeführer vermag die Glaubwürdigkeit des Gutachtens nicht ernsthaft zu erschüttern.  
 
3.  
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. September 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dambeck