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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 0} 
B 30/03 
 
Urteil vom 13. September 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Nussbaumer 
 
Parteien 
H.________, 1945, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ineichen, Weggisgasse 29, 6004 Luzern, 
 
gegen 
 
Pensionskasse der Bank Z.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin 
Dr. Kristina Tenchio-Kuzmic, Mühlebachstrasse 38, 8034 Zürich 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 18. Februar 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
H.________ (geboren 1945) war seit dem 1. März 1976 für die Bank X.________ tätig und damit bei deren Pensionskasse vorsorgeversichert. Auf den 30. September 1998 wurde im gegenseitigen Einvernehmen der Austritt aus der Firma vereinbart. In der Vereinbarung vom 19. und 22. Juni 1998 (im Folgenden: Vereinbarung vom 19. Juni 1998) sicherte ihm die Bank X.________ bis zum Erreichen des Ende des Monats des 55. Geburtstages (31. März 2000) die Weiterausrichtung des Lohnes von Fr. 173 000.- pro Jahr zu. Per 1. April 2000 wurde die Frühpensionierung vereinbart unter Ausrichtung einer jährlichen Altersrente von Fr. 99 504.- nebst einer Ergänzungsrente von Fr. 12 948.- bis zum 62. Geburtstag sowie einer einmaligen AHV-Überbrückungsrente von insgesamt Fr. 71 640.- für das Alter 62 - 65. 
 
Im Zusammenhang mit der Fusion zwischen der Bank X.________ und der Bank Y.________ wurden Ende Oktober 1998 allen Angestellten neue Arbeitsverträge unterbreitet. Am 23. November 1998 unterschrieb auch H.________ einen neuen Arbeitsvertrag mit der Bank Z.________ AG per 1. Juli 1999, wobei die Ruhestandsvereinbarung vom 19. Juni 1998 als nach wie vor gültig bezeichnet wurde. Nach der Fusion löste die neue Pensionskasse der Bank Z.________ die bisherige per 1. Juli 1999 ab. In diesem Zusammenhang erhielten alle Versicherten neue Versicherungsausweise per 1. Juli 1999. Im Ausweis von H.________ findet sich der Hinweis auf eine konsolidierte Freizügigkeitsleistung von Fr. 1 239 614.-, in welcher gemäss Austrittsabrechnung per 30. Juni 1999 ein Anteil an freien Mitteln von Fr. 406 589.- enthalten ist. Das vorhandene Sparkapital wurde im Versicherungsausweis vom 17. September 1999 mit Fr. 120 533.- und das vorhandene Vorsorgekapital mit Fr. 304 074.- beziffert. 
 
Nachdem H.________ am 29. März 2000 die Auszahlung von 30 % der kapitalisierten Altersrente beantragt hatte, wurde diese in der Höhe von Fr. 523 112.- per 12. April 2000 ausgerichtet und die Altersrente ab 1. April 2000 auf Fr. 69 660.- herabgesetzt. Die weitere Forderung von H.________ nach Ausrichtung des Sparkapitals von Fr. 120 533.-, des Vorsorgekapitals von Fr. 304 074.- sowie eines Anteils an freien Mitteln von Fr. 406 589.- wurde abschlägig beantwortet. 
 
B. 
Am 27. August 2001 liess H.________ Klage einreichen mit den Anträgen, die Pensionskasse der Bank Z.________ habe ihm den individuell zugewiesenen Anteil an freien Stiftungsmitteln im Betrag von Fr. 406 589.- nebst Zins, das Sparkapital (Sparplan) im Betrag von Fr. 120 533.- und das Vorsorgekapital (Kapitalplan) in Höhe von Fr. 304 074.- zu bezahlen, nebst Verzugszins von 5 % ab 1. April 2000. 
Mit Entscheid vom 18. Februar 2003 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage ab. 
C. 
H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, die Pensionskasse der Bank Z.________ habe ihm den individuell zugewiesenen Anteil an freien Stiftungsmitteln im Betrag von Fr. 406 589.-, verzinst mit dem massgebenden Zins der Pensionskasse bis zum 31. März 2000 (gemäss Austrittsabrechnung der Personalvorsorgestiftung der Bank X.________ per 30. Juni 1999) zuzüglich Zins zu 5 % ab 1. April 2000 zu bezahlen. Eventuell sei dieser Betrag dem Rentenplan des Beschwerdeführers bei der Pensionskasse der Bank Z.________ gutzuschreiben und seine Altersrente entsprechend zu erhöhen. 
 
Die Pensionskasse der Bank Z.________ AG schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung äussert sich zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ohne indessen einen Antrag zu stellen. Das kantonale Gericht verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
Mit Eingabe vom 12. September 2003 lässt der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Vernehmlassungen der Pensionskasse und des Bundesamtes für Sozialversicherung einreichen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die im vorinstanzlichen Verfahren noch strittigen Fragen betreffend Sparkapital und Vorsorgekapital sind letztinstanzlich von keinem der Verfahrensbeteiligten mehr aufgeworfen worden und unangefochten geblieben, weshalb darauf nicht einzugehen ist. 
2. 
2.1 Beim Prozess um Austrittsleistungen (Entstehung, Höhe, Erfüllung usw.) handelt es sich um einen Streit um Versicherungsleistungen, weshalb sich die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nach Art. 132 OG richtet. Danach ist die Kognition nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung. Das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen. Ferner ist das Verfahren regelmässig kostenlos (Art. 134 OG; BGE 129 V 253 Erw. 1.2, 126 V 165 Erw. 1). 
Diese Grundsätze haben auch zu gelten, wenn die Verwendung des Anteils an freien Mitteln zwischen dem Versicherten und der Vorsorgeeinrichtung im Streit liegt. 
2.2 Bei privatrechtlichen Vorsorgeträgern beruht das Rechtsverhältnis zu den Versicherten im Bereich der freiwilligen Vorsorge auf dem so genannten Vorsorgevertrag, dessen Auslegung folgerichtig nach Vertrauensprinzip, unter Berücksichtigung der Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln erfolgt (BGE 130 V 81 Erw. 3.2.2 mit Hinweisen). 
3. 
Das kantonale Gericht hat zu Recht die Zuständigkeit des Vorsorgegerichts nach Art. 73 BVG bejaht, da im vorliegenden Fall nicht die Höhe der anlässlich der Liquidation der Pensionskasse der Bank X.________ zur Verteilung gelangenden freien Mittel strittig ist. Dem Beschwerdeführer wurde denn auch sein individueller Anteil in Höhe von Fr. 406 589.- gutgeschrieben. Strittig ist lediglich die Verwendung dieser Summe. Währenddem die Beschwerdegegnerin die Mittel für die Finanzierung der Altersrente des Beschwerdeführers einsetzen will, beantragt dieser die ungekürzte Ausrichtung derselben. Daraus hat das kantonale Gericht zu Recht geschlossen, es liege eine Streitigkeit zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und einem Anspruchsberechtigten über einen ihm individuell eingeräumten Rechtsanspruch vor, welche nicht in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde fällt. 
 
4. 
4.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer als aktiver Versicherter an der Fusion zwischen der Bank X.________ und der Bank Y.________ sowie deren Pensionskassen teilgenommen hat, welche per 1. Juli 1999 vollzogen worden ist. Dabei wurde das unter der alten Pensionskasse geäufnete Kapital auf die neue Pensionskasse der Bank Z.________ übertragen. Gemäss unbestrittener Austrittsabrechnung per 30. Juni 1999 betrug die reglementarische Freizügigkeitsleistung des Beschwerdeführers Fr. 672 048.-. Der Barwert der erworbenen Altersrente nach Einkaufstarif der neuen Pensionskasse der Bank Z.________ betrug indessen Fr. 833 025.-, weshalb ihm dieser höhere Betrag angerechnet wurde. Diese Tarifgarantie war für jene Versicherten gedacht, welche in der neuen Pensionskasse der Bank Z.________ für die Garantierung der frankenmässig erworbenen Rente im Grundmodell (Rentenplan) am 1. Juli 1999 eine solche benötigten. Der erhöhte Kapitalbedarf ergab sich aus der Herabsetzung des Rentenalters auf 62, welcher trotz der Reduktion des Rentenziels von 70 auf 65 % des versicherten Verdienstes nötig wurde. Sodann wurden die freien Mittel der ehemaligen Direktions-Pensionskasse der Bank X.________ den aktiven Versicherten gutgeschrieben. Diese ergaben sich aus dem Abzug des gebundenen Stiftungskapitals sowie der Kosten der Überführung in die neue Pensionskasse der Bank Z.________. Den Versicherten der alten Direktions-Pensionskasse wurde ein Zuschlag von 60,5 % zur Freizügigkeitsleistung gutgeschrieben, im Falle des Beschwerdeführers Fr. 406 589.-. Die konsolidierte Austrittsleistung des Beschwerdeführers betrug damit per 30. Juni 1999 Fr. 1 239 614.-. Sie wurde auf die neue Pensionskasse der Bank Z.________ übertragen, welche drei verschiedene, kumulative Vorsorgemodelle vorsieht (Rentenplan, Sparplan und Kapitalplan). 
4.2 In der Vereinbarung vom 19. Juni 1998 wurde per 1. April 2000 die Frühpensionierung vereinbart unter Ausrichtung einer jährlichen Altersrente von Fr. 99 504.- nebst einer Ergänzungsrente von Fr. 12 948.- bis zum 62. Geburtstag sowie einer einmaligen AHV-Überbrückungsrente von insgesamt Fr. 71 640.- für das Alter 62 bis 65. Gestützt auf diese Vereinbarung stand dem Beschwerdeführer bis Ende März 2000 das volle Gehalt zu. Zur Finanzierung der ab 1. April 2000 vereinbarten Altersleistungen benötigte die Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen ein Deckungskapital von Fr. 1 822 691.-. Das Vorsorgeguthaben des Beschwerdeführers bei der Pensionskasse der Bank Z.________ betrug per 31. März 2000 lediglich Fr. 1 384 953.65. Die Bank Z.________ AG als Nachfolgerin der Bank X.________ entrichtete daher Ende März 2000 der Beschwerdegegnerin den Differenzbetrag von Fr. 437 737.35. 
4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Anteil aus freien Mitteln der Direktions-Pensionskasse hätte nicht zur Finanzierung seiner Altersleistungen verwendet werden dürfen. Dieser Anteil sei ihm separat auszuzahlen, eventuell sei er seinem Rentenplan gutzuschreiben und die Altersrente entsprechend zu erhöhen. 
 
Die Beschwerdegegnerin bestreitet diesbezüglich ihre Passivlegitimation: Weder die frühere Direktions-Pensionskasse der Bank X.________ noch die Beschwerdegegnerin als deren Rechtsnachfolgerin seien im Juni 1998 Partei der Ruhestandsvereinbarung gewesen. Die Bank X.________ habe daher weder gestützt auf einen Vertrag noch gestützt auf Treu und Glauben zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine Verpflichtung begründen können. Die Frühpensionierungsvereinbarung vom Juni 1998 sei für die Beschwerdegegnerin erst im März 2000 verbindlich geworden; materiell habe sie sich zu jenem Zeitpunkt zur Ausrichtung der von der Bank X.________ bzw. Bank Z.________ AG 1998 versprochenen Rentenleistungen verpflichtet. Auf Grundlage des im März 2000 tatsächlich vorhandenen Alterskapitals habe sie die von der Bank Z.________ AG zu leistende Differenz berechnet und dem Vorsorgekonto des Beschwerdeführers gutgeschrieben. Die Beschwerdegegnerin treffe aber keine Pflicht zur Finanzierung der Altersleistungen per Juni 1998 bzw. per März 2000. 
4.4 Treten Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat laut Art. 3 Abs. 1 FZG die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die neue zu überweisen. Die Austrittsleistung ist für den Einkauf der vollen reglementarischen Leistungen zu verwenden (Art. 12 und 13 FZG; BGE 129 V 249 Erw. 4.3). Angesichts dieser gesetzlichen Konzeption, welche auf die Erhaltung und Verbesserung des Vorsorgeschutzes zielt, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den aus der Liquidation der Direktions-Pensionskasse der Bank X.________ stammenden, dem Beschwerdeführer gutgeschriebenen Anteil an freien Stiftungsmitteln für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen verwendet. Eine zusätzliche Auszahlung käme erst für den für einen vollen Einkauf nicht benötigten Teil in Frage (Art. 13 Abs. 1 FZG). Auch hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nie die Ausrichtung der im Streite liegenden freien Mittel versprochen noch war sie Partei der Vereinbarung vom 19. Juni 1998. Dies wird vom Beschwerdeführer auch gar nicht geltend gemacht. Vielmehr ist dieser der Ansicht, die freien Mittel hätten nicht zur Deckung des notwendigen Kapitals verwendet werden dürfen und die Bank Z.________ AG hätte nach seiner Ansicht zur Deckung der Altersleistungen nicht nur den Betrag von Fr. 437 737.35 übernehmen, sondern zusätzlich Fr. 406 589.- nachschiessen müssen. Das letzte Betreffnis hätte danach dem Versicherten ausbezahlt werden sollen. Damit richtet sich indessen die Forderung des Beschwerdeführers nicht an die Beschwerdegegnerin, sondern, wie diese zu Recht ausführt, an die Bank Z.________ AG. Für Ansprüche, welche der Beschwerdeführer aus der Vereinbarung vom 19. Juni 1998 ableitet, ist folglich die Passivlegitimation der Beschwerdegegnerin nicht gegeben. Daran ändert das in Ziff. 1c des vorinstanzlichen Urteils Gesagte nichts, wo ausgeführt wird, vorliegend sei nicht die Höhe der anlässlich der Liquidation der Pensionskasse der Bank X.________ zur Verteilung gelangten freien Mittel strittig. Vielmehr gehe es um die Verwendung dieser Summe. Währenddem die Beschwerdegegnerin die Mittel für die Finanzierung der Altersrente des Beschwerdeführers verlange, beantrage dieser die ungekürzte Ausrichtung derselben. Es liege demnach eine Streitigkeit zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und einem Anspruchsberechtigten wie bei einem ihm individuell eingeräumten Rechtsanspruch vor. Dabei wird übersehen, dass es der Beschwerdegegnerin angesichts der Art. 3 Abs. 1, Art. 12 und Art. 13 FZG nicht möglich war, dem Beschwerdeführer sowohl die ungekürzte Altersrente als auch die freien Mittel auszurichten. Hiefür fehlte nebst der gesetzlichen und reglementarischen Grundlage auch die erforderliche Deckung. Ob die Bank X.________ bzw. die Bank Z.________ AG gemäss der Vereinbarung vom Juni 1998 verpflichtet war, dem Beschwerdeführer nebst einer ungekürzten Altersrente auch noch freie Mittel auszurichten, ist in einem Verfahren, bei welchem die Letztgenannten Parteien sind, zu entscheiden, wobei die Zuständigkeit nach BVG 73 nicht gegeben ist. 
5. 
Die obsiegende Pensionskasse, welche durch eine Rechtsanwältin vertreten ist, verlangt die Zusprechung einer Parteientschädigung (Art. 159 OG). Diesem Begehren ist nicht stattzugeben, da die hiefür erforderlichen Voraussetzungen - mutwilliges oder leichtsinniges Prozessieren durch die Gegenpartei - nicht gegeben sind (BGE 128 V 323). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 13. September 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: 
i.V.