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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 40/04 
 
Urteil vom 13. September 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Attinger 
 
Parteien 
A.________, 1962, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Bodenmann, Brühlgasse 39, 9000 St. Gallen, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Glarus, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Glarus 
 
(Entscheid vom 9. Dezember 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1962 geborene A.________ leidet u.a. an Schmerzen und beginnender Arthrose im linken Sprunggelenk nach einem am 2. September 1991 erlittenen Supinationstrauma (welches bis Ende 1992 wiederholte operative Eingriffe zur Folge hatte) sowie an einer Anpassungsstörung mit ängstlich-depressiver Symptomatik (Gutachten der MEDAS vom 6. März 2002). Der seit 1987 als Hilfsarbeiter bei der Gartenbaufirma H.________ angestellt gewesene Versicherte ging nach dem erwähnten Unfall keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Vom September 1992 bis Juni 1993 bezog er eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Neuanmeldungen vom November 1996 und Dezember 1997 führten jeweils zur rechtskräftigen Verneinung eines neuerlichen Rentenanspruchs (Verfügung der IV-Stelle Glarus vom 20. Juni 1997 bzw. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 26. September 2000). Im März 2001 meldete sich der Versicherte ein weiteres Mal zum Rentenbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Glarus sprach ihm mit Verfügung vom 14. Februar 2003, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 24. März 2003, für den Zeitraum vom 1. Dezember 2000 bis 31. Juli 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 47 % und unter Berücksichtigung eines wirtschaftlichen Härtefalls eine befristete halbe Invalidenrente zu. 
B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 9. Dezember 2003 ab. 
C. 
A.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei ihm ab 1. Dezember 2000 eine unbefristete, auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 62 % basierende Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Verwaltung anzuweisen, eine ergänzende psychiatrische Begutachtung in Auftrag zu geben. 
IV-Stelle und Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG [sowohl in der bis Ende 2002 als auch in der ab 1. Janaur 2003 geltenden Fassung]; Art. 8 Abs. 1 ATSG), die geistigen Gesundheitsschäden (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 [in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung] und Abs. 1bis IVG [in Kraft gestanden bis Ende Dezember 2003]), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung]; Art. 16 ATSG) sowie zur Beweiswürdigung und zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen) richtig dargelegt. Hierauf wird verwiesen. 
1.2 Zu präzisieren ist, dass, - entgegen der offenbar vom kantonalen Gericht vertretenen Auffassung - nicht integral die ab 1. Januar 2003 massgebenden Bestimmungen (namentlich das ATSG und die ATSV) Platz greifen. Art. 82 Abs. 1 erster Satz ATSG ist nicht anwendbar, weil keine "laufenden Leistungen" im Sinne des Gesetzes vorliegen. In Nachachtung der allgemeinen übergangsrechtlichen Regel, wonach in zeitlicher Hinsicht bei einer Änderung der Normenlage in der Regel diejenigen Rechtssätze der materiellen Beurteilung zu Grunde zu legen sind, welche bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes Geltung beanspruchten (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1 und 356 Erw. 1, je mit Hinweisen; noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil M. vom 5. Juli 2004, I 690/03, Erw. 1.2.1), ist bei der erstmaligen Rentenzusprechung wie bei der Rentenrevision für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der altrechtlichen Normenlage und nach diesem Zeitpunkt gemäss derjenigen zu verfahren, wie sie mit dem ATSG (samt Nebenerlassen) eingetreten ist (so genannt gesplittete Rechtsanwendung). Das fällt materiellrechtlich allerdings nicht ins Gewicht, weil das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG (und die zugehörigen Nebenerlasse) hinsichtlich der invalidenversicherungsrechtlichen Rentenzusprechung wie der Rentenrevision keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte, weshalb auch die unter der Geltung der altrechtlichen Bestimmungen ergangene sachbezügliche Rechtsprechung (etwa BGE 125 V 261 Erw. 4: Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung) nach wie vor beachtlich bleibt (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03, Erw. 3). 
2. 
Die Vorinstanz gelangte in einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere des MEDAS-Gutachtens vom 6. März 2002, zum zutreffenden Schluss, dass der Beschwerdeführer die angestammte Schwerarbeit im Gartenbau behinderungsbedingt nicht mehr ausüben, hingegen einer körperlich leichten bis mittelschweren, vorwiegend im Sitzen und mit der Möglichkeit zum Lagewechsel auszuführenden Erwerbstätigkeit ab 1. August 2002 wieder uneingeschränkt ganztags nachgehen kann, während im vorhergehenden Zeitraum ab Dezember 1999 eine psychisch bedingte 40%ige Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit bei Ausübung einer den Beschwerden im linken Fuss angepassten Tätigkeit bestand. Auch diesbezüglich ist auf die Erwägungen des kantonalen Gerichts zu verweisen. 
Sämtliche in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen vermögen an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern. Während auf die bereits im angefochtenen Entscheid entkräfteten Rügen nicht näher eingegangen zu werden braucht, ist auch diejenige unbegründet, wonach die Angaben im psychiatrischen Konsiliarbericht zum MEDAS-Gutachten widersprüchlich seien. Soweit sich darin der Psychiater und Psychotherapeut Dr. K.________ dahingehend äussert, dass "die psychische Überlagerung (...) voraussichtlich in den nächsten 1-2 Jahren chronifizieren oder sogar schlimmer (werde), da die Rahmenbedingungen schwieriger" würden "(Überforderung der Ehefrau, Finanzen, Adoleszenz der Kinder)", ergibt sich (auch anhand der übrigen Ausführungen des konsiliarischen Gutachters) deutlich, dass die zitierte Einschätzung in erster Linie auf der Berücksichtigung psychosozialer und soziokultureller Umstände beruht (vgl. hiezu BGE 127 V Erw. 5a). Eine rentenrelevante psychische Störung von Krankheitswert kann jedenfalls für die Zeit ab Anfang August 2002 nicht mehr angenommen werden, hätte doch der Beschwerdeführer fortan nach der überzeugenden Stellungnahme Dr. K.________s bei Aufbietung allen guten Willens in einer der Fussläsion angepassten Erwerbstätigkeit "wieder ein 100 %-Pensum erfüllen" können. Aus dem Umstand, dass sich der Versicherte subjektiv die von den MEDAS-Ärzten vorgeschlagene stufenweise Steigerung des Arbeitspensums nicht zutraute und weiterhin keiner Erwerbstätigkeit nachging, kann er ebenso wenig zu seinen Gunsten ableiten, wie aus der Tatsache, dass das auf der Beurteilung von Spezialärzten verschiedener Fachrichtungen beruhende Gutachten vom 6. März 2002 vor Absolvierung des achtwöchigen Arbeitstrainings (vom 27. Mai bis 19. Juli 2002) im I.________ erstellt wurde. Sodann können den medizinischen Akten und denjenigen der Fachleute für die berufliche Eingliederung keine Hinweise für eine zwischenzeitlich eingetretene massgebende Verschlechterung der zuvor symptomlosen Diskushernie entnommen werden. Schliesslich wären von der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verlangten ergänzenden psychiatrischen Abklärung - wenigstens für den hier zu beurteilenden Zeitraum bis zum Einspracheentscheid vom 24. März 2003 - keine relevante neue Erkenntnisse zu erwarten, weshalb sie unterbleiben können. 
3. 
Ist nach dem Gesagten für die Zeit ab 1. August 2002 von einer uneingeschränkten Leistungsfähigkeit bei Verrichtung behinderungsangepasster Erwerbstätigkeiten auszugehen, ist ab diesem Datum eine rentenbegründende Erwerbseinbusse (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung) offenkundig ausgeschlossen. Was den davor liegenden Zeitraum ab 1. Dezember 2000 anbelangt, kann offen bleiben, ob der Invaliditätsgrad (wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht) 62 % oder (wie von Verwaltung und Vorinstanz festgesetzt) 47 % beträgt. Im Hinblick auf den allseits unbestrittenen wirtschaftlichen Härtefall steht dem Beschwerdeführer ohnehin eine (befristete) halbe Invalidenrente zu. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, der Kantonalen Ausgleichskasse Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 13. September 2004 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: