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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 754/06 
 
Urteil vom 15. Dezember 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Wey 
 
Parteien 
M.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Peter Studer, Neuarlesheimerstrasse 15, 4143 Dornach, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal 
 
(Entscheid vom 10. Mai 2006) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1950 geborene M.________ arbeitete seit Mai 1993 bei der Firma X.________ im Kaminbau. Am 19. Oktober 2001 verunfallte der Versicherte: Bei Arbeiten an einem Dachkamin riss ein Halteseil, weshalb er aus sechs Metern Höhe zu Boden stürzte. Dabei verletzte er sich an der linken Schulter. 
Im Mai 2002 meldete sich M.________ zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft veranlasste die notwendigen beruflichen Massnahmen (Abklärung der Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit). Unter Beizug der Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 25. Oktober 2004 und Einspracheentscheid vom 2. Januar 2006 aufgrund eines Invaliditätsgrads von 20 %. 
B. 
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 10. Mai 2006 ab. 
C. 
M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente. 
IV-Stelle und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006], in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
1.2 Im Hinblick darauf, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 8. September 2006 der Post übergeben wurde und am 11. September 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht einging, ist Art. 132 Abs. 2 OG anwendbar, obwohl der angefochtene Entscheid vom 10. Mai 2006 datiert und somit vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung ergangen ist. Die massgebliche Übergangsbestimmung (lit. c von Ziff. II der Gesetzesänderung vom 16. Dezember 2005) erklärt bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens beim Eidgenössischen Versicherungsgericht anhängigen Beschwerden für anwendbar. Das trifft hier nicht zu. 
2. 
2.1 Die Vorinstanz hat die hier massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG sowohl in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen wie auch in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 aAbs. 2 IVG; vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 348 Erw. 3.4, 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b) sowie zur Beweiswürdigung und zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen), richtig dargelegt. Hierauf wird verwiesen. 
2.2 Ist die neue Kognitionsregelung für die Invalidenversicherung (Erw. 1.1) intertemporalrechtlich anwendbar (Erw. 1.2), ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids in tatsächlicher Hinsicht (aArt. 132 lit. c OR) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (aArt. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 81 Erw. 6 mit Hinweisen). Auch besteht (entgegen aArt. 132 lit. c OR) Bindung an die Parteianträge, handelt es sich doch nicht um eine Abgabestreitigkeit (Art. 114 Abs. 1 OG; vgl. noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil B. vom 28. September 2006, I 618/06 Erw. 2.2). 
3. 
Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist streitig, ob bzw. in welchem Ausmass der Versicherte noch arbeitsfähig ist. 
3.1 Die ärztliche Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung und die gestützt darauf gestellte Diagnose betreffen eine Tatfrage. Soweit diese ärztliche Stellungnahme sich zu dem in Anbetracht der festgestellten (diagnostizierten) gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch vorhandenen funktionellen Leistungsvermögen ausspricht, die eine versicherte Person im Einzelfall noch hat, handelt es sich ebenfalls um eine Tatfrage. In diesem Sinne ist die aufgrund von (medizinischen) Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit Entscheidung über eine Tatfrage. Als solche erfasst sie auch den Aspekt der zumutbaren Arbeit; denn in dem Umfange, wie eine versicherte Person von funktionellem Leistungsvermögen her eine (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufweist, ist ihr die Ausübung entsprechend profilierter Tätigkeiten zumutbar, es sei denn, andere als medizinische Gründe stünden der Bejahung der Zumutbarkeit im Einzelfall in invalidenversicherungsrechtlich erheblicher Weise entgegen, was jedoch nach der Rechtsprechung zu den invaliditätsfremden Gründen, welche die versicherte Person an der Aufnahme oder weiteren Ausübung einer gesundheitlich zumutbaren Erwerbstätigkeit hindern, nur in sehr engem Rahmen der Fall ist (vgl. noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil B. vom 28. September 2006, I 618/06 Erw. 3.2). 
3.2 Gemäss Arztzeugnis von Dr. I.________, Facharzt für Innere Medizin, vom 5. Dezember 2001 erlitt der Versicherte beim Unfall eine Kontusion des linken Schultergelenks mit Läsion des Tuberculum majus und der Supraspinatus-Sehne links. Im Austrittsbericht der Rehaklinik Y.________ vom 25. Juni 2002 diagnostizierten die Ärzte eine Schulterkontusion links (unfallbedingt) sowie eine Periarthropathia humero-scapularis links mit einem Impingementsyndrom, ein zervikospondylogenes Syndrom links und ein leichtes bis mässiggradiges Karpaltunnelsyndrom links (funktionelle Diagnosen und Probleme). Während des stationären Aufenthalts in der Rehaklinik (vom 13. Mai 2002 bis 14. Juni 2002) wurde insbesondere die funktionelle Leistungsfähigkeit des Versicherten evaluiert. Dabei schlossen die Klinikärzte eine Weiterführung der angestammten Tätigkeit aus, betrachteten den Versicherten indessen in einer leidensangepassten Verweisungstätigkeit (leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Arbeit ohne Tätigkeit über Brusthöhe) als zu 100 % arbeitsfähig. Auch nach der Beurteilung Dr. W.________, Kreisarzt der SUVA, vom 20. Juni 2003 ist der Versicherte "tauglich für ganztags zu besorgende leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeiten zwischen Boden und Brusthöhe, immer möglichst rumpfnah und nicht repetitiv, Traglimit links durchaus 5 kg". Gestützt darauf und im Anschluss an die Verwaltung gelangte die Vorinstanz zum Schluss, der Versicherte sei nach wie vor voll arbeitsfähig, da ihm in diesem Umfang eine seine Leiden berücksichtigende Tätigkeit zumutbar sei. Diese Feststellung ist nach dem Gesagten (Erw. 3.1) tatsächlicher Natur und daher für das Eidgenössische Versicherungsgericht grundsätzlich verbindlich. Der Beschwerdeführer vermag denn auch eine offensichtlich unrichtige Tatsachenfeststellung namentlich nicht mit der Begründung darzutun, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht auf die Abklärungsergebnisse der Eingliederungsstätte Z.________ für Behinderte abgestellt, wonach für den Versicherten "auch leichte industrielle Tätigkeiten, so wie sie in der Privatwirtschaft angeboten werden [...] als nicht zumutbar" zu betrachten seien (vgl. etwa Abklärungsbericht vom 21. Mai 2003). Denn die Vorinstanz hat in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb sie stattdessen den (durch "wissenschaftliche Tests und medizinische Abklärungen" erlangten) Ergebnissen der Rehaklinik Y.________ gefolgt ist. 
4. 
Unter Zugrundelegung der neuen Kognitionsregelung (Erw. 1.1 und 2.2) ist auch gegen die vorinstanzliche Festlegung des Validen- (Fr. 57'200.-) und des Invalideneinkommens (Fr. 57'008.-) und gegen den auf dieser Basis errechneten, klarerweise nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad nichts einzuwenden. 
5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung; vgl. Erw. 1.2). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, der Ausgleichskasse Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 15. Dezember 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: