Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 67/03 
 
Urteil vom 4. August 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Berger Götz 
 
Parteien 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
I.________, 1954, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Erich Züblin, Spalenberg 20, 4001 Basel 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel 
 
(Entscheid vom 2. Dezember 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1954 geborene I.________ war vom 1. Dezember 1980 bis 30. April 1996 als Technische Zeichnerin/Kopistin bei der Aktiengesellschaft Y.________ tätig. Im Anschluss daran stellte sie Antrag auf Ausrichtung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. 
 
Am 25. Oktober 1996 meldete sich I.________ wegen Rückenschmerzen und Beschwerden im linken Arm bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an. Die IV-Stelle Basel-Stadt sprach ihr für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 1996 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 5. März 1998). Zur Begründung der Befristung der Rente auf Ende 1996 wurde angegeben, nach den ärztlichen Berichten sei der Versicherten ab Januar 1997 wieder eine vollzeitige, körperlich nicht belastende Erwerbstätigkeit zumutbar, wobei auch die Wiederaufnahme der bisherigen Beschäftigung möglich sei. 
 
Unter Hinweis darauf, dass sie seit 30. Oktober 1996 arbeitslos und die Suche einer neuen Stelle durch ihr Leiden am linken Arm erschwert sei, sowie auf eine seit 20. Oktober 1998 andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit beantragte I.________ am 11. Januar 1999 erneut Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Abklärungen in medizinischer Hinsicht lehnte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren den Anspruch auf eine Invalidenrente ab (Verfügung vom 24. Oktober 2001). 
B. 
In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Verfügung vom 24. Oktober 2001 auf und sprach I.________ mit Wirkung ab Oktober 1999 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Entscheid vom 2. Dezember 2002). 
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Gerichtsentscheid vom 2. Dezember 2002 sei aufzuheben; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen; subeventuell sei festzustellen, dass der Anspruch auf eine Viertelsrente bereits ab Oktober 1998 bestehe. 
 
I.________ lässt beantragen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen und es sei ihr mit Wirkung ab Oktober 1998 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei ihr ab Oktober 1998 eine Viertelsrente auszurichten. Ferner lässt sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen, den Umfang und den Beginn des Rentenanspruches (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG; Art. 29 Abs. 1 IVG) sowie die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 128 V 30 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Bedeutung ärztlicher Stellungnahmen im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) und den Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis; RKUV 2000 Nr. KV 124 S. 214). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 24. Oktober 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
2.1 Nach den Angaben des Dr. med. S.________, Neurologie, Klinik A.________, vom 20. November 1998 leidet die Beschwerdegegnerin an einem linksseitigen Thoracic-outlet-Syndrom und an einer Schmerzverarbeitungsstörung mit wahrscheinlich depressiven Anteilen. Dr. med. R.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, Klinik A.________, geht - mit Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit - von einem chronisch linksbetonten Zerviko-Brachialsyndrom bei zerviko-spondylogenem Syndrom, Epikondylopathia humeri radialis und ulnaris links, geringer medialer Diskusprotrusion C4/5 und mediolateral links C6/7, einem chronischen Aethylabusus mit labormässig wechselnder Hepatopathie und einer Depression/depressiven Entwicklung aus. Ohne Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die chronische Bronchitis bei chronischem Nikotinabusus, die Hypercholesterinämie und ein Status nach Klebsiellenzystitis. Die Beschwerdegegnerin sei seit 30. April 1996 nicht mehr in ihrem angestammten Beruf als Hochbauzeichnerin tätig und ein Arbeitsversuch als Beifahrerin von Tixi-Behinderten-Transporten sei bereits nach wenigen Tagen auf Grund subjektiver Armbeschwerden gescheitert. Die Versicherte sei seither wieder als 100 % arbeitsunfähig zu bezeichnen. Als Zeichnerin "dürfte" sie nicht mehr einsatzfähig sein und alternativ seien höchstens leichte bis mittelschwere, wechselnd belastende Tätigkeiten in Gewerbe und Administration unter Vermeidung von Überkopfarbeiten und stereotypen Bewegungsabläufen zumutbar. Sowohl im angestammten Beruf als auch in leichten alternativen Beschäftigungen bestehe eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit (Beurteilung vom 8. Februar 1999). Im Bericht der Psychiatrischen Klinik X.________ vom 30. November/7. Dezember 1999 wird eine depressive Entwicklung im Rahmen eines chronischen Schmerzsyndroms (ICD-10 F32.1), schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) sowie ein chronisches Schulter-Armsyndrom diagnostiziert und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit ungefähr November 1999 als Technische Zeichnerin und Taxifahrerin attestiert. Gemäss dem Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 4. September 2000 wirken sich ein zervikobrachiales Schmerzsyndrom links bei Wirbelsäulenfehlhaltung/-form und muskulärer Dysbalance sowie eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) auf die Arbeitsfähigkeit aus. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei der Alkoholmissbrauch (ICD-10 F10.25). Aus internistischer und rheumatologischer Sicht bestehe keine "rentenrelevante" Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Das zervikobrachiale Schmerzsyndrom links führe bei adäquater Therapie und Compliance bezüglich Rehabilitation des Bewegungsapparates sowie Coping-Techniken zum Umgang mit den chronischen Schmerzen zu keiner dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Im angestammten Beruf sei die Versicherte aber auf Grund der leichtgradig eingestuften depressiven Störung gegenwärtig zu 20 %, maximal zu 30 %, in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. In anderen Berufen bestehe bei leichten bis mittelschweren Beschäftigungen (ohne Überkopfarbeiten, repetitive Stereotypien des linken Armes sowie ohne Arbeiten in Zwangspositionen, vornübergebeugt oder nur sitzend) eine volle Arbeitsfähigkeit. Wegen der langdauernden Arbeitsunfähigkeit sei allerdings - um Frustrationen durch eine Überlastung zu Integrationsbeginn vorzubeugen - vorerst mit einem 50%igen Pensum anzufangen und nach längerer Aethylentzugs- und Entwöhnungsbehandlung eine Reevaluation vorzunehmen. Die Steigerung auf ein volles Pensum sei denkbar. Dr. med. R.________ hat auf Anfrage des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 3. Juni 2002 ergänzt, seine Beurteilung (vom 8. Februar 1999) habe sich auf das gesamte Zusammenwirken der Gesundheitsbeschwerden bezogen, welche seiner Ansicht nach einen geregelten Arbeitseinsatz zur Zeit wirklich nicht möglich erscheinen liessen. Die MEDAS-Gutachter hätten stattdessen nur die Arbeitsfähigkeit aus ihrem jeweiligen Blickwinkel geschätzt und diese nur in geringem Ausmass eingeschränkt gesehen. Die Schlussfolgerungen der einzelnen Experten seien durchaus nachvollziehbar, würden aber der aktuellen Gesamtsituation nicht gerecht. Solange das Alkoholproblem nicht seriös angegangen werde, müsse dieses auch in Zukunft dafür herhalten, der Versicherten keine höhergradige Arbeitseinschränkung zuzugestehen. 
2.2 Es ist dem kantonalen Gericht beizupflichten, dass die medizinischen Fachpersonen im Wesentlichen dieselben Gesundheitseinschränkungen diagnostiziert haben. Über deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit besteht hingegen Uneinigkeit. Während Dr. med. S.________ in seiner Beurteilung vom 20. November 1998 gar keine Angaben zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit macht, kann auf den Bericht der Psychiatrischen Klinik X.________ vom 30. November/7. Dezember 1999 schon deshalb nicht abgestellt werden, weil die darin angegebene Arbeitsunfähigkeit von 100 % im angestammten Beruf (und als Taxifahrerin) nicht begründet wird. Wie die Vorinstanz sodann zutreffend erwogen hat, geht auch aus den Aussagen des Dr. med. R.________ vom 8. Februar 1999 und 3. Juni 2002 nicht schlüssig hervor, in welchem Umfang die Versicherte noch arbeitsfähig ist. Zunächst stellt er eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest, gelangt aber schliesslich auf Grund der "Gesamtsituation" zum Schluss, es bestehe eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl im angestammten Beruf als auch für leichte alternative Tätigkeiten. Mit Blick darauf, dass Dr. med. R.________ Facharzt für Innere Medizin ist und insbesondere für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit infolge psychischer Beschwerden seine - im Übrigen sehr kurz begründete - Wertung nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist, hat die Verwaltung zu Recht eine polydiszipliniäre Abklärung veranlasst. Allerdings bringt auch das MEDAS-Gutachten vom 4. September 2000 nicht die notwendige Klarheit. Während im angestammten Beruf eine 20 bis maximal 30%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird, wird in anderen Berufen längerfristig eine volle Arbeitsfähigkeit angegeben, wobei zunächst ein 50%iges Pensum empfohlen und eine Steigerung auf ein volles Pensum als "denkbar" erachtet wird. Diese Einschätzung beschreibt keinen erreichten Zustand, sondern stellt eine ärztliche Prognose dar, sodass - wie die Verwaltung im letztinstanzlichen Verfahren (eventualiter) zu Recht einwendet - auch darauf nicht abgestellt werden kann. Unklar bleibt auf Grund der ärztlichen Angaben zudem, ob geistige oder körperliche Gesundheitsstörungen zum diagnostizierten Alkoholmissbrauch geführt haben oder ob solche Beschwerden als Folge der Sucht eingetreten sind. Deshalb kann auch nicht abschliessend beurteilt werden, ob der übermässige Alkoholkonsum tatsächlich ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bleibt, wie dies im MEDAS-Gutachten angegeben wird, oder ob allfällige sich daraus ergebende Leistungseinschränkungen bei der Bemessung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen sind, wovon Dr. med. R.________ und die Psychiatrische Klinik X.________ ausgehen (zur Rechtsprechung, wonach die Sucht [ZAK 1992 S. 171 Erw. 2a mit Hinweisen] nicht für sich allein eine Invalidität gemäss Art. 4 IVG begründen kann: AHI 2002 S. 28, 2001 S. 227). 
3. 
Nach dem Gesagten lässt sich nicht zuverlässig beurteilen, inwieweit die Beschwerdegegnerin in der fraglichen Zeit invaliditätsbedingt in der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auf dem in Betracht fallenden Arbeitsmarkt beeinträchtigt war und welches Einkommen sie bei zumutbarer Ausnützung der verbleibenden Leistungsfähigkeit zu erzielen vermöchte. Die Sache geht daher an die IV-Stelle zurück, damit sie ergänzende Abklärungen vornehme und gestützt hierauf über den Rentenanspruch neu verfüge. Dabei steht die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der MEDAS im Vordergrund. Je nach Ergebnis wird nötigenfalls eine neue gutachtliche Untersuchung in Auftrag zu geben sein. 
4. 
4.1 Da es um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist daher gegenstandslos. 
 
Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzenden Abklärungen und zur neuen Verfügung gemäss dem mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten Eventualantrag gilt praxisgemäss als Obsiegen im Sinne von Art. 159 OG (BGE 110 V 57 Erw. 3a; ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5a). Deshalb steht der unterliegenden Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zu. Die unentgeltliche Verbeiständung kann ihr hingegen gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
4.2 Für das vorinstanzliche Verfahren hat das kantonale Gericht der Versicherten eine Parteientschädigung zugesprochen. Unter dem Gesichtspunkt des bundesrechtlichen Anspruchs auf eine Parteientschädigung gilt es im Streit um eine Sozialversicherungsleistung praxisgemäss bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur ergänzenden Abklärung und neuen Beurteilung erreicht (BGE 110 V 57 Erw. 3a; ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5). Hätte sich vorliegend das kantonale Gericht nach den letztinstanzlichen Erwägungen verhalten, hätte es die Verfügung der IV-Stelle vom 24. Oktober 2001 aufgehoben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen und zur neuen Verfügung an die Verwaltung zurückgewiesen. Mit Blick auf diese Umstände ist nach dem Gesagten von einem formellen Obsiegen der Versicherten im kantonalen Prozess auszugehen. Daher ist die vorinstanzliche Parteikostenzusprechung zu bestätigen (Art. 159 Abs. 6 OG; Urteil H. vom 29. Januar 2003, I 185/02). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 2. Dezember 2002, soweit damit der Versicherten mit Wirkung ab Oktober 1999 eine Viertelsrente zugesprochen wird, und die Verwaltungsverfügung vom 24. Oktober 2001 aufgehoben, und die Sache wird an die IV-Stelle Basel-Stadt zurückgewiesen, damit sie, nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokat Erich Züblin, Basel, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse SPIDA und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 4. August 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: