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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_669/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. Juni 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Verletzung des Amtsgeheimnisses), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 1. Juni 2015. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Am 24. Mai 2013 reichte die Beschwerdeführerin Strafanzeige namentlich wegen Amtsgeheimnisverletzung gegen die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich, IV-Stelle, bzw. gegen deren Mitarbeiter ein. Mit Verfügung vom 8. September 2014 verfügte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Nichtanhandnahme der Untersuchung gegen die SVA des Kantons Zürich bzw. deren Mitarbeiter. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. September 2014 Beschwerde. Sie beantragte, es sei die Strafuntersuchung gegen die verantwortlichen/handelnden Vertreter der SVA des Kantons Zürich aufzunehmen und durchzuführen bzw. es seien diese zu verurteilen/zu bestrafen. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Beschluss vom 1. Juni 2015 ab. 
Die Beschwerdeführerin gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt, es sei der Beschluss des Obergerichts vom 1. Juni 2015 aufzuheben, und die zuständige kantonale Behörde zur Aufnahme/Durchführung einer Strafuntersuchung wegen Amtsgeheimnisverletzung zu verpflichten. 
 
2.   
Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist der Privatkläger zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (Urteil 6B_530/2013 vom 13. September 2013). 
Gemäss § 6 des zürcherischen Haftungsgesetzes (HG) vom 14. September 1969 (LS 170.1) haftet der Kanton für den Schaden, den ein Angestellter in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügt (Abs. 1). Dem Geschädigten steht kein Anspruch gegen den Angestellten zu (Abs. 4). Die Staatshaftung ist eine ausschliessliche. Zivilrechtliche Ansprüche sind ausgeschlossen. Das HG gilt auch für Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, für die Mitglieder und Ersatzmitglieder ihrer Organe und für die in ihrem Dienste stehenden Personen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verrichtungen ausüben (§ 3 HG). Unter die Kategorie der Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit fallen die selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten wie zum Beispiel die SVA des Kantons Zürich (vgl. JAAG/RÜSSLI, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 4. Aufl. 2012, § 31, S. 268, Rz. 3110). Die verantwortlichen/handelnden Vertreter der SVA des Kantons Zürich haben vorliegend in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit gehandelt. Der erhobene strafrechtliche Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung kann allenfalls Staatshaftungsansprüche betreffen, sich indessen nicht auf Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG auswirken. Die Beschwerdeführerin ist zum vorliegenden Rechtsmittel nicht legitimiert. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. 
 
3.   
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Juni 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill