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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_58/2018  
 
 
Urteil vom 19. März 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, 
Bundesrain 20, 3003 Bern, 
 
Gegenstand 
Überstellung nach Serbien zur weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 17. Januar 2018 (RR.2017.323, RP.2017.69). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 11. Februar 2014 verurteilte das Kantonsgericht von Graubünden den serbischen Staatsangehörigen A.________ im Berufungsverfahren wegen mehrfachen Raubes, mehrfacher räuberischer Erpressung und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren. Das Kantonsgericht erachtete es als erwiesen, dass A.________ in der Schweiz vergleichsweise kurze Zeit nach Entlassung aus einer langjährigen Freiheitsstrafe acht Raubüberfälle begangen hatte. Es wertete das Verschulden als ausserordentlich schwer. A.________ und sein Mittäter seien bei den Raubüberfällen zum Teil mit kaum zu überbietender Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgegangen. 
Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht am 23. Oktober 2014 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_517/2014). 
 
B.  
Am 8. Oktober 2015 verfügte das Staatssekretariat für Migration gegen A.________ ein Einreiseverbot. Es untersagte ihm, bis am 14. Oktober 2030 schweizerisches Gebiet zu betreten. Ebenfalls am 8. Oktober 2015 erliess das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden eine Wegweisungsverfügung. Beide Verfügungen erwuchsen in Rechtskraft. 
 
C.  
Mit Schreiben vom 12. September 2016, ergänzt am 28. Februar 2017, beantragte das Amt für Justizvollzug Graubünden dem Bundesamt für Justiz (BJ) die Überstellung von A.________ an Serbien. 
Mit Überstellungsentscheid vom 3. November 2017 entschied das BJ, Serbien werde im Hinblick auf die Übertragung der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 11. Februar 2014 um Zustimmung zur Überstellung von A.________ ersucht. Dieser werde überstellt, sofern sowohl die Schweiz als auch Serbien der Überstellung definitiv zustimmten. 
 
D.  
Gegen den Überstellungsentscheid des BJ erhob A.________ Beschwerde beim Bundesstrafgericht. Am 17. Januar 2018 wies dieses die Beschwerde ab. Es befand, an der Rechtmässigkeit der Überstellung bestünden keine Zweifel. Alle Voraussetzungen dafür seien klar erfüllt. 
 
E.  
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, den Entscheid des Bundesstrafgerichts aufzuheben, und weiteren Anträgen. 
 
F.  
Das Bundesstrafgericht hat unter Hinweis auf seinen Entscheid, an dessen Begründung es festhält, auf Gegenbemerkungen verzichtet. 
Das BJ hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Es hält dafür, es fehle an der Eintretensvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles nach Art. 84 BGG
A.________ hat hierzu Stellung genommen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Wie die folgenden Ausführungen zeigen, ist die Sache spruchreif. Für die Sistierung des Verfahrens besteht kein Grund.  
 
1.2. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).  
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 139 II 340 E. 4 S. 342; 136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160). 
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3). 
 
1.3. Es geht um die Überstellung eines rechtskräftig Verurteilten zur weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe im Heimatstaat gemäss Art. 101 Abs. 2 IRSG i.V.m. dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (SR 0.343) und dem dazu ergangenen Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 (SR 0.343.1). Eine solche Überstellung ist aus der Sicht des Betroffenen mit einer Auslieferung vergleichbar. Insoweit wäre die Beschwerde gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG nach der Rechtsprechung daher zulässig (Urteil 1C_441/2016 vom 18. Oktober 2016 E. 1.2.1 mit Hinweisen).  
Nach der zutreffenden Ansicht des BJ handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall. Die Erwägungen im angefochtenen Entscheid überzeugen in jeder Hinsicht. Darauf und auf die Vernehmlassung des BJ kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst wie kommt der Angelegenheit keine aussergewöhnliche Tragweite zu. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen. 
 
2.  
Die Beschwerde ist demnach unzulässig. Da sie aussichtslos war, kann die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG nicht bewilligt werden. Unter den gegebenen Umständen - der Beschwerdeführer befindet sich seit Langem im Strafvollzug - rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. März 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri