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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_796/2009 
 
Urteil vom 13. Oktober 2009 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Kernen, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Parteien 
T.________, vertreten durch 
Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft Rechtsdienst Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 31. Juli 2009. 
 
In Erwägung, 
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Schreiben vom 17. März 2005 T.________ eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab 1. Oktober 2002 zusprach und sie gleichzeitig aufforderte, sich im Rahmen der Schadenminderungspflicht einer "adäquaten, intensiven psychotherapeutischen und psychopharmakologischen Behandlung" zu unterziehen, was mit amtlicher Revision per 1. März 2006 überprüft werde, 
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 8. November 2007 die Invalidenrente der T.________ auf den 31. Dezember 2007 aufhob mit der Begründung, sie sei ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen, weshalb für die Invaliditätsbemessung lediglich auf die rheumatologischen Befunde - und damit eine volle Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten - abzustellen sei, 
dass T.________ dagegen Beschwerde erheben liess, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Juli 2009 abwies, 
dass T.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen lässt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihr ab 1. Januar 2008 eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten; eventualiter sei die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie eine vorübergehende Kürzung der Invalidenrente prüfe, 
dass die Versicherte sich vor dem 18. Oktober 2007 nicht in psychiatrische Behandlung begeben hat, 
dass im Zusammenhang mit der Schadenminderungspflicht eine Unzumutbarkeit der psychiatrischen Behandlung zu Recht nicht geltend gemacht wurde (SVR 2008 IV Nr. 7 S. 19, I 824/06, E. 3.1.2; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 120, I 744/06 E. 3.1), 
 
dass die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Berichte des Dr. med. H.________ vom 11. Juni 2004, des Dr. med. B.________ vom 27. Dezember 2004 sowie der Frau Dr. med. Z.________ vom 3. September 2008 (vgl. auch schon Bericht der gleichen Ärztin vom 26. November 2007) festgestellt hat, die Verwaltung habe den Erfolg der vorgeschlagenen Massnahme, zumal sie nicht als erheblicher Eingriff eingestuft werden könne, als äusserst günstig beurteilen dürfen, 
dass diese Feststellung (vgl. SVR 2007 IV Nr. 34 S. 120, I 744/06 E. 3.3) weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (SVR 2008 IV Nr. 7 S. 19, I 824/06, E. 3.2.1), noch offensichtlich unrichtig ist, zumal sie im Einklang steht mit den Einschätzungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 4. März 2005 und 1. April 2008 sowie dem Grundsatz, wonach die diagnostizierten psychischen Beeinträchtigungen als überwindbar gelten (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354; 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f.; 132 V 65 E. 4.1 und 4.2 S. 70 f.), weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass die Vorinstanz unter diesen Umständen die Rentenaufhebung auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 4 ATSG (SR 830.1) als zu Recht erfolgt betrachtet hat, woran die Aufnahme einer psychiatrischen Behandlung im Oktober 2007 nichts ändert, zumal die Versicherte während rund zweieinhalb Jahren nicht nur ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen ist, sondern damit auch eine (weitere) Chronifizierung des Gesundheitsschadens in Kauf genommen hat, weshalb von Unverhältnismässigkeit nicht die Rede sein kann, 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird, 
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 13. Oktober 2009 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Dormann