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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.22/2006 /blb 
 
Urteil vom 22. Mai 2006 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiberin Scholl. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Stockwerkeigentümergemeinschaft der Häuser A, B, C und D der Überbauung "Y.________", 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fritz Anthamatten, 
Kantonsgericht Wallis, Zivilgerichtshof I, Justizgebäude, 1950 Sion 2. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV etc. (Anfechtung eines Beschlusses der Stockwerkeigentümergemeinschaft), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil 
des Kantonsgerichts Wallis, Zivilgerichtshof I, 
vom 30. November 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Überbauung "Y.________" in S.________ umfasst eine zweigeschossige Autoeinstellhalle, einen darüber liegenden Lagerraum mit Flachdach und die vier darauf errichteten Wohnhäuser A, B, C und D. Die Miteigentümer der Einstellhalle, des Lagerraums und der Häuser bilden je eine Stockwerkeigentümergemeinschaft. V.________ ist der Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft Häuser A-D. 
Am 6. Dezember 2002 trafen sich die Eigentümer aller Stockwerkeigentümergemeinschaften zu einer ausserordentlichen Versammlung. Sie beschlossen einstimmig, das Flachdach zu sanieren und wählten die Ausführungsvariante "Extensivbegrünung" anstelle der bisherigen "Intensivbegrünung". Zudem bestellten sie einen Bauausschuss, dem u.a. die Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaften, darunter auch V.________, angehörten. 
In der Folge diskutierten die Mitglieder des Bauausschusses verschiedentlich die Art der Ausführung der Sanierung. In der Sitzung vom 22. Februar 2003 favorisierten sie schliesslich - unter Vorbehalt der Zustimmung der Stockwerkeigentümer - einen Hartbelag. 
An der ordentlichen Versammlung der Stockwerkeigentümergemeinschaft Häuser A-D vom 4. April 2003 fassten die Anwesenden einstimmig den Beschluss, auf die Extensivbegrünung zu verzichten und das Dach mit Platten zu versehen. 
Im Anschluss daran wurde ein entsprechendes Baugesuch bei der Gemeinde eingereicht. Ein Mitarbeiter des kommunalen Bauamtes teilte indessen dem ausführenden Architekten mit, dass das Baugesuch mit den Platten auf dem Flachdach nicht bewilligt werden könne, sondern eine Begrünung verlangt werde. 
Der Bauausschuss nahm davon Kenntnis und hielt fest, da eine intensive Begrünung ausser Diskussion stehe, müsse man wieder auf die ursprüngliche Variante der extensiven Begrünung zurückkommen. Die Stockwerkeigentümer wurden dazu nicht mehr befragt. Diese Variante wurde alsdann von der Gemeinde bewilligt und auch ausgeführt. 
An der Stockwerkeigentümerversammlung Häuser A-D vom 16. April 2004 wurde gegen die Stimme von X.________ die Bauabrechung abgenommen und dem Bauausschuss Dechargé erteilt. Unter dem Traktandum "Diverses" wurde zudem ein Antrag von X.________, den Verwalter V.________ abzuwählen, abgelehnt bzw. Letzterer in seinem Amt bestätigt. Gegen die Beschlüsse dieser Versammlung reichte X.________ am 14. Mai 2004 beim Bezirksgericht Visp Klage ein. 
An der ausserordentlichen Versammlung der Stockwerkeigentümer Häuser A-D vom 28. Oktober 2004 lehnten die Miteigentümer die traktandierte Abwahl des Verwalters ab - gegen die Stimmen von X.________ sowie einer von ihm vertretenen Eigentümerin. 
B. 
Mit Urteil vom 8. Februar 2005 wies das Bezirksgericht Visp die Klage von X.________ gegen die Beschlüsse der Versammlung vom 16. April 2004 ab. 
Dagegen erhob X.________ beim Kantonsgericht Wallis Berufung. Am 30. November 2005 trat dieses auf die Klage nicht ein, soweit sie die Abberufung des Verwalters betraf. In Bezug auf die Genehmigung der Bauabrechnung und die Dechargéerteilung hiess es die Klage teilweise gut und hob die betreffenden Beschlüsse auf, soweit die Bauabrechnung Mehrkosten für die Erweiterung von Terrassensitzplätzen enthielt. Im Übrigen wies es die Klage ab. 
C. 
X.________ gelangt mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht. Er verlangt im Wesentlichen eine Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils vom 30. November 2005. 
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
In der gleichen Sache hat X.________ auch eidgenössische Berufung erhoben (Verfahren 5C.10/2006). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Wird in der gleichen Sache sowohl Berufung als auch staatsrechtliche Beschwerde erhoben, so ist in der Regel zuerst über die staatsrechtliche Beschwerde zu befinden, und der Entscheid über die Berufung ist auszusetzen (Art. 57 Abs. 5 OG). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, anders zu verfahren. 
2. 
Nach Art. 84 Abs. 2 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde unzulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung sonst wie beim Bundesgericht gerügt werden kann. Namentlich können Fragen des materiellen und formellen Bundesrechts im Rahmen der eidgenössischen Berufung frei überprüft werden und sind mit dieser aufzuwerfen, während Feststellungen über tatsächliche Verhältnisse im Berufungsverfahren - von eng begrenzten Ausnahmen abgesehen - verbindlich sind (Art. 63 f. OG) und gleich wie die Anwendung von kantonalem Recht mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten sind (BGE 129 III 301 E. 1 S. 303). 
Da die vorliegende Streitsache grundsätzlich der Berufung zugänglich ist, erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unzulässig, soweit der Beschwerdeführer - ausdrücklich oder sinngemäss - die Verletzung von Bestimmungen über das Stockwerkeigentum (Art. 712a ff. ZGB) sowie eine falsche Anwendung des Stockwerkeigentümerreglements rügt. Darunter fällt beispielsweise die Frage, ob auf die Klage betreffend Abwahl des Verwalters eingetreten werden kann, das Problem des Verhältnisses zwischen den verschiedenen Stockwerkeigentümergemeinschaften und deren Kompetenzen sowie der Umfang der Pflichten und Verantwortlichkeiten des Verwalters. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde kann nicht eingetreten werden. 
3. 
In Bezug auf den Sachverhalt rügt der Beschwerdeführer diesen als "einseitig ausgerichtet" und wirft dem Kantonsgericht vor, es habe in seinem Urteil nicht rechtsrelevante Tatsachen festgehalten. Indes legt er nicht dar, welche Sachverhaltselemente im einzelnen das Kantonsgericht in willkürlicher Weise festgestellt haben soll. Mangels rechtsgenüglicher Begründung (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) kann folglich diesbezüglich nicht auf die staatsrechtliche Beschwerde eingetreten werden. 
4. 
Der Beschwerdeführer kritisiert weiter, dass das Kantonsgericht seine Vorbringen betreffend Bauabrechnung und doppelte Fakturierung als prozessual verspätet erachtet hat. 
Das Kantonsgericht hat zu diesem Punkt im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe erstmals in seiner Schlussdenkschrift vor Bezirksgericht und damit prozessual verspätet behauptet, die Bauabrechnung sei falsch. Es handle sich hierbei denn auch um keine neue Tatsache, habe doch der Beschwerdeführer die Bauabrechnung bereits mit der Klage hinterlegt. Gleiches gelte für die behaupteten Doppelinkassi. 
In welcher Form und zu welchem Zeitpunkt entscheidwesentliche Behauptungen vorgebracht werden müssen, bestimmt das kantonale Prozessrecht. Dieses entscheidet auch darüber, ob eine Ergänzung der Sachvorbringen auf Grund des Beweisverfahrens zulässig ist oder ob bereits die Behauptungen so konkret und detailliert sein müssen, dass das Beweisverfahren allein noch ihrer Überprüfung dient (BGE 108 II 337 E. 3 S. 341; 127 III 365 E. 2c S. 369). Gegen welche Bestimmungen der anwendbaren Zivilprozessordnung das Kantonsgericht verstossen haben soll, wenn es die strittigen Vorbringen als verspätet angesehen hat, legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Damit kann auf diese Rüge ebenfalls nicht eingetreten werden. 
5. 
Schliesslich wirft der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht Parteilichkeit vor. Indes bringt er keine konkreten Ablehnungsgründe gegen die beteiligten Richter im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV vor und er hat im kantonalen Verfahren kein Ablehnungsbegehren gestellt. Auch in diesem Punkt kann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. 
6. 
Dementsprechend kann auf die staatsrechtliche Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Er schuldet der Beschwerdegegnerin allerdings keine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilgerichtshof I, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 22. Mai 2006 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: