Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
[AZA 7] 
I 423/00 Gb 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiberin Bucher 
 
Urteil vom 13. November 2000 
 
in Sachen 
F.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Zug, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug 
 
A.- Die 1966 geborene F.________ meldete sich am 9. April 1996 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Sie gab an, wegen Migräne, vegetativer Dystonie und Panikattacken ihren angestammten Beruf als Arztgehilfin nicht mehr ausüben zu können, weshalb sie eine Umschulung in Form einer kaufmännischen Ausbildung beantragte. Gestützt auf verschiedene Arztberichte, insbesondere ein MEDAS-Gutachten vom 16. Dezember 1997, verneinte die IV-Stelle Zug mit Verfügung vom 27. Dezember 1999 einen Umschulungsanspruch der Versicherten, weil diese in ihrem angestammten Beruf voll arbeitsfähig sei. 
 
 
B.- Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 29. Juni 2000 ab. 
 
 
C.- F.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der Entscheid vom 29. Juni 2000 und die Verwaltungsverfügung vom 27. Dezember 1999 seien aufzuheben und es sei ihr die gewünschte Umschulung zu gewähren. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. 
Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. Von hier nicht zur Diskussion stehenden Ausnahmen abgesehen setzt Erwerbsunfähigkeit und damit Invalidität Arbeitsunfähigkeit voraus (BGE 115 V 133 Erw. 2, 105 V 141 Erw. 1b; ZAK 1985 S. 224 Erw. 2b). 
Eine Person ist nach der Rechtsprechung nur dann unmittelbar von einer Invalidität bedroht, wenn eine solche in absehbarer Zeit einzutreten droht; diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit zwar als gewiss erscheint, der Zeitpunkt ihres Eintritts aber ungewiss ist (BGE 124 V 269 Erw. 4 mit Hinweisen). 
 
b) Die Eingliederungsmassnahme der Umschulung (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG) wird in Art. 17 IVG näher geregelt. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung besteht ein Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. 
 
2.- a) Das kantonale Gericht, welches die Grundsätze über die Würdigung ärztlicher Berichte und Gutachten richtig dargelegt hat (siehe auch: für den Beweiswert von Arztberichten im Allgemeinen BGE 125 V 352 Erw. 3a und RKUV 2000 Nr. KV 124 S. 214; für den Beweiswert hausärztlicher Berichte BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc; für den Beweiswert von MEDAS-Gutachten BGE 123 V 175 und AHI 1997 S. 122 f.), stellte in zutreffender Würdigung der medizinischen Akten fest, die Beschwerdeführerin sei in ihrem angestammten Beruf voll arbeitsfähig. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden. 
 
b) An dieser Feststellung vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit erheblich, nichts zu ändern. 
 
aa) Das Migräneleiden der Versicherten wurde von allen Ärzten, die eine Arbeitsunfähigkeit verneinten, insbesondere auch im Rahmen der MEDAS-Begutachtung, berücksichtigt. 
Den MEDAS-Ärzten war auch bekannt, welche Umstände zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und Dr. med. W.________ geführt hatten. 
bb) Dr. med. I.________ äusserte in seinem Bericht vom 1. Juni 1996 nicht die Auffassung, die Beschwerdeführerin sei als Sekretärin durch ihre häufige Migräne behindert, sondern rapportierte eine dahin gehende Aussage der Versicherten. 
 
 
cc) Aus dem Umstand, dass nicht bei allen Versicherten eine MEDAS-Abklärung durchgeführt wird, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dem fundierten MEDAS-Gutachten kommt eine grössere Beweiskraft zu als den hausärztlichen Berichten des Dr. med. B.________, die sich für die Invaliditätsbemessung schon deshalb nicht eignen, weil sich ihnen kein bestimmter Arbeitsunfähigkeitsgrad entnehmen lässt. In seinen Berichten vom 14. Juni und vom 4. September 1996 gab dieser Arzt hinsichtlich der Frage der Arbeitsfähigkeit lediglich die Selbsteinschätzung der Versicherten wieder. In seinem rund zwei Jahre nach Erstattung des MEDAS-Gutachtens vom 16. Dezember 1997 während des kantonalen Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht vom 12. Januar 2000 beschränkte er sich bezüglich seiner eigenen ärztlichen Einschätzung auf die nicht weiter präzisierte Aussage, seines Erachtens bestehe doch eine medizinisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für gewisse Berufe. Der letztgenannte Bericht enthält im Übrigen auch keine Hinweise dafür, dass sich die gesundheitliche Situation zwischen dem Zeitpunkt der Erstattung des MEDAS-Gutachtens vom 16. Dezember 1997 und dem für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung vom 27. Dezember 1999 (BGE 121 V 366 Erw. 1b) verschlechtert haben könnte, was die Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. 
 
 
 
dd) Daraus, dass Dr. med. S.________ in seinem zuhanden der MEDAS abgegebenen Konsiliarbericht vom 11. September 1997 "wegen schlechter Erfahrung im medizinischen Bereich" eine Umschulung auf einen nichtmedizinischen Beruf vorschlug, kann keine Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Arztgehilfin abgeleitet werden. Unmittelbar vor dieser Bemerkung hatte dieser Arzt nämlich darauf hingewiesen, dass vom neurologischen Standpunkt aus keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. 
 
3.- Nachdem es an einer Arbeitsunfähigkeit fehlt, liegt - wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat - auch keine Invalidität vor. Auch eine unmittelbar drohende Invalidität hat das kantonale Gericht zu Recht verneint. 
Dr. med. M.________ sah zwar in seinem psychiatrischen Konsilium zuhanden der MEDAS vom 10. November 1997 die Gefahr einer späteren Invalidität, hielt aber fest, die Explorandin sei vorderhand voll arbeitsfähig. Das MEDAS-Gutachten selbst äussert sich im gleichen Sinne. Unter diesen Umständen kann für den hier massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht davon die Rede sein, dass eine Invalidität in absehbarer Zeit einzutreten drohte; denn es fehlte schon an der Gewissheit eines späteren Invaliditätseintritts, umso mehr, als nicht alle therapeutischen Massnahmen - namentlich die von Dr. med. M.________ zur Vorbeugung einer ungünstigen Entwicklung empfohlene regelmässige Psychotherapie - ausgeschöpft worden waren. 
Mangels einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Invalidität fehlt es an einer Voraussetzung für einen Anspruch auf Umschulung, sodass es sich erübrigt, das Vorliegen weiterer Voraussetzungen, beispielsweise jener der Erfolgsaussichten einer Umschulung, zu prüfen. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 13. November 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: