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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 361/05 
 
Urteil vom 21. September 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Scartazzini 
 
Parteien 
A.________, 1979, Beschwerdeführer, vertreten durch die Fachstelle Z.________ GmbH, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
(Entscheid vom 20. April 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
B.________ hatte am 21. März 1991 ihren 1979 geborenen Sohn A.________ erstmals bei der IV-Stelle Bern zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung für Minderjährige (medizinische Massnahmen) angemeldet. Am 16. Juni 1999 erfolgte bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn eine neue Anmeldung. Dabei wurde Anspruch auf Berufsberatung sowie Umschulung auf eine neue Tätigkeit geltend gemacht und angegeben, der Versicherte leide an Gliederschmerzen, Schüttelfrost, hohem Fieber, Zittern, Jucken sowie Wesensveränderung. Nach erfolgten erwerblichen und medizinischen Abklärungen lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 24. November 2003 ab. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 18. August 2004 abgewiesen. 
B. 
Dagegen liess A.________ Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, das Verfahren sei zwecks Vervollständigung des Sachverhalts an die IV-Stelle zurückzuweisen und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Mit Entscheid vom 20. April 2005 wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die Beschwerde ab. 
C. 
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere berufliche Massnahmen zu gewähren, wobei das Verfahren zu gegebenem Zeitpunkt durch die Vornahme eines Einkommensvergleichs abzuschliessen sei. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat die Rechtsvertreterin des Versicherten ein von ihr in Auftrag gegebenes, von Dr. med. M.________, leitender Arzt der Psychiatrischen Dienste Q.________, verfasstes psychiatrisches Privatgutachten vom 22. März 2005 mit Ergänzungsangaben vom 12. Mai 2005 eingereicht. 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Das kantonale Gericht hat in Anwendung des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) die Bestimmungen über die Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 IVG), insbesondere über die erstmalige berufliche Ausbildung, berufliche Neuausbildung und berufliche Weiterausbildung (Art. 16 IVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Hinweise zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung und zur praxisgemässen Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). Darauf wird verwiesen. Anzumerken bleibt, dass die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG (4. IVG-Revision, AS 2003 3837) grundsätzlich ebenfalls Anwendung finden (BGE 130 V 332 Erw. 2.2 und 2.3). 
1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und/oder allenfalls eine Rente hat. 
2.1 Zur Beurteilung standen der Vorinstanz zahlreiche medizinische und berufliche Abklärungsergebnisse zur Verfügung. Der behandelnde Hausarzt Dr. med. L.________ hat in einem Bericht vom 14. Juli/ 5. August 1999 festgestellt, der Versicherte leide an einer chronischen Borreliose, weshalb er von 1992 bis 26. Mai 1999 arbeitsunfähig gewesen sei, jedoch einen besserungsfähigen Gesundheitszustand aufweise. Ab 3. April 2000 fand in der Stiftung O.________ eine berufliche Abklärung statt. Anschliessend veranlasste die IV-Stelle eine weitere berufliche Abklärung bei der Rehaklinik X.________, wobei im entsprechenden Austrittsbericht vom 28. Juni 2001 die Beschwerden sowohl aus neuropsychologischer als auch aus psychosomatischer Sicht besprochen wurden. In einem Gutachten der MEDAS vom 21. Juli 2003 wurde keine Diagnose mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit gestellt. Hingegen wurden an den vier Extremitäten sich bildende chronische handschuh-, resp. sockenförmige intermittierende Dysästhesien von unklarer Ätiologie, aber mit Krankheitswert sowie eine Polytoxikomanie attestiert. Dabei gingen die MEDAS-Ärzte in der angestammten Tätigkeit als Lagerist-Lehrling sowie auch in anderen, leichten bis mittelschweren Tätigkeiten von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus. Am 7. Januar 2004 bestätigte Dr. med. J.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, der Versicherte habe sich vom 16. August 2000 bis 27. Februar 2001 in seiner Behandlung befunden. Er leide an einer Mischung aus psychischen Problemen mit Spätfolgen einer Neuroborreliose. Am 28. Februar 2004 nahm der am MEDAS-Gutachten beteiligte Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. S.________ zu verschiedenen durch die IV-Stelle angeführten Fragen Stellung. Im Wesentlichen hielt er fest, zwar schliesse die Diagnose einer Borreliose eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) und ein chronic fatigue Syndrom weitgehend aus. Läge aber keine Borreliose vor, müssten diese beiden Differentialdiagnosen diskutiert werden. In einem ausführlichen Schreiben vom 15. März 2004 schätzte Dr. med. J.________ die Arbeitsfähigkeit des Patienten auf 30 % und diagnostizierte ein chronisches Schmerzsyndrom an Händen und Füssen, eine gestörte, stark verzögerte Wundheilung, eine Wasserunverträglichkeit und Augenreizungen mit Lichtempfindlichkeit als sehr wahrscheinlicher Äquivalent eines Defektzustandes nach Neuroborreliose (angesteckt 1992) sowie eine Persönlichkeitsstörung (Introversion mit depressiven Zügen) bei emotionaler und erzieherischer Verwahrlosung. In seinen Berichten vom 29. und 30. April 2004 diagnostizierte Dr. med. E.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, eine chronische Schmerzkrankheit, allerdings ohne fassbare neurologische Ursache. Seiner Meinung nach handelt es sich um Beschwerden psychischen Ursprungs im Sinne eines psychogenen, chronischen Schmerzsyndroms. In Berichten vom 6. September und 13. Dezember 2004 äusserte sich schliesslich Dr. med. G.________, Facharzt für Innere Medizin an der Schmerzklinik Y._________. Er diagnostizierte den Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung und schloss eine Neuroborreliose eindeutig aus. Vielmehr handle es sich um eine möglicherweise durch Alkohol- und Cannabis-Abusus bedingte Polyneuropathie. Zusätzlich sei auf ein funktionelles Schmerzsyndrom hingewiesen worden. Während der Patient in somatischer Hinsicht wohl voll arbeitsfähig sei, betrage die Arbeitsfähigkeit aufgrund der psychiatrischen Diagnose 0 %. 
Gestützt auf die Ergebnisse der erwähnten medizinischen Untersuchungen befand das kantonale Gericht, auf die Berichte der Dres. med. E.________, J.________ und G.________ sowie auf den Bericht des Dr. med. L.________ vom 14. Juli/5. August 1999 könne nicht abgestellt werden. Zur Begründung wird hauptsächlich argumentiert, die darin enthaltenen Meinungen seien nicht vor dem gesamten medizinischen Hintergrund abgegeben worden; insbesondere fehle eine Auseinandersetzung mit den Erkenntnissen des MEDAS-Gutachtens. Stattdessen sei auf das Gutachten der Abklärungsstelle (vom 21. Juli 2003) abzustellen, wonach weder von einem relevanten physischen noch einem psychischen Gesundheitsschaden auszugehen sei. Der Beschwerdeführer könne nach den Schlussfolgerungen der MEDAS-Ärzte grundsätzlich eine leichte bis mittelschwere, insbesondere die Tätigkeit als Lagerist-Lehrling, uneingeschränkt ganztags ausüben. Als mögliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei eine weitergehende, gute hausärztliche Betreuung unter stetem Hinweis auf die Sistierung der Polytoxikomanie sowie eine enge Begleitung des beruflichen Wiedereinstiegs empfohlen, wobei der Versicherte bei der Suche nach einer geeigneten Stelle mit einem Lehrmeister zu unterstützen sei. 
2.2 Der Beschwerdeführer beanstandet diese Beurteilung, indem er geltend macht, die Lehre als Lagerist habe er nach drei Monaten gesundheitsbedingt abbrechen müssen. Im Jahr 2000 sei er aus medizinischen Gründen dienstuntauglich erklärt worden. Seither sei er keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen und der behandelnde Hausarzt Dr. med. L.________ weise eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit von 1992 bis 26. Mai 1999 aus. Berufliche Abklärungsmassnahmen seien aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig abgebrochen oder mit der Empfehlung abgeschlossen worden, der Versicherte sei beim Suchen einer Arbeitsmöglichkeit zu unterstützen, wobei aber keine weiteren beruflichen Massnahmen durchgeführt worden seien. Entgegen der MEDAS-Schlussfolgerungen betrage seine Arbeitsfähigkeit nach spezialärztlicher Beurteilung lediglich 30 % oder aus psychischen Gründen 0 %. In einer im März 2005 erfolgten psychiatrischen Begutachtung sei eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden und aus dem entsprechenden Bericht gehe hervor, dass der Beschwerdeführer den Anforderungen eines nicht geschützten Arbeitsplatzes nicht gewachsen wäre. Unter diesen Umständen erachtet der Beschwerdeführer das MEDAS-Gutachten, worauf sich die Vorinstanz abgestützt hat, als unvollständig und nicht nachvollziehbar. So verwerfe der begutachtende MEDAS-Psychiater Dr. med. S.________ die mögliche Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung mit der Begründung, dass die gleichzeitige Diagnose einer Borreliose diese Erkrankung ausschliesse. Die medizinischen Abklärungen der MEDAS hätten jedoch ergeben, dass der Beschwerdeführer gerade nicht an einer Borreliose leide. Ferner gehe aus dem psychiatrischen Kurzgutachten der MEDAS einerseits hervor, es liege keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor, andererseits aber auch, dass eine qualifizierte, psychotherapeutische Begleitung des Versicherten etwas zur Verbesserung seiner Arbeitsfähigkeit beitragen würde. Schliesslich bestünden Widersprüche zwischen den Aussagen der Dres. med. S.________ und J.________ bezüglich der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung. Das MEDAS-Gutachten weise formelle Mängel auf, weil der Zusatzbericht des Dr. med. S.________ erst ein Jahr nach der Begutachtung eingegangen sei. 
Weiter wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gerügt, das kantonale Gericht habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs insofern verletzt, als es ohne substanzielle Begründung davon abgesehen habe, zahlreiche in den Akten liegende psychiatrische Abklärungsergebnisse zu berücksichtigen und zu beurteilen. Insbesondere habe es über die Frage nicht befunden, ob der Beschwerdeführer an einer somatoformen Schmerzstörung, an einer Neuroborreliose oder vielmehr an einer möglicherweise durch Alkohol- und Cannabis-Abusus bedingten Polyneuropathie leide. Ohne jegliche Diagnosestellung und ohne eine Gesundheitsschädigung mit Krankheitswert in Betracht zu ziehen, sei die Vorinstanz lediglich davon ausgegangen, dass eine qualifizierte, psychotherapeutische Begleitung des Versicherten etwas zur Verbesserung seiner Arbeitsfähigkeit beitragen würde. 
2.3 
2.3.1 Zunächst ist festzustellen, dass aufgrund der gesamten insofern klaren Aktenlage eine somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit eindeutig auszuschliessen ist. Insbesondere geht aus den Schlussfolgerungen der MEDAS-Ärzte hervor, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich sowohl die angestammte Tätigkeit als Lagerist-Lehrling als auch eine andere leichte bis mittelschwere Tätigkeit uneingeschränkt ganztags ausüben könnte. 
2.3.2 IV-Stelle und Vorinstanz haben für ihre Beurteilung hauptsächlich auf das Gutachten des Dr. med. S.________ vom 28. Februar 2004 abgestellt, welches, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an sich zu Recht eingewendet wird, doch einige der erwähnten Fragen (Erw. 2.2) offen lässt. Zwischenzeitlich hat sich der Beschwerdeführer zur Klärung seines psychischen Gesundheitszustandes einer psychiatrischen Privatbegutachtung unterzogen, welche durch Dr. med. M.________ am 22. März 2005 durchgeführt wurde. Die Privatexpertise ist als Beilage zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde in prozessual zulässiger Weise ins Verfahren eingebracht worden (vgl. Erw. 1.2). Indem dieses Gutachten in die letztinstanzliche Beurteilung miteinbezogen wird und sich der Beschwerdeführer somit zu seiner Sache - auch von den medizinisch-psychiatrischen Grundlagen her - allseitig äussern kann, dringt er mit seinen formellen Rügen an der vorinstanzlichen Verfahrensweise nicht durch. 
2.3.3 In materiellrechtlicher Hinsicht hat sich Dr. med. M.________ zur bisher unklaren Frage der somatoformen Störungen ausführlich und überzeugend geäussert. Unter Berücksichtigung des gesamten anamnestischen und aktuellen Kontextes ist er dabei zum Schluss gelangt, dass auch in diesem Bereich lege artis eine Diagnose nicht gestellt werden kann, weshalb eine damit begründete Invalidität nicht weiter zu diskutieren ist (BGE 130 V 396). Zu diagnostizieren vermochte er lediglich eine - allerdings massgeblich situativ und invaliditätsrechtlich insofern unerhebliche (BGE 127 V 299 Erw. 5a) - längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) sowie einen Cannabisabusus, welcher als solcher ohnehin nicht zur Invalidität führt (AHI 2002 S. 28). Dementsprechend ist nach Auffassung des Privatexperten die Arbeitsfähigkeit nur geringgradig, im Ausmass von höchstens 25 %, eingeschränkt. Damit ist ein rentenbegründender Invaliditätsgrad ausgeschlossen (Art. 16 ATSG; BGE 104 V 136 Erw. 2b [Prozent- oder Schätzungsvergleich]). Eine wesentliche Einschränkung der Ausbildungsfähigkeit folgt daraus ebenfalls nicht, jedenfalls nicht für die bisher in Betracht fallenden und vom ablehnenden Einspracheentscheid vom 18. August 2004 erfassten Massnahmen. 
3. 
Aus dem Privatgutachten des Dr. med. M.________ ergibt sich somit, dass ein Anspruch auf Versicherungsleistungen, soweit mit einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit begründet, im Ergebnis zu Recht verneint wurde. In dieser Verfahrenssituation hätte die IV-Stelle gestützt auf Art. 45 Abs. 1 zweiter Satz ATSG die Kosten des durch Dr. med. M.________ erstellten Gutachtens, welches für eine abschliessende Anspruchsbeurteilung unerlässlich war, in der bescheinigten Höhe von Fr. 3356.55 zu vergüten. Indessen geht aus der Rechnungsstellung hervor, dass Auftraggeber des Gutachtens der Kanton Solothurn ist, dementsprechend auch Honorarschuldner, weshalb darüber nicht in diesem Verfahren entschieden werden kann. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 21. September 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: