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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_488/2019  
 
 
Urteil vom 3. Oktober 2019  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsidentin, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Sicherheitsleistung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts 
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsidentin, vom 1. Oktober 2019 (BK 19 415 MOR). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________ erhob gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23. September 2019 Beschwerde. Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern forderte sie mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 auf, innert 10 Tagen eine Sicherheit im Sinne von Art. 383 Abs. 1 StPO von Fr. 600.-- zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. 
 
2.  
Gegen die Verfügung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern wandte sich A.________ mit Eingabe vom 2. Oktober 2019 ans Bundesgericht, welches auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtete. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren kaum verständlichen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die von der Beschwerdekammer in Strafsachen geforderte Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 383 StPO rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Oktober 2019 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli