Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_8/2018  
 
 
Urteil vom 14. Februar 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Verleumdung, Amtsmissbrauch, Nötigung usw.), Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 23. November 2017 (BK 17 416). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer erstattete am 13. August, 2. September, 4. September und 6. September 2017 Anzeige gegen den Dienststellenleiter eines Betreibungsamtes im Kanton Bern u.a. wegen Amtsmissbrauchs, Amtsanmassung, Nötigung und Verleumdung. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberargau nahm das vom Beschwerdeführer angestrebte Verfahren am 22. September 2017 nicht an die Hand. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Bern, welches am 23. November 2017 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs feststellte, im Übrigen die Beschwerde aber abwies. 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.   
Der angefochtene Entscheid bestätigt, dass die Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer angestrebte Strafverfahren zu Recht nicht an die Hand genommen bzw. materiell eingestellt hat, und schliesst das Verfahren somit ab. Es handelt sich um einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen welchen die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Als Privatkläger ist der Beschwerdeführer hierzu allerdings nur legitimiert, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Nicht in diese Kategorie fallen Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Dem Beschwerdeführer stehen gegen den angeblich fehlbaren Dienststellenleiter des Betreibungsamts keine Zivilforderungen zu (vgl. Art. 5 SchKG, Art. 71 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993; siehe auch Art. 100 Abs. 1 und Art. 102 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01]). Er hat folglich kein Beschwerderecht in der Sache. 
 
3.   
Selbst ohne Legitimation in der Sache kann der Beschwerdeführer aber seine Verfahrensrechte als Partei geltend machen, die eine formelle Rechtsverweigerung bewirken, solange sie nicht auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheides hinauslaufen (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 136 IV 41 E. 1.4). 
Anfechtungsgegenstand bildet auch insoweit einzig der angefochtene Beschluss (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit sich der Beschwerdeführer nicht damit befasst, ist auf seine Ausführungen von vornherein nicht einzutreten. 
Der Beschwerdeführer rügt namentlich eine Verletzung des Gehörsrechts sowie eine Missachtung u.a. der allgemeinen Verfahrensgarantien, der Rechtsgleichheit, der Rechtsweggarantie, der Garantien gemäss Art. 29-31 BV, des Diskriminierungsverbots und des Rechts auf eine wirksame Beschwerde. Er legt aber nicht konkret dar, inwiefern das Obergericht mit dem angefochtenen Beschluss dagegen verstossen haben könnte. Insbesondere ergibt sich daraus auch nicht, inwiefern die obergerichtlich festgestellte Gehörsverletzung einer Heilung nicht zugänglich gewesen sein soll bzw. inwieweit sich deren Heilung zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt haben könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. 
 
4.   
Die Verfahrensleitung des Obergerichts hat den Beschwerdeführer aufgefordert, eine Sicherheitsleistung von Fr. 600.-- zu zahlen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach. Die Kosten von Fr. 400.-- hat das Obergericht dem Beschwerdeführer auferlegt. Inwiefern es dadurch die StPO verletzt haben könnte, vermag der Beschwerdeführer nicht zu sagen (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
5.   
Für die Eröffnung von Disziplinarverfahren gegen kantonale Richter ist das Bundesgericht im Übrigen nicht zuständig. 
 
6.   
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Februar 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill