Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_461/2019  
 
 
Urteil vom 16. Oktober 2019  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleitung. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Sicherheitsleistung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleitung, vom 27. August 2019 (BK 19 345 MOR). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm mit Verfügung vom 12. Juli 2019 das Verfahren gegen diverse Behörden, Richter und Politiker wegen angeblichen Verfehlungen nicht an die Hand. Die erhobenen Vorwürfe gegen verschiedene Magistratspersonen, Behördenmitglieder und Richter, soweit sie überhaupt in die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland fallen würden, seien inhaltlich haltlos und strafrechtlich offensichtlich irrelevant. 
 
A.________ erhob gegen die Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern forderte ihn mit Verfügung vom 6. August 2019 auf, innert 10 Tagen eine Sicherheit von Fr. 500.-- zu leisten. Mit Schreiben vom 21. August 2019 ersuchte A.________ sinngemäss um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern wies das Gesuch mit Verfügung vom 27. August 2019 ab und forderte A.________ nochmals auf, innert 30 Tagen eine Sicherheit von Fr. 500.-- zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer in Strafsachen zusammenfassend aus, dass die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen diverse Amtspersonen als aussichtslos erscheine. 
 
2.   
Mit Eingabe vom 12. September 2019 erhob A.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern "Einsprache" gegen die Verfügung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern vom 27. August 2019. Die Staatsanwaltschaft überwies die Eingabe mit Schreiben vom 17. September 2019 zuständigkeitshalber dem Bundesgericht. Mit weiteren Eingaben vom 20. September 2019 sowie 3. und 4. Oktober 2019 ergänzte A.________ seine Beschwerde. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
 
Der Beschwerdeführer vermag mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte, als sie seine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland als aussichtslos beurteilte und deshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies. Der Beschwerdeführer legt nicht verständlich dar, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen bzw. deren Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.   
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleitung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Oktober 2019 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli