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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_541/2018  
 
 
Urteil vom 5. Dezember 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern.  
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, 
vom 29. November 2018 (BK 18 434 MOR). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ erhob gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 9. Oktober 2018 Beschwerde. Mit einer als "Antrag auf einstweilige Anordnung gemäss Art. 13 ZPO" bezeichneten Eingabe vom 27. November 2018 wandte sich A.________ in diesem Beschwerdeverfahren an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern und stellte dabei u.a. ein Ausstandsgesuch gegen die Präsidentin der Beschwerdekammer in Strafsachen. Diese verfügte am 29. November 2018, dass das Ausstandsgesuch an die Strafkammern des Obergerichts und das Gesuch um Einleitung eines Disziplinarverfahrens an die Geschäftsleitung des Obergerichts überwiesen werden. Den Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens wies sie ab und wies A.________ darauf hin, dass die mit Verfügung vom 22. November 2018 angesetzte Frist zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung nach wie vor gelte. Zur Begründung verwies sie auf Art. 59 Abs. 3 StPO und führte aus, dass weder das Einreichen eines Ausstandsgesuchs noch die Einleitung eines Disziplinarverfahrens einen Sistierungsgrund darstellen würden. 
 
2.  
A.________ führt mit Eingabe vom 2. Dezember 2018 (Postaufgabe 3. Dezember 2018) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht nachvollziehbar und verständlich aufzuzeigen, inwiefern die beanstandete Verfügung der Beschwerdekammer in Strafsachen rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind deshalb die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Dezember 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli