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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 838/05 
 
Urteil vom 4. September 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
G.________, 1966, Beschwerdeführer, vertreten 
durch Rechtsanwalt Johann Burri, Burgerstrasse 22, 6003 Luzern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Entscheid vom 13. Oktober 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a G.________, geboren 1966, war seit 1. März 1994 als Arbeiter im Landwirtschaftsbetrieb des Q.________ tätig und bei der Konkordia, Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung, (seit 1. Januar 2000: Concordia, Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung; nachfolgend: Concordia) obligatorisch für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 19. April 1994 stürzte er bei der Arbeit und zog sich dabei eine Distorsion des linken Kniegelenks zu. Eine diagnostische Arthroskopie im Spital X.________ vom 9. Mai 1994 zeigte keine wesentlichen Befunde. Bei einer Untersuchung im Spital Y.________ vom 23. Dezember 1994 stellte Dr. med. S.________, Chefarzt der Klinik für Orthopädie, indessen zwei bewegliche Gelenksfragmente bei wahrscheinlichem Status nach Flake fracture (Abschälungsfraktur) an der medialen Patellafacette des linken Kniegelenks fest. Am 28. Februar 1995 wurde im Spital Y.________ eines der beiden Fragmente entfernt, während das andere unauffindbar blieb. Wegen fortbestehender Beschwerden wurden weitere physiotherapeutische Massnahmen und in der Zeit vom 21. September bis 19. Oktober 1995 eine stationäre Behandlung in der Rehaklinik D._________ durchgeführt. Die Concordia holte bei Dr. med. P.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, einen gutachtlichen Bericht vom 21. Februar 1996 ein und stellte die Heilkosten- und Taggeldleistungen mit Verfügung vom 21. März 1996 und Einspracheentscheid vom 29. Mai 1996 per Ende Februar 1996 ein. Auf die hiegegen erhobene Beschwerde beauftragte das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Leitender Arzt Sporttraumatologie an der Sportschule A.________, mit der Erstellung eines Gutachtens, welches am 26. November 1997 erstattet wurde. Mit Entscheid vom 20. Mai 1998 hiess es die Beschwerde gut und verpflichtete die Concordia, G.________ ab 1. März 1996 weiterhin die gesetzlichen Leistungen in Zusammenhang mit dem Unfall vom 19. April 1994 zu erbringen. Die von der Concordia eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 1. Juni 1999 ab (U 189/98). 
A.b Mit Verfügung vom 5. Juni 1997 sprach die IV-Stelle Luzern G.________ ab 1. April 1995 eine ganze Rente zu, welche sie auf den 30. Juni 1997 befristete, nachdem die Abklärung in einer beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) ergeben hatte, dass dem Versicherten eine körperlich leichte, vorwiegend sitzend zu verrichtende Tätigkeit ganztags zumutbar war. Am 9. August 2001 meldete sich G.________ erneut zum Bezug einer Rente an. Die IV-Stelle zog die Akten des Unfallversicherers bei, holte Arztberichte ein und beauftragte das Institut für Medizinische Begutachtung (IMB) mit einer rheumatologischen und psychiatrischen Beurteilung. Am 27. Februar 2003 erstattete Dr. med. W.________, Facharzt für Chirurgie, eine somatisch-medizinische Expertise und am 4. Juni 2003 Dr. med. M.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Teilgutachten. Auf Zuweisung des behandelnden Arztes Dr. med. C.________, FMH Innere Medizin, hielt sich G.________ vom 25. Juni bis 23. Juli 2003 in der Rehaklinik Z.________ auf, wo auch ein psychosomatisches Konsilium durchgeführt wurde. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2003 lehnte die IV-Stelle die Ausrichtung einer Rente mit der Feststellung ab, dass der Invaliditätsgrad lediglich 25 % betrage. Dabei ging sie auf Grund der medizinischen Abklärungen davon aus, dass der Versicherte im angestammten Beruf als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer zu 50 % eingeschränkt sei, eine körperlich leichte, vorwiegend sitzend zu verrichtende Tätigkeit dagegen ganztags auszuüben vermöchte. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 26. Juli 2004 fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher G.________ die Aufhebung des Einspracheentscheids, die Anordnung ergänzender medizinischer und beruflicher Abklärungen sowie die Neufestsetzung des Invaliditätsgrades beantragte, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 13. Oktober 2005 ab. 
C. 
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das erstinstanzliche Beschwerdebegehren sowie dessen Begründung erneuern; ferner wird um unentgeltliche Verbeiständung ersucht. 
Während das kantonale Gericht und die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf Vernehmlassung. 
D. 
Mit nachträglicher Eingabe vom 3. Februar 2006 reicht der Beschwerdeführer einen Bericht des Dr. med. O.________, Facharzt FMH für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 4. Januar 2006 ein. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Nach der Rechtsprechung ist es im Rahmen von Art. 108 Abs. 2 OG grundsätzlich unzulässig, nach Ablauf der Beschwerdefrist neue Beweismittel beizubringen, es sei denn, dass ausnahmsweise ein zweiter Schriftenwechsel (Art. 110 Abs. 4 OG) angeordnet wurde. Zu berücksichtigen sind in der Regel nur Eingaben, welche dem Gericht innert der gesetzlichen Frist (Art. 106 Abs. 1 OG) vorliegen. Anders verhält es sich lediglich dann, wenn nach Ablauf der Beschwerdefrist oder nach Abschluss des Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichte Schriftstücke neue erhebliche Tatsachen oder schlüssige Beweise enthalten, welche eine Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG zu rechtfertigen vermöchten (BGE 127 V 353 ff.). Vorzubehalten ist ferner der Fall, dass sich die vorinstanzliche Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts als mangelhaft erweist (Art. 132 lit. b OG). Nur unter diesen Aspekten ist der vom Beschwerdeführer nachgereichte Arztbericht vom 4. Januar 2006 ins Recht zu nehmen. 
2. 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht (Urteil O. vom 14. Juli 2006, I 337/06, Erw. 1). 
3. 
3.1 Das kantonale Gericht hat die Regeln zur Anwendbarkeit des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und der zugehörigen Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV) sowie der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) und der IVV vom 21. Mai 2003 auf den vorliegenden Fall zutreffend dargelegt (BGE 130 V 445 ff.). Das Gleiche gilt hinsichtlich der Erwägungen zur Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit, zur Invalidität und zur Invaliditätsbemessung nach der Methode des Einkommensvergleichs, wobei die im ATSG enthaltenen Formulierungen (Art. 6, 7, 8 und 16) den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen und den von der Rechtsprechung entwickelten Begriffen entsprechen (BGE 130 V 343 ff.), sowie zur Bedeutung ärztlicher Arbeitsfähigkeitsschätzungen für die Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc mit Hinweisen [Urteil D. vom 27. November 2001, I 82/01]). Darauf wird verwiesen. 
3.2 In beweisrechtlicher Hinsicht ist ergänzend festzustellen, dass für den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen). 
4. 
4.1 Verwaltung und Vorinstanz stützen sich im Wesentlichen auf das Gutachten des IMB vom 27. Februar/4. Juni 2003. Im somatisch-medizinischen Bericht führt Dr. med. W.________ aus, weder die früheren fachärztlichen Abklärungen noch die heutigen Befunde vermöchten die geltend gemachte Behinderung zu erklären. Dass der Versicherte eine massive Verschmächtigung der Oberschenkelmuskulatur links aufweise, erstaune nach 9-jähriger Gebrauchsminderung nicht. Für das Gehen an zwei Amerikaner-Stöcken lasse sich biomechanisch keine Begründung finden. Allein auf Grund der gesicherten organischen Schäden könne - mehrheitlich aus prophylaktischen Erwägungen - eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter angenommen werden, weil die beidseitig anlagebedingten Veränderungen des Kniescheiben-Gleitweges zu spontanen Verrenkungen (Patellaluxation) prädestinierten, wobei eine solche möglicherweise auch beim Ereignis vom 19. April 1994 stattgefunden habe. Reduziert auf die objektivierbaren Befunde könne arbiträr von einer Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf von 50 % ausgegangen werden. Die Einschränkungen beträfen vorwiegend das Gehen auf unebenem Gelände und Verrichtungen in kniender Position. In einer behinderungsgerechten Tätigkeit vermöge der Versicherte ein Vollpensum zu erbringen und es bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit. Des Weiteren wird festgestellt, die seit einigen Monaten zusätzlich geklagten Kreuzschmerzen (Lumbago) liessen sich nicht auf eine plausible krankheitswertige Veränderung der Lendenwirbelsäule (LWS) zurückführen. Die klinisch festgestellte linksbetonte muskuläre Verspannung im LWS-Bereich sei eine reversible Erscheinung und könne durch das (unbegründete) Gehen an Stöcken mitverursacht sein. Die mehrfach diskutierte operative Intervention mit autologem Aufbau des lateralen Femurkondyls und allenfalls Zentrierung des Kniescheiben-Gleitweges sei ausschliesslich pathologisch-anatomisch indiziert. Mit den orthopädischen Fachärzten bestehe Einigkeit darin, dass sich der Versicherte wegen seiner Persönlichkeit und des bisherigen Krankheitsverlaufs für eine solche Massnahme nicht eigne. Ob er einem konservativen rehabilitativen Vorgehen zugänglich sei, müsse ebenfalls bezweifelt werden. Die Prognose bezüglich der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit sei schlecht, obschon sich dies somatisch-medizinisch durch objektivierte Befunde nicht begründen lasse. Ferner wird ausgeführt, pathologisch-anatomisch lasse sich die geltend gemachte Behinderung nicht begründen und wenn aus psychiatrischer Sicht keine krankheitswertige Diagnose (beispielsweise eine somatoforme Schmerzstörung) gestellt werden könne, so müsse von einer bewusstseinsnahen oder bewusstseinsfähigen Symptomproduktion (ICD-10: Z76.5) ausgegangen werden. Im psychiatrischen Teilgutachten gelangt Dr. med. M.________ zum Schluss, eine eigentliche psychiatrisch relevante Störung könne nicht festgestellt werden und es stünden psychosoziale Probleme im Vordergrund. Der Versicherte lasse in hohem Mass eine maladaptive Selbstlimitierung erkennen. Für eine dissoziative Konversionsstörung ergäben sich keinerlei Verdachtsmomente, ebenso wenig bestünden Hinweise auf eine hypochondrische Konfliktverarbeitung. Die Frage, inwieweit Beschwerden vorgetäuscht würden, sei umso berechtigter, als der Versicherte sich bei der Selbsteinschätzung der körperlichen Fähigkeiten (PACT-Test) auf eine geradezu grotesk anmutende Art und Weise als eingeschränkt bzw. unfähig dargestellt habe. Als ostentativ habe auch die Handhabung der Stöcke gewirkt, indem der Versicherte vorgegeben habe, keinen einzigen Schritt ohne diese machen zu können, ja nicht einmal ohne Stöcke aufrecht stehen zu können. Der Verdacht des Vorgutachters, wonach der Gebrauch der Stöcke vor allem der Visualisierung der geltend gemachten Behinderung diene und eher von einer bewusstseinsnahen oder bewusstseinsfähigen Symptomproduktion auszugehen sei, könne aus psychiatrischer Sicht bestätigt werden. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit habe sich daher nach den Angaben im Gutachten des Dr. med. W.________ zu richten. Zur beruflichen Eingliederung wird ausgeführt, es scheine sich vorwiegend um ein Motivationsproblem zu handeln; darüber hinaus sei vermutlich von einem erheblichen sekundären Krankheitsgewinn auszugehen. 
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, auf das Gutachten des Dr. med. W.________ könne nicht abgestellt werden, weil die Angaben zur Arbeitsfähigkeit mangelhaft seien. Zum einen werde eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer angenommen, obschon es keine landwirtschaftlichen Tätigkeiten gebe, welche dem angegebenen Zumutbarkeitsprofil (Tätigkeiten ohne Gehen in unebenem Gelände und ohne das Erfordernis von Kniebeugen) entsprächen. Zum andern habe er mit der Feststellung, wonach er eine körperlich leichte, vorwiegend sitzend zu verrichtende Tätigkeit ganztags auszuüben vermöchte, die Frage, welchen Anforderungen der Arbeitsplatz aus medizinischer Sicht zu genügen habe, nicht schlüssig beantwortet. Die Vorinstanz habe sich mit der Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer anderen Tätigkeit nicht auseinandergesetzt und sich auf ein Schreiben der Rehaklinik Z.________ vom 3. Oktober 2003 gestützt, worin sich die dortigen Ärzte mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. W.________ einverstanden erklärten. Damit bleibe unbeachtet, dass er von der Rehaklinik am 6. August 2003 bis auf weiteres als vollständig arbeitsunfähig bezeichnet worden sei. Eine volle Arbeitsunfähigkeit hätten ferner Dr. med. H.________, Chefarzt Orthopädie des Spitals X.________ (Bericht vom 18. Juli 2001) und sinngemäss auch Dr. med. J.________, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, (Bericht vom 23. August 2002) sowie Prof. Dr. med. I.________, Leitender Arzt der Orthopädisch-Traumatologischen Abteilung, Orthopädische Universitätsklinik, Spital F.________, (Bericht vom 26. Mai 2003) angenommen. Nachdem sowohl Dr. med. H.________ als auch Dr. med. C.________ zum Schluss gelangt seien, dass er nicht ohne Stöcke gehen könne, bedürfe es diesbezüglich einer fachärztlichen Abklärung. Das Gutachten des Dr. med. M.________, worin er als "intrapsychisch einfach strukturierter und emotional kümmerentwickelter Immigrant aus dem Kosovo" bezeichnet werde, sei von einer vorgefassten Meinung geprägt und lasse die erforderliche Unbefangenheit bei der Erstellung des Gutachtens vermissen. Es sei daher eine erneute psychiatrische Beurteilung durch einen neutralen Gutachter anzuordnen. Zudem sei zur Frage der Arbeitsfähigkeit ausserhalb der angestammten Tätigkeit eine berufliche Abklärung vorzunehmen. Der Abklärungsbericht der BEFAS vom 27. März 1997 sei nicht mehr aktuell. Er sei in den letzten Jahren von sämtlichen Ärzten zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden, weshalb es ihm nicht möglich und zumutbar gewesen sei, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. 
5. 
5.1 Was der Beschwerdeführer gegen den Beweiswert der Gutachten des IMB vorbringt, ist unbegründet. Diese erfüllen die nach der Rechtsprechung für den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten geltenden Anforderungen (Erw. 3.2 hievor) und vermögen in den Schlussfolgerungen zu überzeugen. Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die Frage nach der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen von den Gutachtern klar und widerspruchsfrei beantwortet. Dass die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf auf 50 % und in einer angepassten anderen Tätigkeit auf 100 % geschätzt wird, ist auch unter Berücksichtigung der ärztlich genannten Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit nicht widersprüchlich. Bei der für die angestammte Tätigkeit angegebenen Arbeitsfähigkeit von 50 % handelt es sich zudem um eine medizinisch-theoretische Schätzung, welcher nicht entscheidende Bedeutung zukommt, weil bei der Invaliditätsbemessung nicht auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, sondern auf die zumutbare Verwertung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auf dem gesamten in Betracht fallenden (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt abzustellen ist (Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 16 ATSG). Mit der gutachterlichen Feststellung, wonach dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit ohne Gehen auf unebenem Gelände und ohne Kniebeugung vollzeitlich und ohne verminderte Leistungsfähigkeit möglich ist, wird die Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen konkret umschrieben. Darauf ist abzustellen, zumal die Ärzte der Rehaklinik Z.________ im Begleitschreiben vom 3. Oktober 2003 zum Austrittsbericht vom 6. August 2003 die Arbeitsfähigkeitsschätzung im Gutachten des Dr. med. W.________ ausdrücklich bestätigt haben. Im Austrittsbericht selbst wird zwar eine Arbeitsunfähigkeit von weiterhin 100 % angegeben. Dabei wird jedoch darauf hingewiesen, dass die geklagten Beschwerden und insbesondere die massive Schonung medizinisch in ihrer Lokalisation zwar nachvollziehbar, in ihrem Ausmass aber nicht erklärbar seien, ebenso wenig wie eine derart lang anhaltende Invalidisierung. Aus dem in den Akten beschriebenen "psychosomatischen Symptomenkomplex bei Invalidität", welcher als eine psychosoziale Belastungssituation und mögliche Somatisierung mit verstärkter Schmerzempfindlichkeit näher umschrieben werden könne, ergebe sich keine Arbeitsunfähigkeit. Es sei vielmehr anzunehmen, dass der Versicherte es nicht wage, sein krankes Bein zu belasten, dadurch in eine Schonhaltung gerate und sich im Laufe der Jahre an eine Fehlbelastung und Fixierung der falschen Haltung gewöhnt habe, womit wiederum neu entstehende Beschwerden, wie beispielsweise Rückenschmerzen, wahrscheinlicher würden. Bei fehlender Psychopathologie mit Krankheitswert sei unter diesen Umständen auch eine deutliche Symptomausweitung durchaus möglich. Diese Ausführungen bestätigen im Ergebnis die von Dr. med. M.________ im psychiatrischen Teilgutachten enthaltene Beurteilung, wonach keine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert vorliegt, psychosoziale Probleme im Vordergrund stehen und aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit besteht. Der bereits im Einsprache- und im kantonalen Beschwerdeverfahren vorgebrachte Einwand der Befangenheit dieses Arztes ist nicht gerechtfertigt. Die beanstandete Feststellung im psychiatrischen Teilgutachten vom 4. Juni 2003 mag zwar als unnötig oder gar als stossend erscheinen, hält sich jedoch im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung und vermag objektiv den Vorwurf einer Befangenheit oder mangelnden Unabhängigkeit des Gutachters nicht zu begründen (BGE 120 V 364 f. Erw. 3a mit Hinweisen). 
5.2 Zur Anordnung zusätzlicher Abklärungen besteht kein Anlass. Der medizinische Sachverhalt ist hinreichend geklärt und bedarf keiner weiteren Erhebungen. Dies gilt auch hinsichtlich der von Prof. Dr. med. I.________ als Verdacht geäusserten und von Dr. med. C.________ als eindeutig bezeichneten Diagnose eines Morbus Sudeck. Abgesehen davon, dass der von Dr. med. C.________ beauftragte Dr. med. L.________, Facharzt FMH Angiologie, eine Symptomatik fand, welche "nicht ganz zur klassischen Erscheinungsform einer Algodystrophie resp. eines M. Sudeck passt" (Bericht vom 8. März 2003), und die Diagnose von der Rehaklinik Z.________ klinisch nicht bestätigt werden konnte, ist nicht die Diagnosestellung, sondern die aus der bestehenden Gesundheitsschädigung resultierende Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ausschlaggebend (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c). Dass die Dres. med. H.________ (Bericht vom 18. Juli 2001) und C.________ (Bericht vom 22. Juni 2002) eine volle Arbeitsunfähigkeit auch in anderen Tätigkeiten angenommen haben, ist insofern nicht entscheidend, als es sich um ältere Beurteilungen handelt und davon ausgegangen wird, dass der Versicherte ohne Stöcke nicht gehfähig und ihm eine Arbeit mit Krücken nicht möglich ist. Diesbezüglich besteht indessen kein Grund, von der Beurteilung in den Gutachten des IMB abzugehen, wonach sich der anhaltende Stockgebrauch objektiv nicht begründen lässt und psychische bzw. bewusstseinsnahe Faktoren hiefür ausschlaggebend sind. Dem steht nicht entgegen, dass die Ärzte der Rehaklinik Z.________ im Bericht vom 6. August 2003 ausgeführt haben, ein stockfreies Gehen sei nicht möglich. Die Feststellung erfolgte im Rahmen der Anamnese ("Aktuelle Probleme") und nicht der medizinischen Beurteilung. Aus dieser geht vielmehr hervor, dass der Stockgebrauch in Zusammenhang mit einer objektiv nicht begründeten Schonhaltung steht. Im Übrigen nimmt auch Dr. med. O.________ im Bericht vom 4. Januar 2006 an, dass die vom Versicherten eingenommene Schonhaltung und die Entlastung durch Stöcke objektiv nicht gerechtfertigt sind. Zu weiteren Abklärungen besteht schliesslich auch in beruflicher Hinsicht kein Anlass. Vom 18. Februar bis 14. März 1997 hatte eine stationäre Abklärung in der BEFAS stattgefunden mit dem Ergebnis, dass der Versicherte bei Produktions-, Montage- und Verpackungsarbeiten einsetzbar wäre, Eingliederungsbemühungen jedoch nicht zu befürworten seien, weil er zu einem beruflichen Wiedereinstieg nicht bereit sei und sich als arbeitsunfähig erachte. Dass sich diesbezüglich nachträglich etwas geändert hätte, was zu einer anderen Beurteilung zu führen vermöchte, ist nicht anzunehmen. Die medizinischen Akten lassen vielmehr darauf schliessen, dass es dem Beschwerdeführer nach wie vor objektiv zumutbar wäre, einer angepassten leichteren Erwerbstätigkeit nachzugehen, es ihm jedoch am erforderlichen Eingliederungswillen fehlt. 
6. 
6.1 Bei der Invaliditätsbemessung ist die Beschwerdegegnerin von einem Valideneinkommen des Versicherten als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer von Fr. 32'157.- ausgegangen und hat das hypothetische Invalideneinkommen auf Fr. 24'117.- festgesetzt, was einen Invaliditätsgrad von 25 % ergibt. Das kantonale Gericht hat bezüglich des Invalideneinkommens vergleichsweise Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen. Ausgehend vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert einschliesslich 13. Monatslohn bei einer standardisierten wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für die im privaten Sektor mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Arbeitnehmer von Fr. 4557.- im Jahr 2002 (LSE 2002, S. 43, Tabelle TA1) ermittelte es unter Berücksichtigung der berufsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2003 von 41,7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft, 7/8-2006, S. 90, Tabelle B9.2, Total) sowie der Nominallohnerhöhung für das Jahr 2003 von 1,4 % (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 91, Tabelle B10.2, Total) ein Jahreseinkommen von Fr. 57'806.20 und stellte fest, dass selbst bei einem leidensbedingten Abzug von 25 % (BGE 126 V 75 ff.) mit Fr. 43'356.15 ein Invalideneinkommen resultiere, welches keinen Rentenanspruch begründe. Der Beschwerdeführer bringt hiegegen nichts Konkretes vor. Dass es ihm möglich wäre, mit einer angepassten Tätigkeit ein Einkommen zu erzielen, welches den früheren Lohn erreichen oder gar überschreiten würde, wäre selbst dann anzunehmen, wenn beim Valideneinkommen von den vom Unfallversicherer eingeholten Angaben des Luzerner Bauernverbandes vom 23. Mai 2001, wonach der Versicherte im Jahr 2001 höchstens Fr. 2950.- monatlich, im Jahr somit - einschliesslich 13. Monatslohn - Fr. 38'350.- verdient hätte, ausgegangen und dieses Einkommen um die massgebliche Nominallohnentwicklung (2002; 2,3 %, 2003: 1,4 %; Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 91, Tabelle B10.2, Noga-Abschnitt A [Gartenbau, Forstwirtschaft]) hochgerechnet würde (Fr. 39'781.30). Es muss daher bei der Feststellung bleiben, dass keine rentenbegründende Invalidität besteht. 
6.2 Wie die IV-Stelle im Einspracheentscheid vom 26. Juli 2004 festgehalten hat, bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, sich mit dem Begehren um Arbeitsvermittlung (allenfalls auch Einarbeitung in eine andere Tätigkeit) bei der Invalidenversicherung zu melden. Erforderlich ist, dass er seine ablehnende Haltung gegenüber den Eingliederungsbemühungen aufgibt und an dem von Dr. med. O.________ vorgeschlagenen erneuten Mobilisationsversuch aktiv mitwirkt. 
7. 
Dem Begehren um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 152 Abs. 2 OG) kann entsprochen werden, weil die Bedürftigkeit auf Grund der eingereichten Unterlagen zu bejahen ist, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin geboten war (BGE 125 V 372 Erw. 5b mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer wird indessen darauf aufmerksam gemacht, dass er gemäss Art. 152 Abs. 3 OG der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn er später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Johann Burri, Luzern, aus der Gerichtskosten eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) bezahlt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 4. September 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: