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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.430/2002 /pai 
 
Urteil vom 13. Dezember 2002 
Kassationshof 
 
Bundesrichter Schubarth, Präsident, 
Schneider, Wiprächtiger, Kolly, Karlen, 
Gerichtsschreiberin Bendani. 
 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Marc Wollmann, Spitalstrasse 12, Postfach, 2501 Biel/Bienne, 
 
gegen 
 
Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 
3001 Bern. 
 
Einfache Verkehrsregelverletzung, 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Bern vom 8. August 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 24. September 2000 fuhr A.________ mit seinem Auto in einer stockenden Kolonne auf der Hauptstrasse A5 in Richtung Biel. Auf der Höhe von Tüscherz-Alfermée schlug er die Räder nach links ein, um zu wenden, ohne dass er zuvor gegen die Mittellinie eingespurt hatte. Nachdem er auf der übersichtlichen Strecke Richtung Biel keinen Gegenverkehr sah, stellte er den linken Blinker, blickte in den Aussenrückspiegel und über die Schulter zurück und begann, da er keinen Verkehr von hinten sah, langsam mit dem Wendemanöver. Als er sich mitten auf der Gegenfahrbahn in einem Winkel von ca. 90 Grad zur Fahrbahn befand, fuhr X.________ seitlich in sein Fahrzeug. X.________ war mit seinem Motorrad ebenfalls in Richtung Biel unterwegs. Ungefähr 100 bis 150 Meter vor der Unfallstrecke hatte er die stockende Kolonne mit einer Geschwindigkeit von 60-80 km/h links zu überholen begonnen, ohne die Gewissheit zu haben, wieder regelkonform einbiegen zu können. Dabei erblickte er den links abbiegenden Personenwagen von A.________ etwa 20 bis 30 Meter vor der Unfallstelle, als er einen Zusammenstoss nicht mehr verhindern konnte. Das Motorrad fuhr frontal in die hintere linke Seite des Autos. X.________ und sein Mitfahrer erlitten diverse Verletzungen. 
B. 
Der Gerichtspräsident 8 des Gerichtskreises II Biel-Nidau sprach am 6. März 2002 A.________ und X.________ frei. 
C. 
Auf Einsprache der Staatsanwaltschaft und von X.________ hin verurteilte die erste Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern A.________ wegen einfacher fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB zu einer Busse von 600 Franken und X.________ wegen einfacher Verkehrsregelverletzung in Anwendung von Art. 35 Abs. 2 und 3 sowie Art. 90 Ziff. 1 SVG zu einer Busse von 300 Franken. 
D. 
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
E. 
Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
In Anwendung von Art. 37 Abs. 3 OG wird dieses Urteil auf Deutsch, d.h. in der Sprache verfasst, in welcher der angefochtene Entscheid erging, obwohl die Beschwerde auf Französisch eingereicht wurde. 
2. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 BStP). Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides richten, sowie das Vorbringen neuer Tatsachen sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Der Kassationshof ist im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde an den von den kantonalen Behörden festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Auf eine Beschwerde kann deshalb insoweit nicht eingetreten werden, als darin von einem abweichenden Sachverhalt ausgegangen oder der Sachverhalt angefochten wird (BGE 126 IV 65 E. 1 S. 66 mit Hinweisen). 
3. 
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG geltend. 
3.1 Seine Verurteilung wegen Verletzung der Verkehrsregeln beruht auf Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG. Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid wie folgt: 
 
Der Beschwerdeführer habe sich in einer unklaren Verkehrssituation befunden und daher beispielsweise damit rechnen müssen, dass andere Verkehrsteilnehmer wenden, um dem Stau zu entkommen. Da sich die Kolonne langsam vorwärts bewegt habe und seitlich verschoben gewesen sei, habe es der Beschwerdeführer an der besonderen Rücksicht gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern mangeln lassen, als er sie überholte. Zudem sei er gegenüber den überholten Fahrzeugen nicht vortrittsberechtigt gewesen, da er nicht habe ausschliessen können, dass weiter vorne in der Kolonne ein Fahrzeug bereits den Blinker zum Linksabbiegen gestellt habe, womit er zum Überholen gar nicht mehr berechtigt gewesen wäre. Die Geschwindigkeit müsse beim Überholen den Verkehrsverhältnissen angepasst sein, um die überholten Fahrzeuge frühzeitig wahrnehmen und zeitgerecht reagieren zu können. Angesichts der heiklen Verkehrslage hätte der Beschwerdeführer vor allem dort, wo die Fahrzeuge in der Kolonne seitlich verschoben waren, seine Geschwindigkeit den Erfordernissen des Verkehrs anpassen und viel langsamer überholen sollen. Er habe seine mangelnde Aufmerksamkeit selber zugegeben, indem er erklärte, den Blinker des abbiegenden Fahrzeuges nicht gesehen zu haben. Er könne sich auch nicht auf das Vertrauensprinzip berufen, da er bei seinem Manöver keine Gewissheit gehabt habe, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuglenker wieder einbiegen zu können. 
3.2 Der zweite Abschnitt des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) "Regeln für den Fahrverkehr" ist in folgende fünf Titel eingeteilt: "I. Allgemeine Fahrregeln" (Art. 29 bis 32 SVG), "II. Einzelne Verkehrsvorgänge" (Art. 34 bis 38 SVG), "III. Sicherungsvorkehren" (Art. 39 bis 42 SVG), "IV. Regeln für besondere Strassenverhältnisse" (Art. 43 bis 45 SVG) und "V. Besondere Fahrzeugarten" (Art. 46 bis 48 SVG). Aus dieser Systematik ergibt sich, dass es allgemeine Bestimmungen gibt, welche für den Verkehr generell gelten, und besondere in den Titeln IV. und V. aufgeführte Normen. Die in Art. 35 SVG aufgestellten Überholregeln sind allgemeine Bestimmungen, die auf alle Fahrzeuglenker anwendbar sind (vgl. Bussy/Rusconi, Code suisse de la circulation routière, Commentaire, 3. Aufl., S. 355 N. 2.1 lit. e). Die spezielle Regel von Art. 47 SVG betrifft hingegen nur Motorradfahrer. 
3.2.1 Gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG sind Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können. Wer eine Fahrzeugkolonne überholen will, muss sich vergewissern, dass diese gesetzlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt erfüllt sind, wo er zum Überholen ansetzt. Wer keine Gewissheit hat, bevor er das Überholmanöver einleitet, gefahrlos vor dem Ende des für ihn sichtbaren Raums wieder einbiegen zu können, verletzt somit Art. 35 Abs. 2 SVG (BGE 121 IV 235 E. 1b S. 237; 105 IV 336 E. 2 S. 337). 
 
Abs. 3 von Art. 35 SVG bestimmt, dass der Überholende auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich jene, die er überholt, besonders Rücksicht nehmen muss. So darf zum Beispiel in unübersichtlichen Kurven nicht überholt werden (Art. 35 Abs. 4 SVG). Ebenso wenig darf überholt werden, wenn ein Fahrzeugführer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen (Art. 35 Abs. 5 SVG). Hingegen dürfen Fahrzeuge, die zum Abbiegen nach links eingespurt sind, rechts überholt werden (Art. 35 Abs. 6 SVG; vgl. BGE 125 IV 83 E. 1a S. 84). 
 
Überholen gehört - vorab natürlich auf Strassen mit Gegenverkehr - zu den gefährlichsten Fahrmanövern. Die Regeln über das Überholen bezwecken durchwegs, diese Fahrmanöver entweder zu verbieten in Situationen, in denen sie üblicherweise übergrosse Gefahren bewirken, oder sie an eine Reihe von Anforderungen zu knüpfen, bei deren Beachtung die zusätzlichen Risiken minimiert werden. Überholen ist nur gestattet, wenn es nicht überhaupt verboten ist, der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert oder gefährdet wird (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, Grundlagen, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, Bern 2002, S. 326, N. 716 f.). 
3.2.2 Gemäss Art. 47 Abs. 2 SVG haben Motorradfahrer ihren Platz in der Fahrzeugkolonne beizubehalten, wenn der Verkehr angehalten wird. Das Bundesgericht hat entschieden, dass diese Bestimmung in Verbindung mit der allgemeinen Vorsichtsregel von Art. 26 SVG und den Überholregeln von Art. 35 SVG dem sich in einer Fahrzeugkolonne befindenden Motorradfahrer die Pflicht zum Anhalten auferlegt, wenn das Fahrzeug vor ihm oder jenes, das er gerade überholt, anhält. Dieselbe Pflicht trifft den Motorradfahrer, wenn die Fahrzeugkolonne sich langsam und stockend fortbewegt und ein Fahrzeuglenker innerhalb der Kolonne aus Höflichkeit einen anderen Verkehrsteilnehmer sich einfügen lässt (Urteil C.349/1983 vom 19. Dezember 1983, publ. in: Rep 1985 27 und JdT 1984 I S. 414). Motorradfahrer dürfen eine stehende Kolonne weder links überholen noch rechts an ihr vorbeifahren; einzig Radfahrer und Motorfahrradführer dürfen rechts an einer Motorfahrzeugkolonne vorbeifahren (Art. 42 Abs. 3 der Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11]; Bussy/Rusconi, a.a.O., S. 468 N. 2.8). 
3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Überholmanöver sei in Anwendung von Art. 35 Abs. 2 SVG erfolgt, da der nötige Raum übersichtlich gewesen sei und nichts habe darauf schliessen lassen, dass sich ein überholtes Fahrzeug verkehrsregelwidrig verhalten würde. Er beruft sich auf Art. 35 Abs. 3 SVG und führt aus, während des regelkonformen Überholens habe er laut Vertrauensprinzip davon ausgehen können, dass andere Verkehrsteilnehmer sein Vortrittsrecht nicht durch ein plötzliches Ausscheren verletzen würden. Seine Geschwindigkeit hätte ihn nicht daran gehindert, rechtzeitig zu reagieren, wenn sich ein Fahrzeuglenker verkehrsregelgerecht verhalten und seine Absicht, nach links abzubiegen, angezeigt hätte. 
3.3.1 Der Beschwerdeführer beruft sich weitgehend auf einen Sachverhalt, welcher von den Feststellungen der Vorinstanz abweicht. Insoweit sind seine Vorbringen nicht zu hören (vgl. E. 2). 
3.3.2 Die Vorinstanz hält fest, dass es zwar einem Motorradfahrer bei einer mit einer Geschwindigkeit von bis zu 20 km/h fahrenden Kolonne faktisch immer möglich sei, sich irgendwo wieder einzufügen, dass der Beschwerdeführer sich aber über das Wiedereinbiegen gar keine Gedanken gemacht habe. Da verbindlich feststeht (vgl. Art. 277bis Abs. 1 BStP), dass er das Überholmanöver einleitete, ohne die Gewissheit zu haben, über den nötigen Raum zwischen zwei Fahrzeugen zu verfügen, um rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können, hat der Beschwerdeführer Art. 35 Abs. 2 SVG verletzt und dies selbst, wenn er schliesslich doch genügend Raum gehabt hätte (vgl. E. 3.2.1). 
3.3.3 Es erhellt aus den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen, dass die Verkehrssituation unklar war, namentlich am Unfallort, weil die Fahrzeugkolonne seitlich verschoben war, einige Fahrzeuge still standen, andere sich langsam bewegten und der verunfallte Fahrzeuglenker sein Blinklicht eingeschaltet hatte. Auf der Gegenfahrbahn war die Strecke hingegen übersichtlich und verkehrsfrei. Man kann sich deshalb fragen, ob der Beschwerdeführer in einer derartigen Verkehrssituation nicht damit rechnen musste, dass ein Fahrzeug wenden würde, um dem Stau zu entkommen, und sein Verhalten daher unvorsichtig war, als er die Kolonne mit hoher Geschwindigkeit links überholte. Diese Frage kann indessen offen bleiben, da die Verletzung von Art. 35 Abs. 3 SVG vorliegend durch die Verletzung von Art. 47 Abs. 2 SVG konkretisiert wird: 
 
Gemäss den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz herrschte stockender Verkehr und hat der Beschwerdeführer mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h bis 80 km/h eine zum Teil stehende, zum Teil sehr langsam fahrende Kolonne überholt. Die Vorinstanz hält weiter fest, dass A.________ innerhalb der Kolonne stillstand und die Räder nach links eingeschlagen hatte, um zu wenden. Unter diesen Umständen waren die Voraussetzungen von Art. 47 Abs. 2 SVG erfüllt. Der Beschwerdeführer durfte deshalb nicht überholen, sondern musste seinen Platz in der Kolonne beibehalten. 
 
Indem der Beschwerdeführer Art. 47 Abs. 2 SVG verletzt hat, hat er auch gegen die allgemeinen Regeln betreffend das Überholen verstossen. Denn wer ein wegen seiner Gefährlichkeit verbotenes Überholmanöver ausführt, lässt es zugleich an der für ein solches Manöver im Allgemeinen vorgeschriebenen nötigen Vorsicht mangeln. 
 
Deshalb verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie annimmt, der Beschwerdeführer habe die Art. 35 Abs. 3 SVG entsprechende besondere Rücksicht auf die übrigen Strassenbenützern nicht wahrgenommen, als er diese mit übersetzter Geschwindigkeit überholte und als er dieses Manöver einleitete, ohne die Gewissheit zu haben, wieder einbiegen zu können (Art. 35 Abs. 2 SVG). 
4. 
Aus diesen Gründen ist die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 278 Abs. 1 BStP). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator sowie der 1. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 13. Dezember 2002 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: