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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.220/2005 /ruo 
 
Urteil vom 9. November 2005 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler, 
Gerichtsschreiber Mazan. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Hans-Jürg Hug, 
Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 
8022 Zürich. 
 
Gegenstand 
Art. 8, 9 und 29 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK etc. (Zivilprozess), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts 
des Kantons Zürich vom 20. Juni 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________ (Beschwerdeführer) war von Dezember 1983 bis Ende Februar 1986 als Analytiker/Programmierer bei der X.________ AG tätig. In der gleichen Funktion führte er in den Jahren 1988 und 1989 im Auftragsverhältnis für die X.________ AG EDV-Aufgaben aus. Von Mai bis September 1993 war er wieder in der EDV-Abteilung der X.________ AG angestellt. In der Folge kam es zwischen dem Beschwerdeführer und der X.________ AG zu Meinungsverschiedenheiten und zu einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Zürich, das mit Verfügung vom 20. November 1995 als durch Vergleich erledigt abgeschrieben wurde. 
Mit Schreiben vom 8. April 1998 machte der Beschwerdeführer gegen B.________ (Beschwerdegegner) - den Gründer der X.________ AG und bis Ende 1994 deren Geschäftsführer - als "negativen Schaden aus Arbeitseinbusse von 3-4 Monaten" eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 76'680.-- geltend. 
B. 
In den folgenden Jahren reichte der Beschwerdeführer bei den Friedensrichterämtern Volketswil und Stadt Zürich (Kreise 7 und 8) jährlich eine Klage auf "Schadenersatzforderung aus culpa in contrahendo" im Betrag von Fr. 72'000.-- ein. Allerdings verzichtete er jeweils darauf, durch Einreichung der ihm ausgestellten Weisungen beim zuständigen Gericht eine entsprechende Klage rechtshängig zu machen. 
Erst am 10. Dezember 2002 machte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich eine Klage mit dem Antrag rechtshängig, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihm Fr. 72'000.-- nebst Zins sowie Ersatz für den weiteren Folgeschaden zu bezahlen. Mit Urteil vom 2. September 2004 wies das Bezirksgericht die Klage ab. Auf Berufung des Beschwerdeführers wies auch das Obergericht des Kantons Zürich die Klage mit Urteil vom 23. August 2004 ab. Die gegen dieses Urteil erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 20. Juni 2005 ab, soweit darauf eingetreten wurde. Zudem wurde dem Beschwerdeführer für das Kassationsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege entzogen. 
 
C. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht im Wesentlichen, der Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich vom 25. Juni 2005 sei aufzuheben. 
D. 
Mit Zwischenbeschluss vom 15. September 2005 wies das Bundesgericht ein Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und setzte den Kostenvorschuss auf Fr. 4'000.-- fest. 
Dieser Kostenvorschuss wurde rechtzeitig bezahlt. Eine Beschwerdeantwort wurde nicht eingeholt. 
E. 
In der gleichen Sache gelangt der Beschwerdeführer auch mit Berufung ans Bundesgericht. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Werden in der gleichen Streitsache staatsrechtliche Beschwerde und Berufung erhoben, so ist in der Regel zuerst über die staatsrechtliche Beschwerde zu befinden, und der Entscheid über die Berufung wird ausgesetzt (Art. 57 Abs. 5 OG). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, anders zu verfahren. 
2. 
Der Beschwerdeführer hat im kantonalen Kassationsverfahren geltend gemacht, bei der vom Friedensrichter ausgestellten Weisung handle es sich um eine "Verfügung oder Entscheidung eines Richters" mit verjährungsunterbrechender Wirkung (Art. 138 Abs. 1 OR). Das Kassationsgericht ist darauf mit der Begründung nicht eingetreten, diese Frage betreffe Bundesrecht, das im kantonalen Kassationsverfahren nicht überprüft werden könne (§ 285 Abs. 1 ZPO/ZH). Der Beschwerdeführer hält diese Begründung für falsch und wirft dem Kassationsgericht formelle Rechtsverweigerung vor (Art. 29 Abs. 3 BV). Diese Rüge ist unbegründet. Was unter dem Begriff "Verfügung oder Entscheidung eines Richters" zu verstehen ist, beurteilt sich nach Bundesrecht (Art. 138 OR). Die entsprechenden Beanstandungen wurden denn auch in der parallel erhobenen Berufung vorgebracht. Wenn das Kassationsgericht auf eine Rüge, die im kantonalen Kassationsverfahren gar nicht erhoben werden kann, nicht eingetreten ist, liegt darin keine formelle Rechtsverweigerung. 
3. 
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, seine Streitsache sei nicht in billiger Weise in einem mündlichen und öffentlichen Verfahren beurteilt worden, so dass gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 1 UNO-Pakt II (Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, SR 0.103.2) verstossen worden sei. Das Kassationsgericht hat mit ausführlicher und zutreffender Begründung dargelegt, dass diese Beanstandungen unbegründet sind. 
3.1 Unbegründet ist zunächst die Auffassung des Beschwerdeführers, das erstinstanzliche Verfahren und das kantonale Berufungsverfahren seien zu Unrecht im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung durchgeführt worden. Das Verfahren vor Bezirksgericht ist schriftlich (§ 125 ff. ZPO/ZH). Innerhalb des schriftlichen Verfahrens sind für Replik und Duplik mündliche Vorträge vorgesehen (§ 128 Satz 1 ZPO). Im Einzelfall kann jedoch auch für Replik und Duplik das schriftliche Verfahren angeordnet werden (§ 128 Satz 2 ZPO). Nach den Feststellungen des Kassationsgerichtes hat der Beschwerdeführer gegen die schriftliche Erstattung von Replik und Duplik nicht opponiert. Das Gleiche gilt für das kantonale Berufungsverfahren vor Obergericht. Für die Berufungsreplik und -duplik wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (§ 268 Abs. 1 Satz 2 ZPO), ohne dass der Beschwerdeführer dagegen opponiert hätte. Wenn der Beschwerdeführer aber damit einverstanden war, auf mündliche und öffentliche Verhandlungen zu verzichten, ist er mit der entsprechenden Beanstandung im kantonalen Kassationsverfahren und bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. 
3.2 Zutreffend hat das Kassationsgericht sodann auch erkannt, dass hinsichtlich der Verkündung der Entscheide des Bezirksgerichtes und des Obergerichtes kein Nichtigkeitsgrund vorliege. Das Urteil des Bezirksgerichts wurde den Parteien in schriftlich begründeter Form zugestellt (§ 187 Abs. 1 in Verbindung mit § 176 Abs. 1 Satz 1 GVG/ZH). Im Übrigen wurde das Urteil in der Gerichtskanzlei hinterlegt und so dem interessierten Publikum bzw. der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. In Bezug auf das Berufungsurteil hat das Obergericht eine mündliche Beratung mit anschliessender mündlicher Urteilsverkündung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters durchgeführt. In beiden Verfahren wurde dem Gebot der öffentlichen Urteilsverkündung nachgelebt. 
3.3 Von einer Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 1 UNO-Pakt II kann daher keine Rede sein. 
4. 
Schliesslich wirft der Beschwerdeführer dem Kassationsgericht vor, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht abgewiesen und dadurch in verschiedener Hinsicht gegen Verfassungs- (Art. 29 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 2 sowie Art. 9 BV) und Staatsvertragsrecht (Art. 14 Ziff. 1 EMRK und Art. 26 UNO-Pakt II) verstossen zu haben. Das Kassationsgericht hat ausgeführt, die im kantonalen Beschwerdeverfahren erhobenen Rügen seien klarerweise unbegründet, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Diese Auffassung verstösst wie ausgeführt (vgl. E. 2 und 3) weder gegen Verfassungs- noch Staatsvertragsrecht. Das Begehren des Beschwerdeführers war daher schon im kantonalen Kassationsverfahren aussichtslos, so dass das Kassationsgericht das Armenrechtsgesuch zu Recht abgewiesen hat. 
5. 
Aus diesen Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Da auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet wurde, entfällt eine Entschädigungspflicht. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. November 2005 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: