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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.231/2002 /bnm 
 
Urteil vom 14. Januar 2003 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Z.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern als obere kantonale Aufsichtsbehörde, Hirschengraben 16, Postfach, 6002 Luzern. 
 
Schlussrechnung und Verteilungsplan, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde vom 21. Oktober 2002. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Das Konkursamt A.________ erstellte im Konkurs über Z.________ am 22. Juli 2002 die Schlussrechnung und legte vom 7. bis 16. August 2002 den Verteilungsplan auf. Hiergegen reichte Z.________ zwei Beschwerden sowie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Mit Entscheiden vom 27. August 2002 und 11. September 2002 wurden die Beschwerden und das Gesuch von der Amtsgerichtspräsidentin I von A.________ als unterer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs abgewiesen (soweit darauf eingetreten wurde). Gegen alle drei Entscheide erhob Z.________ Beschwerde, welche die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern als obere kantonale Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 21. Oktober 2002 ebenfalls abwies (soweit darauf eingetreten wurde). 
 
Z.________ hat den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 11. November 2002 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt (unter Hinweis auf seine Rechtsbegehren im kantonalen Verfahren) im Wesentlichen sinngemäss die Abänderung der Schlussrechnung und der Verteilungsliste sowie die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das kantonale und das bundesgerichtliche Verfahren. 
 
Die obere Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. 
 
Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden. 
2. 
2.1 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). 
2.2 Die obere Aufsichtsbehörde hat festgehalten, dass das Beschwerderecht des Beschwerdeführers durch die öffentliche Auflegung des Kollokationsplanes gewahrt worden sei und eine Anzeige des Kollokationsplanes an den Schuldner im Gesetz nicht vorgesehen sei; sodann sei dem Beschwerdeführer die Auflegung der Verteilungsliste entsprechend Art. 87 KOV unbestrittenermassen angezeigt worden. Inwiefern diese Auffassung gegen Bundesrecht verstosse, legt der Beschwerdeführer in keiner Weise dar, wenn er sich - wie bereits im kantonalen Verfahren - erneut auf die Behauptung beschränkt, das Konkursamt weigere sich, ihm die entsprechenden Akten zur Verfügung zu stellen, und er habe keine Möglichkeit gehabt, sich - was mit Beschwerde einzig möglich ist - gegen Verfahrensfehler bei der Erstellung des Kollokationsplanes zu wehren. Ebenso wenig legt der Beschwerdeführer dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die Regeln über die Erstellung der Schlussrechnung (vgl. Staehelin, in Kommentar zum SchKG, N. 10 zu Art. 261) verletzt habe, wenn sie erwogen hat, das Konkursamt habe in der Schlussrechnung zu Recht die Auslagenposition für die Kosten (Fr. 4'820.--) für Rechtsanwalt X.________ aufgenommen, den das Amt für rechtliche Abklärungen in Bezug auf die Frage der Fortführung eines hängigen zerfahrenen und komplexen Güterrechtsprozesses des Beschwerdeführers beigezogen hatte. 
2.3 Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren insbesondere vor, seine Ex-Ehefrau bekomme zu Unrecht über Fr. 11'000.--. Er bezieht sich damit wohl auf die Position 39 des Verteilungsplanes, wonach Y.________ für Unterhaltsbeiträge als unversicherte Forderung der 1. Klasse Fr. 11'116.-- (ohne Verlust) erhält. Nach den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG) beruht diese Position im Verteilungsplan auf dem rechtskräftigen Kollokationsplan. Inwiefern die obere Aufsichtsbehörde zu Unrecht angenommen habe, der Beschwerdeführer könne mit Kritik an der Forderung von Y.________ nicht gehört werden, weil der rechtskräftige Kollokationsplan nicht mit Beschwerde gegen den Verteilungsplan umgestossen werden könne (vgl. Staehelin, a.a.O., N. 15 zu Art. 263), legt der Beschwerdeführer nicht dar. Im Weiteren ist die obere Aufsichtsbehörde auf die Kritik des Beschwerdeführers an der Einnahmenposition "Raiffeisenbank B.________ Fr. 55'689.75" in der Schlussrechnung nicht eingetreten mit der Begründung, die Vorbringen seien neu und daher unzulässig. Dass dieser Novenausschluss gegen bundesrechtliche Vorschriften für das Verfahren vor den kantonalen Behörden verstosse (vgl. Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N. 45 und 46 zu Art. 20a), legt der Beschwerdeführer in keiner Weise dar; insoweit gilt das Nichteintreten als rechtskonform und der Beschwerdeführer kann mit seinen erneuerten Vorbringen zur betreffenden Einnahmenposition in der Schlussrechnung nicht gehört werden. 
2.4 Schliesslich kann auf die (sinngemässe) Rüge, die obere Aufsichtsbehörde habe seinen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV) verletzt, im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 19 SchKG nicht eingetreten werden (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 122 III 34 E. 1 S. 35). 
3. 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Da die Beschwerde bereits an den Eintretensvoraussetzungen scheitert, erweisen sich die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als aussichtslos, weshalb sein Gesuch um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist (Art. 152 Abs. 1 OG; BGE 122 III 392 E. 3 S. 393). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Konkursamt A.________ und der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. Januar 2003 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: