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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_484/2007 /len 
 
Urteil vom 13. Dezember 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, 
Bundesrichter Kolly, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Prozessführung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, vom 10. Oktober 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 7. November 2005 reichte der in Serbien wohnhafte A.________ (Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht Zug eine Forderungsklage über ca. Fr. 1,2 Mio. ein und stellte mit separater Eingabe vom gleichen Tag ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich der Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Mit Verfügungen vom 9. November 2005, 9. Februar 2006 und 2. August 2006 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, vollständige und nachvollziehbare Angaben zu seiner finanziellen Situation zu machen und zu belegen. Der Hauptprozess wurde sistiert. Der Einzelrichter im summarischen Verfahren beim Kantonspräsidium Zug wies das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Prozessführung am 2. Februar 2007 ab. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug am 10. Oktober 2007 ab. 
B. 
Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, und es sei ihm für die am 7. November 2005 eingereichte Forderungsklage die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Die Sache sei zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen (Aussichtslosigkeitsprüfung) an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Das Obergericht beantragt dem Bundesgericht die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerde wurde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung gewährt. 
 
Erwägungen: 
1. 
Angefochten ist ein in einem hängigen kantonalen Verfahren ergangener letztinstanzlicher Zwischenentscheid über die unentgeltliche Rechtspflege. Solche Entscheide bewirken in der Regel einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131 mit Hinweis). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (Urteile des Bundesgerichts 5A_108/2007 vom 11. Mai 2007, E. 1.2; 5A_85/2007 vom 17. April 2007, E. 1.2). Der Streitwert bestimmt sich dabei nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist (Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG). Im vorliegenden Fall betrifft die Hauptsache eine zivilrechtliche vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von über Fr. 30'000.--, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen zulässig ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Diese steht damit auch gegen den Zwischenentscheid über die unentgeltliche Rechtspflege offen. 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV sowie Art. 6 EMRK sowie seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV. Ferner wirft er der Vorinstanz überspitzten Formalismus und eine Verletzung der Untersuchungsmaxime vor. Da der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern ihm Art. 6 EMRK einen über jenen nach Art. 29 Abs. 3 BV hinausreichenden Anspruch gewähren soll, ist die Beschwerde einzig im Lichte der letztgenannten Bestimmung zu prüfen. 
3. 
Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anrecht auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Als bedürftig gilt, wer die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne die Mittel anzugreifen, deren er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich und seine Familie bedarf. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2; 120 Ia 179 E. 3a S. 181, je mit Hinweisen). 
3.1 Soweit nach Art. 106 Abs. 2 BGG hinreichend begründete Rügen erhoben werden, prüft das Bundesgericht frei, ob die direkt aus Art. 29 Abs. 3 BV hergeleiteten Ansprüche verletzt sind, während es die Anwendung des kantonalen Gesetzesrechts nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots prüft (BGE 120 Ia 179 E. 3 S. 180 mit Hinweisen). Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht dabei seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Grundsätzlich unzulässig sind Rügen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Entscheides richten, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 350 E. 1.3 S. 351; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.). Will der Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten, muss er substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind (BGE 133 III 462 E. 2.4 S. 466). Er hat im einzelnen aufzuzeigen, weshalb die beanstandeten Feststellungen offensichtlich unrichtig und demnach willkürlich sind, und zudem aufzuzeigen, dass das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338). Ergänzungen des Sachverhalts haben nur zu erfolgen, soweit sie entscheidwesentliche Tatsachen betreffen (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 350 E. 1.3 S. 351 vgl. auch BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211, 545 E. 3.3.2 S. 548; 111 II 471 E. 1c S. 473, je mit Hinweisen). 
3.2 Der Gesuchsteller hat zur Glaubhaftmachung seiner Bedürftigkeit seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Verweigert er die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit ohne Verletzung des Willkürverbots verneint werden (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.). 
3.3 Die kantonalen Gerichte haben das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer habe weder den Notbedarf für sich und seine Familie, noch seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse hinreichend offengelegt. So habe er es unterlassen, eine Zusammenstellung seiner monatlichen Ausgaben samt den entsprechenden Belegen ins Recht zu legen. Die Vorinstanz hielt die Angaben des Beschwerdeführers für in hohem Masse unvollständig, unglaubwürdig und widersprüchlich, weshalb eine zuverlässige Beurteilung seiner finanziellen Verhältnisse unmöglich sei. 
3.3.1 Im einzelnen erläuterte die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe den massgeblichen Notbedarf im Formular "Gesuch um unentgeltliche Prozessführung" noch mit rund DIN 19'000 (zuzüglich DIN 21'800 für bevorstehende grössere Auslagen) angegeben, diesen in der Beschwerdeschrift bereits auf DIN 23'000 veranschlagt und kurze Zeit später neu mit DIN 61'000 bis DIN 71'000 monatlich beziffert. Dieser Betrag stelle das Doppelte der vom Beschwerdeführer selbst nachgewiesenen mittleren monatlichen Lebenshaltungskosten einer vierköpfigen Familie für die Stadt Belgrad dar. Der Beschwerdeführer hat nach dem angefochtenen Entscheid auch nicht ansatzweise versucht, die behauptete Verdreifachung des monatlichen Bedarfs zu erklären noch aufzuzeigen, weshalb er auf das Doppelte des mittleren monatlichen Bedarfs angewiesen sein soll. Zudem habe sich aus den Akten im Hauptverfahren ergeben, dass die SUVA dem Beschwerdeführer im Jahre 2004 als Integritätsentschädigung und Rentennachzahlung Fr. 46'686.-- überwies. Im obergerichtlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zum Verbleib dieser Summe nachvollziehbare und belegte Angaben zu machen. Er wurde eigens angehalten, vollständige Bankauszüge seines Kontos bei der Bank X.________ in Belgrad einzureichen, auf welches der genannte Betrag wie auch die monatliche Suva-Rente ausbezahlt wurde. 
3.3.2 Der Beschwerdeführer hat diese Unterlagen nicht beigebracht. Statt der verlangten Bankauszüge reichte er eine auf einem weissen Blatt ohne Briefkopf gedruckte "Bestätigung" eines Kontostandes von € 13.80 per 7. September 2007 ein sowie eine eigene Erklärung, wonach er die Suva-Zahlung einerseits zur Begleichung alter Schulden und andererseits zur Finanzierung der Lebenshaltungskosten der Familie verwendet hat. Zum Beweis dieser - zuvor nie erwähnten - Schulden legte der Beschwerdeführer sodann die Erklärung eines belgrader Rechtsanwalts ins Recht, welcher bestätigt, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2004/2005 Schulden von CHF 26'000.-- getilgt hat. Die Vorinstanz zweifelte am Wahrheitsgehalt dieser Erklärung, zumal die offenkundig sehr hohe Schuld erst erwähnt worden ist, nachdem der Beschwerdeführer aufgefordert worden war, über den Verbleib der Summe von CHF 46'000.--, umgerechnet DIN 2,2 Mio., entsprechend dem Hundertfachen der ursprünglich geltend gemachten monatlichen Lebenshaltungskosten seiner Familie, Auskunft zu geben. Für den Nachweis der Bewegungen auf dem erwähnten Konto des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum erachtete die Vorinstanz die vorgelegte Bestätigung "unklarer Herkunft" als untauglich. Nach dem angefochtenen Urteil hat der Beschwerdeführer auch nicht erklärt, weshalb es ihm trotz mehrmaliger Fristerstreckung nicht möglich gewesen sein soll, die eingeforderten Bankauszüge einzureichen. Der Vorinstanz fiel auf, dass der Beschwerdeführer stets nur solche Belege beigebracht hat, die ihn als bedürftig erscheinen lassen, wogegen er die behaupteten Lebenshaltungskosten in keiner Weise dokumentiert hat, zum Beispiel durch Fotokopien eines Mietvertrages oder einer Rechnung über die behaupteten Behandlungskosten von CHF 200.-- pro Monat. Mit diesem Verhalten hat der Beschwerdeführer nach Auffassung der Vorinstanz seine Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sachverhalts offenkundig verletzt. Aus diesem Grunde hat die Vorinstanz die Bedürftigkeit verneint. 
 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe den Betrag der Nachzahlung in seinem Gesuch nicht genannt, weil einzig die aktuellen Verhältnisse relevant seien und er zu diesen befragt worden sei. Mit den vor Obergericht aufgelegten Akten habe er dokumentiert, dass der Betrag von Fr. 46'686.-- zur Schuldentilgung und zur Deckung des Lebensunterhalts verwendet worden sei. Mit dem Bankauszug der Bank X.________ sei erstellt, dass heute kein Vermögen mehr vorhanden sei, was mit Blick auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einzig massgebend sei. 
4.2 Mit diesen Ausführungen richtet sich der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz, die den vom Beschwerdeführer erwähnten Urkunden keinen Beweiswert zusprach. Inwiefern diese Beweiswürdigung willkürlich sein soll, zeigt der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise auf. Dass der Beschwerdeführer heute über kein Vermögen verfügt, hat er demnach gerade nicht glaubhaft gemacht. Daran ändert auch nichts, dass ihm in gewissen Akten die Berechtigung zum Bezug von Sozialhilfe in Serbien bescheinigt wird. Wenn der Beschwerdeführer über seine Vermögensverhältnisse keine nachvollziehbaren Angaben macht und die zur Nachprüfung der Angaben notwendigen Belege nicht beibringt, verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie die Dokumente betreffend die Berechtigung zum Bezug von Sozialhilfe als Nachweis der Bedürftigkeit nicht genügen lässt. 
4.3 Der Beschwerdeführer stützt sich auf den Passus des angefochtenen Urteils, wonach er in seiner ursprünglichen Berechnung zum behaupteten Notbedarf von DIN 23'000.-- keine Angaben zum allgemeinen Grundbedarf für Lebensmittel, Kleider, Körpehygiene etc. mache, weshalb letztlich unklar bleibe, ob der bei einem angeblichen Familieneinkommen von rund DIN 33'000.-- (Einkommen Ehefrau DIN 12'000.--; SUVA-Rente DIN 21'428.--) sich ergebende Überschuss von DIN 10'000.-- tatsächlich bestehe. Sinngemäss trägt er vor, auch wenn der Beschwerdeführer in der Folge andere Angaben zu den Lebenshaltungskosten gemacht haben sollte, komme es darauf nicht an, denn mit den "unbestrittenen" laufenden Einnahmen aus dem Einkommen seiner Ehefrau und der SUVA-Rente sei er keinesfalls in der Lage, ein Vermögen zu äufnen und die Prozesskosten von rund Fr. 80'000.-- einschliesslich Sicherstellung der Parteikosten der Gegenpartei zu entrichten. Die Vorinstanz verfalle daher in überspitzten Formalismus, wenn sie auf den unterschiedlichen Angaben zu den Lebenskosten "herumreite". 
4.4 Der Beschwerdeführer verkennt die Argumentationslinie der Vorinstanz, welche insgesamt auf die Unzuverlässigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers schloss, unter anderem weil dieser zu identischen Positionen unterschiedliche Angaben gemacht hatte, was die Beurteilung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers schlichtweg verunmögliche. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es sei ihm der von der SUVA-Auszahlung allenfalls verbleibende Restbetrag von ca. Fr. 20'000.-- als Notgroschen anzurechnen, ist auf die Beschwerde mangels Entscheidrelevanz nicht einzutreten, da der Beschwerdeführer nicht als willkürlich auszuweisen vermag, dass die Vorinstanz nicht auf die Bestätigung abstellte, wonach mit der Zahlung der SUVA zum Teil Schulden getilgt worden seien. Insgeamt bleibt es dabei, dass die Vorinstanz die Angaben des Beschwerdeführers ohne Willkür als widersprüchlich und unglaubwürdig ansehen durfte. 
5. 
5.1 Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass die Vorinstanz trotz den dem Gericht bekannten postalischen Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Unterlagen aus Serbien und den sprachlichen Verständigungsproblemen zwischen dem Rechtsvertreter und dem Beschwerdeführer und ungeachtet des Ersuchens um eine erneute Fristansetzung bei Fehlen allfälliger Bestätigungen direkt entschied. 
5.2 Die Rüge ist unbegründet. Im Laufe des Verfahrens vor Vorinstanz wurde der Beschwerdeführer seitens des Gerichts hinlänglich klar auf die festgestellten Widersprüche in den Angaben zum Vermögen hingewiesen. Ihm wurde erläutert, dass die Zahlungen der SUVA vom Februar und Mai 2004 mit umgerechnet rund DIN 2'317'000.-- einen Betrag erreichen, der dem Hundertfachen der geltend gemachten monatlichen Lebenshaltungskosten der Familie des Beschwerdeführers entspricht. Dieser wurde daher aufgefordert, innert Frist nachvollziehbare und belegte Angaben zum Verbleib dieser Summe zu machen. Ebenso wurde der Beschwerdeführer angehalten, innert derselben Frist dem Gericht vollständige Bankauszüge des speziell umschriebenen Kontos, auf welches die monatlichen SUVA-Beiträge fliessen, für den Zeitraum vom 4. Februar 2004 bis zum 6. Juni 2007 zuzustellen. Innert mehrfach erstreckter Frist hat der Beschwerdeführer zwar einen Beleg eingereicht, von dem er behauptet, es handle sich um eine Bestätigung der Bank betreffend das erwähnte Konto. Weshalb er nicht in der Lage gewesen wäre, den vollständigen Bankauszug erhältlich zu machen, legte er nicht dar. Zwar hat sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in den Fristerstreckungsgesuchen auf die nunmehr angeführten postalischen und die Kontaktschwierigkeiten berufen und die nachgesuchten Erstreckungen auch erhalten. Da es der Beschwerdeführer schliesslich vorzog, der Vorinstanz statt der einverlangten andere Dokumente zuzusenden, durfte diese daraus ohne in Willkür zu verfallen folgern, der Beschwerdeführer verweigere die betreffende Auskunft. Es bestand jedenfalls kein Anlass, die bereits erfolgte und aus der Sicht des Beschwerdeführers befolgte Fristansetzung zu erneuern. Wenn der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen darlegt, dass und weshalb es ihm trotz entsprechender Bemühungen nicht möglich war, die notwendigen Dokumente binnen der angesetzten Frist erhältlich zu machen, durfte die Vorinstanz ohne Verletzung des Gehörsanspruchs von einer erneuten Fristansetzung absehen. 
6. 
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer als Verstoss gegen die Untersuchungsmaxime, dass es die Vorinstanz ablehnte, eine rogatorische Befragung mit dem Beschwerdeführer unter Wahrheitspflicht durchführen zu lassen. Er zeigt aber nicht auf und es ist nicht ersichtlich, welche weiteren Erkenntnisse daraus zu gewinnen gewesen wären und inwiefern dem Beschwerdeführer aus der unterbliebenen Befragung ein Nachteil erwachsen ist. An der Obliegenheit, die Vermögensverhältnisse soweit möglich aktenkundig zu machen, hätte sich nichts geändert. Wenn der Beschwerdeführer die ihm dazu gebotene Möglichkeit nicht wahrnimmt, hat er sich selbst zuzuschreiben, dass sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege scheitert. 
7. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung obsolet. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 13. Dezember 2007 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Corboz Luczak