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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_36/2007 /len 
 
Urteil vom 3. Mai 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, 
Gerichtsschreiber Gelzer. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Fürsprecher Pierre Fivaz, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Luzern. 
 
Gegenstand 
Arbeitsvertrag; unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Luzern, Justizkommission, 
vom 7. Februar 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________ (Kläger), geboren am 2. Februar 1966, ist serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger. Er arbeitete bei der X.________ GmbH (Beklagte) als Fensterbaufachmann. 
B. 
Am 9. Mai 2006 stellte der Kläger beim Arbeitsgericht des Kantons Luzern folgende Begehren: 
1. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger einen Betrag von Fr. 4'562.25 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2006 sowie einen Betrag von Fr. 3'990.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. März 2006 zu bezahlen. 
2. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger die ihm ab dem 22. März 2006 zustehenden Krankentaggelder, unter Berücksichtigung der zeitgleich ausgerichteten UVG-Taggelder, in gerichtlich zu bestimmender Höhe auszurichten. 
3. Eventualiter: Zur selbständigen Geltendmachung von Krankentaggeldern sei die Beklagte gerichtlich anzuweisen, dem Kläger den Krankentaggeldversicherer sowie alle weiteren sachdienlichen Informationen mitzuteilen." 
Mit separatem Gesuch vom 9. Mai 2006 verlangte der Kläger beim Arbeitsgericht die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Zur Begründung der Klage führte der Kläger zusammengefasst an, er habe sich am 17. Oktober 2005 während eines Fussballspiels unfallbedingte Verletzungen zugezogen, welche vom 27. Oktober 2005 bis zum 1. April 2006 zur ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Die Beklagte habe ihm mit Schreiben vom 24. Dezember 2005 per 28. Februar 2006 gekündigt. Diese Kündigung verstosse gegen Art. 336c lit. c OR und entfalte daher keine Rechtswirkung. Ihm stehe für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 19. Oktober 2005 pro rata temporis ein Anspruch auf 13. Monatslohn in der Höhe von Fr. 4'562.25 zu. Für den Monat Februar 2006 habe er Anspruch auf die von der SUVA bezahlten Krankentaggelder in der Höhe von Fr. 3'399.--. Ab dem 1. März seien ihm die Unfalltaggelder direkt überwiesen worden. Ab 1. April 2006 sei er unfallbedingt noch zu 50 % arbeitsunfähig. Seit dem 22. März 2006 sei der Kläger auf Grund eines Bandscheibenvorfalls, welcher nicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom 17. Oktober 2005 stehe, für mindestens sechs Wochen krankheitshalber 100 % arbeitsunfähig. Er habe Anspruch auf Krankentaggelder gestützt auf KVG oder VVG. Die Beklagte weigere sich jedoch, den Krankenversicherer dem Kläger mitzuteilen, weshalb dieser die Versicherungsleistung nicht selbständig geltend machen könne. Die Beklagte sei deshalb zu verurteilen, dem Kläger die seit dem 22. März 2006 geschuldeten Krankentaggelder in gerichtlich zu bestimmender Höhe auszubezahlen oder gerichtlich anzuweisen, sämtliche zur Geltendmachung der Versicherungsansprüche erforderlichen Informationen dem Kläger zukommen zu lassen. 
An der Verhandlung des Arbeitsgerichts vom 4. September 2006 haben die Parteien folgenden Vergleich abgeschlossen: 
1. Die Parteien beenden das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen per 28. Februar 2006. 
2. Die Beklagte bezahlt dem Kläger per Saldo aller Ansprüche netto Fr. 8'552.25 zuzüglich 5 % Zins seit 1. März 2006. 
3. Die Beklagte stellt dem Kläger ein Arbeitszeugnis aus." 
Infolge dieses Vergleichs schrieb das Arbeitsgericht den Prozess mit Entscheid vom 4. September 2006 als erledigt ab. Es erhob gemäss § 67 Abs. 1 AGG keine Gerichtskosten. Mit separatem Entscheid vom 4. September 2006 wies das Arbeitsgericht das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege (hinsichtlich der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands) ab. 
Der Kläger erhob gegen diesen Entscheid Rekurs an das Obergericht des Kantons Luzern und beantragte, es sei ihm im arbeitsrechtlichen Verfahren (01 06 20) das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen und Fürsprecher Pierre Fivaz zu seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand beizuordnen. Das Obergericht wies mit Entscheid vom 7. Februar 2007 das Gesuch des Klägers um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab und trat im Übrigen - d.h. betreffend die Gerichtskosten - auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht ein. 
C. 
Der Kläger erhebt beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde mit den Anträgen, der Entscheid des Obergerichts vom 7. Februar 2007 sei aufzuheben und dem Kläger sei nachträglich das Recht auf einen unentgeltlichen Anwalt für das erst- und zweitinstanzliche kantonale Gerichtsverfahren zu gewähren. 
Zudem verlangt der Kläger für das vorliegende Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 64 BGG die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts. 
Das Obergericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Da der angefochtene Entscheid nach dem 1. Januar 2007 ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
1.2 Der Beschwerdeführer macht dem Sinne nach geltend, er rüge ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte. Auch in einem solchen Fall sei die zivilrechtliche Beschwerde zu ergreifen, sofern deren Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben seien. Dies treffe im vorliegenden Fall zu, da sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stelle und daher die Beschwerde in Zivilsachen gestützt auf Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG zulässig sei, obwohl der gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten erforderliche Streitwert von Fr. 15'000.-- nicht erreicht werde. Für den Fall, dass das Bundesgericht eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung verneine, erhebe der Beschwerdeführer gestützt auf denselben Rügegrund die subsidiäre Verfassungsbeschwerde. 
1.3 Führt eine Partei gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie die beiden Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht behandelt beide Beschwerden im gleichen Verfahren (Art. 119 Abs. 2 BGG). Es prüft die vorgebrachten Rügen nach den Vorschriften über die entsprechende Beschwerde (Art. 119 Abs. 3 BGG). Die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte kann sowohl mit der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 95 lit. a BGG) als auch mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 116 BGG) erhoben werden, wobei das Bundesgericht die Rüge in beiden Verfahren mit voller Kognition prüft. Demnach ist im vorliegenden Fall nicht von Relevanz, ob die Beschwerde in Zivilsachen zulässig ist. Würde dies verneint, wäre die vorgebrachte Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte im Rahmen der form- und fristgerecht erhobenen subsidiären Verfassungsbeschwerde zu prüfen. 
2. 
2.1 Das Obergericht verneinte einen Anspruch des Beschwerdeführers auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Zur Begründung führte es aus, das Arbeitsgericht biete Rechtssuchenden für die Einreichung der Klage Formulare an, die einfach auszufüllen seien. Daneben erteilten die Gerichtsschreiber des Arbeitsgerichts den Rechtssuchenden bezüglich aller in die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts fallenden Fragen unentgeltliche Auskunft. Der Beschwerdeführer hätte diese Rechtsauskunft des Arbeitsgerichts in Anspruch nehmen und seine Forderung auch als Rechtsunkundiger selber geltend machen können. Aus den Akten gehe jedenfalls nicht hervor, dass die eingeklagten Ansprüche so kompliziert gewesen seien, dass dies nicht möglich gewesen wäre. Am Gesagten würden die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sprachschwierigkeiten nichts ändern. Dieser sei Ende 1991 das erste Mal in die Schweiz eingereist, habe in verschiedenen Betrieben gearbeitet und verfüge heute über die Niederlassungsbewilligung C. Es sei daher davon auszugehen, dass seine Deutschkenntnisse für die Geltendmachung seiner Ansprüche vor Arbeitsgericht ausgereicht hätten. Zudem untersuche das Arbeitsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen. Die Parteien hätten sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten zwar an der Sammlung des Prozessstoffes zu beteiligen. An die Handhabung der Untersuchungsmaxime seien jedoch nur dann geringere Anforderungen zu stellen, wenn die Parteien durch Anwälte vertreten seien. Auch dass die Beschwerdegegnerin jegliches Gespräch mit dem Beschwerdeführer verweigert habe, hätte nicht ausgeschlossen, dass er seine Ansprüche selber hätte geltend machen können. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die Parteien sich vor dem Arbeitsgericht verglichen hätten. Schliesslich vermöge auch der Umstand, dass ein Gericht ausserhalb des Wohnsitzkantones des Beschwerdeführers zuständig gewesen sei, die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht zu rechtfertigen. 
2.2 Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe seinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 29 Abs. 3 BV verletzt. Zur Begründung führt er zusammengefasst aus, da sich im vorliegenden Fall Rechtsfragen aus verschiedenen Rechtsgebieten gestellt hätten, der Gerichtsstand sich nicht in seinem Wohnsitzkanton befunden habe, er nur über begrenzte Deutschkenntnisse verfüge und eine für ihn bedeutende Streitsumme eingeklagt habe, liege eine Gesamtsituation vor, die vor Arbeitsgericht eine unentgeltliche Verbeiständung trotz der Geltung der Offizialmaxime erfordere. Daran vermöge die kostenlose Rechtsauskunft des Arbeitsgerichts nichts zu ändern, da dieses im Rahmen der Auskunftstätigkeit nur einfache Fragen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts beantworten, nicht jedoch komplexe Rechtsfälle lösen könne. Zudem könne eine blosse Rechtsauskunft zur umfassenden Interessenwahrung nicht genügen. Dem Beschwerdeführer würden auch die vom Obergericht genannten Klageformulare nichts helfen, wenn er ohne eigene juristische Kenntnisse seine Ansprüche nicht beurteilen könne. 
2.3 Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. 
2.3.1 Ob dieser Anspruch verletzt wurde, prüft das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht frei; bei der Prüfung tatsächlicher Feststellungen der kantonalen Instanz ist seine Prüfungsbefugnis auf Willkür beschränkt (BGE 129 I 129 E. 2.1 S. 133 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Gründe für eine Verbeiständung können die Komplexität der Rechtsfragen, die Unübersichtlichkeit des Sachverhalts oder die in der Person des Betroffenen liegende Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, bilden. Droht ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35 f.; 130 I 180 E. 2.2 S. 182 mit Hinweisen). Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird. Diese verpflichtet die Behörde zwar, von sich aus alle Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und unabhängig von den Anträgen der Parteien Beweise zu erheben. Dies rechtfertigt es, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b S. 36). Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Untersuchungsmaxime die Beteiligten nicht davon entbindet, durch Hinweise zum Sachverhalt oder Bezeichnung von Beweisen am Verfahren mitzuwirken (BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 183 f., mit Hinweisen). Zudem erlaubt die Untersuchungsmaxime dem Gericht nur, den Sachverhalt bezüglich der ihm unterbreiteten Rechtsbegehren abzuklären, deren sachgerechte Formulierung die Kenntnis der sich stellenden Rechtsfragen voraussetzt (vgl. BGE 130 III 180 E. 3.2 S. 183). Aus der Untersuchungsmaxime ergibt sich keine Pflicht des Gerichts, die Parteien in prozessualen Fragen zu beraten und ihnen aufzuzeigen, wie das Rechtsbegehren formuliert sein muss, damit der Rechtsstreit überhaupt an die Hand genommen werden kann (BGE 131 III 243 unv. E. 4.1). 
2.3.2 Ist eine bedürftige Person nicht in der Lage, ihre Interessen in einem Verfahren selbständig zu wahren, so kann die Notwendigkeit eines amtlichen Vertreters dennoch entfallen, wenn die Person durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen verbeiständet wird und damit eine sachkundige Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen gewährleistet ist (BGE 125 V 32 E. 2 S. 43 mit Hinweisen). Dies hat das Bundesgericht bei einem Kind angenommen, das in einem Vaterschafts- und Unterhaltsprozess ohne schwierige Beweis- und Rechtsfragen durch einen erfahrenen Amtsvormund vertreten wurde, der zwar über keine juristische Hochschulausbildung verfügte, dem aber ein spezialisierter Rechtsdienst zur Verfügung stand (Urteil 5P.207/2003 vom 7. August 2003 E. 2.2, wiedergegeben in: FamPra.ch 2004 S. 173). 
2.4 Im vorliegenden Fall waren die anspruchsbegründenden Umstände deshalb kompliziert, weil der Beschwerdeführer zunächst unfall- und danach krankheitsbedingt arbeitsunfähig war, und die Beschwerdegegnerin ihm während dieser Zeit kündigte. Für den Beschwerdeführer stellte sich auf Grund seiner längerfristigen Arbeitsunfähigkeit die Frage, welche Ansprüche für welche Dauer ihm trotz der Verhinderung an der Arbeitsleistung gegenüber der Arbeitgeberin zustanden. Diese Ansprüche bestimmen sich nach Art. 324a und 324b OR, die eine Grundsatz- und eine Ausnahmeregelung vorsehen, welche auf Grund der unterschiedlichen Regelungsmöglichkeiten für juristische Laien nur schwer verständlich ist und deren Anwendung die Kenntnis aller im konkreten Fall getroffenen Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraussetzen. Zudem werden in Art. 324a OR unbestimmte Rechtsbegriffe wie "angemessene längere Zeit" bzw. "mindestens gleichwertig" verwendet, deren Bedeutung nur in Kenntnis der dazu ergangenen Rechtsprechung abgeschätzt werden kann. Weiter stellten sich für den Beschwerdeführer die Fragen, welche Wirkung die Kündigung der Beschwerdeführerin hatte und für welche Zeitperiode er einen Anspruch auf einen 13. Monatslohn für das Jahr 2005 hatte. Da die Beschwerdegegnerin das Gespräch mit dem Beschwerdeführer verweigerte, musste dieser schliesslich abklären, wie und vor welchem Gericht er seine Forderungen gerichtlich durchsetzen kann. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, wenn er anführt, er sei als juristischer Laie ohne akademische Ausbildung und mit schlechten Deutschkenntnissen nur mit rechtskundiger Unterstützung in der Lage gewesen, die ihm zustehenden Rechte zu überblicken und wirksam gerichtlich zu verfolgen. Davon ging implizit auch das Obergericht aus, wenn es annahm, der Beschwerdeführer wäre unter Inanspruchnahme der unentgeltlichen Rechtsauskunft des Arbeitsgerichts in der Lage gewesen, seine Forderungen geltend zu machen. Dagegen wendet der Beschwerdeführer zu Recht ein, dass im Rahmen einer solchen Rechtsauskunft nur einfache juristische Fragen beantwortet und nicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht kompliziertere Fälle abgeklärt werden können. Namentlich kann eine Rechtsauskunft keine Vertretung im Verfahren ersetzen, welche neben der Formulierung der Eingaben auch Reaktionen auf die Einwände der Gegenpartei und die Vertretung bei allfälligen Vergleichsgesprächen umfasst. Diese stellen hohe Anforderungen an die Beteiligten, da sie den Prozessstoff überblicken müssen, um in voller Kenntnis desselben zu den Streitpunkten Stellung nehmen zu können (vgl. BGE 132 I 1 E. 3.3 S. 6). Der Beschwerdeführer war demnach zur wirksamen Wahrung seiner Interessen auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand angewiesen. Da im vorliegenden Fall in rechtlicher Hinsicht komplexe für einen juristischen Laien nur schwer überblickbare Verhältnisse vorlagen, war der Beschwerdeführer - trotz der Möglichkeit, ein Formular zu verwenden - nicht in der Lage, ohne Rechtsbeistand sachgerechte Anträge zu stellen. Daran vermag die nach Art. 343 Abs. 4 OR in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten geltende Untersuchungsmaxime nichts zu ändern, da diese nur die Sammlung des Prozessstoffes, nicht aber die Frage der Einleitung und Beendigung des Verfahrens betrifft. Sodann lag ein Betrag von über Fr. 8'000.-- im Streit, womit für den mit finanziellen Problemen kämpfenden Beschwerdeführer auch bedeutende Interessen auf dem Spiele standen (vgl. Urteil 5P.346/2004 vom 8. November 2004, E. 2.4, abgedruckt in: Pra 2005 Nr. 37 S. 271). Des Weiteren war der Beschwerdeführer als juristischer Laie ohne Erfahrung bei der Verfassung von Rechtsschriften offensichtlich nicht in der Lage, das schriftliche Rekursverfahren ohne Rechtsbeistand zu führen und seine Interessen dabei angemessen zu Wahren. Unter diesen Umständen hat das Obergericht Art. 29 Abs. BV verletzt, wenn es annahm, die anwaltliche Vertretung sei für den Beschwerdeführer weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren notwendig gewesen. 
3. 
3.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid, der dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im kantonalen Verfahren wegen fehlender Notwendigkeit verweigerte, aufzuheben. In Anwendung von Art. 107 Abs. 2 BGG und Art. 117 BGG wird das Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen, welche die übrigen Voraussetzungen des Anspruchs auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand prüfen und bei deren Bejahung die Höhe der Entschädigung des amtlichen Vertreters zu bestimmen haben wird. 
3.2 Da eine kantonale Behörde unterlag, ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Luzern ist jedoch zu verpflichten, dem vor Bundesgericht obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu zahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG; Spühler/Dolge/Vock, Bundesgerichtsgesetz Kurzkommentar, N. 5 zu Art. 68 BGG), welche sich nach dem Reglement vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht (SR 173.110.210.3) richtet. Da die Einbringlichkeit der Parteientschädigung nicht zweifelhaft ist, wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos (vgl. BGE 130 I 180 unv. E. 4). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, Justizkommission, vom 7. Februar 2007 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Der Kanton Luzern wird verpflichtet, den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Luzern, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 3. Mai 2007 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: