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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_111/2009 
 
Urteil vom 18. Februar 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Parteien 
J.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Sutter, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 27. November 2008. 
 
Nach Einsicht 
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 27. November 2008, mit welchem die Beschwerde der J.________ teilweise gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 4. Juni 2008 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung an die SUVA zurückgewiesen wurde; im Übrigen wies das Gericht die Beschwerde ab, 
 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit welcher J.________ beantragen lässt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr "eine nach Ergänzung des Sachverhaltes zu bestimmende Rente im Sinne von Art. 18 ff. UVG auszurichten, jedoch im Minimum eine halbe Rente"; "eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und an die Vorinstanz zur Abklärung und Ergänzung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung des Rentenanspruchs zurückzuweisen"; es sei ihr "in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids eine nach Ergänzung des Sachverhalts zu bestimmende Integritätsentschädigung im Sinne von Art. 24 ff. UVG auszurichten"; "eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und an die Vorinstanz zur Abklärung und Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung des Anspruchs auf Integritätsentschädigung zurückzuweisen", 
 
in Erwägung, 
dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen - selbstständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647; zum hier nicht gegebenen Ausnahmefall, dass ein Rückweisungsentscheid als Endentscheid zu qualifizieren ist, siehe SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131, 9C_684/2007, E. 1.1), 
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit alternativ voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass die Beschwerdeführerin nicht dartut, inwiefern ihr durch den Rückweisungsentscheid des kantonalen Gerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. dazu auch BGE 133 V 477 E. 5.2 und 5.2.2 S. 483) oder ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten erspart werden könnte (zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG), 
dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern einer der beiden Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnte, 
dass sich die Beschwerde nicht gegen die Rückweisung zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung, sondern im Wesentlichen lediglich gegen die im angefochtenen Entscheid erfolgte Verneinung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 24. April 2005 und den ab 31. Dezember 2007 geltend gemachten Beschwerden der Versicherten wendet, welche Fragen sie gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid wird anfechten können (Art. 93 Abs. 3 BGG), 
dass deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG sowie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 18. Februar 2009 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Batz