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[AZA 0] 
C 149/00 Vr 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Urteil vom 7. Februar 2001 
 
in Sachen 
D.________, 1961, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Arbeitslosenkasse Graubünden, Grabenstrasse 8, Chur, Beschwerdegegnerin, 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur 
 
Mit Verfügung vom 1. Dezember 1999 lehnte die Arbeitslosenkasse Graubünden das Gesuch des 1961 geborenen D.________ um Arbeitslosenentschädigung vom 30. August bis 
26. November 1999 wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit ab. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 7. März 2000 ab. 
D.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei ihm ab 30. August 1999 Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen. 
Die Arbeitslosenkasse Graubünden schliesst unter Hinweis auf die kantonalen Akten auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) nicht vernehmen lässt. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Unbestrittenermassen besuchte der Beschwerdeführer ohne Bewilligung der Verwaltung an der Reisefachschule in X.________ einen Kurs "Einführung in die Reisebranche", welcher ganztags vom 30. August bis 4. September 1999 (Vorkurs) und vom 13. September bis 26. November 1999 (Hauptkurs) gedauert hat. Streitig und zu prüfen ist, ob er in dieser Zeit vermittlungsfähig war. 
 
2.- a) Besucht ein Versicherter während seiner Arbeitslosigkeit einen Kurs, ohne dass die Bedingungen der Art. 59 ff. AVIG gegeben sind (was vorliegend der Fall ist), hat er nach der Rechtsprechung dennoch Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, sofern die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG erfüllt sind. Um vermittlungsfähig zu sein, muss er jederzeit bereit und in der Lage sein, den Kurs abzubrechen, um eine Arbeit aufzunehmen. Zudem muss er seiner Pflicht persönlicher Arbeitsbemühungen voll nachkommen (ARV 1990 Nr. 22 S. 139). Hiebei sind der objektive und der subjektive Bereich der Vermittlungsfähigkeit zu unterscheiden. 
Klarzustellen ist, dass die hier zu prüfende Vermittlungsfähigkeit gemäss Art. 15 AVIG nicht mit der Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt gleichgestellt werden darf (BGE 122 V 266 Erw. 4, 120 V 390 Erw. 4c/aa; vgl. auch Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, N 43 ff. zu Art. 59 AVIG). Zwar darf angenommen werden, diese sei durch den Kursbesuch gesteigert worden; davon unabhängig beurteilt sich indessen im vorliegenden Zusammenhang, ob während der Arbeitslosigkeit die Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG gegeben war (BGE 122 V 266 Erw. 4). 
Hinsichtlich des objektiven Bereichs der Vermittlungsfähigkeit ist festzuhalten, dass der Besuch eines ganztägigen Kurses die Annahme einer erwerblichen Tätigkeit ausschliesst. 
Die Vermittlungsfähigkeit kann daher nur bejaht werden, wenn eindeutig feststeht, dass der Versicherte bereit und in der Lage ist, den Kurs jederzeit abzubrechen, um eine Stelle anzutreten. Dies ist aufgrund objektiver Kriterien zu prüfen. Die Willensäusserung des Versicherten allein genügt hiezu nicht. Vielmehr ist eine entsprechende überprüfbare Bestätigung der Schulleitung zu verlangen, worin auch die allfälligen finanziellen Konsequenzen eines Kursabbruchs enthalten sein müssen. 
In subjektiver Hinsicht muss feststehen, dass der Versicherte auch während des Kursbesuches seiner Pflicht zu persönlichen Arbeitsbemühungen nachgekommen ist. Daher müssen an die Disponibilität und Flexibilität der Versicherten, die freiwillig und auf eigene Kosten einen nicht bewilligten Kurs besuchen, erhöhte Anforderungen gestellt werden. Sie müssen ihre Arbeitsbemühungen qualitativ und quantitativ fortsetzen und bereit sein, den Kurs unverzüglich abzubrechen, um eine angebotene Stelle anzutreten. Eine entsprechende Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft genügt nicht. Bei fehlender Aktivität und Dispositionen, die der Annahme der Vermittlungsbereitschaft entgegenstehen, kann sich der Versicherte nicht darauf berufen, er habe die Vermittlung und Suche einer Arbeit gewollt (BGE 122 V 266 f. Erw. 4). 
 
b) Vorliegend hat der Beschwerdeführer, wie er selber einräumt, am 9. September 1999, somit nach Besuch des Vorkurses, aber noch kurz vor Beginn des Hauptkurses, eine Stelle ab 1. November 1999 zugewiesen erhalten. Beim entsprechenden Vorstellungsgespräch hat er zu verstehen gegeben, dass er diesen Arbeitsplatz erst nach der Beendigung des Kurses antreten möchte. Dieses Verhalten, welches er in der Vernehmlassung vom 10. November 1999 an die Vorinstanz selber eingesteht, bringt klar zum Ausdruck, dass er in erster Linie seine Ausbildung vollenden und nicht den Kurs zu Gunsten einer neuen Stelle abbrechen wollte. Demzufolge genügte er den von der Rechtsprechung verlangten erhöhten Anforderungen an Versicherte, die trotz Besuchs eines nicht bewilligten Kurses vermittlungsfähig bleiben wollen, im subjektiven Bereich nicht. Seine Vermittlungsfähigkeit in der streitigen Zeitspanne ist daher - wie bereits die Vorinstanz zutreffend entschieden hat - zu verneinen. 
 
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, dem Arbeitsamt Graubünden und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
 
 
Luzern, 7. Februar 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: